OGH vom 09.09.2020, 13Ns86/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in der Strafsache gegen Zahra M***** wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, AZ 1 U 24/20w des Bezirksgerichts Schärding, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Der außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichts Schärding gelegene Wohnort der Angeklagten allein vermag die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0053539 [T4]).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00086.20F.0909.000 |
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