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OGH vom 13.05.2015, 11Os48/15s

OGH vom 13.05.2015, 11Os48/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 HR 543/14v des Landesgerichts Innsbruck (im Ermittlungsverfahren AZ 10 St 294/14m der Staatsanwaltschaft Innsbruck; mittlerweile AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck), über die Grundrechtsbeschwerde des Andrzej S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom , AZ 11 Bs 62/15b (ON 221 der Hv Akten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Andrzej S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer von seinem Verteidiger am ausgeführten Beschwerde des Andrzej S***** (ON 200) gegen den vom Landesgericht Innsbruck am nach Abhaltung einer Haftverhandlung gefassten Beschluss (ON 189, 190) auf Fortsetzung der über ihn am verhängten Untersuchungshaft (vgl dazu 11 Os 14/15s, 11 Os 15/15p = ON 251 der Hv Akten) nicht Folge und setzte seinerseits die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fort.

Nach den Annahmen des Oberlandesgerichts steht der (polnische Staatsangehörige) Andrzej S***** im dringenden Verdacht, er habe im Rückfall (§ 39 StGB)

A) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro weit übersteigenden Gesamtwert von zumindest 176.075,71 Euro durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und dabei in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle und Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1) „auf den“ in L*****

a) Rosemarie D***** 600 Euro Bargeld, wobei er eine Terrassentür aufbrach,

b) Wolfgang Sk***** eine Lesebrille im Wert von 20 Euro,

c) Thomas Fl***** ein Fernglas im Wert von 12 Euro,

d) Walter H***** zwei Gemälde im Wert von ca 1.800 Euro,

e) Gewahrsamsträgern der J***** GmbH Gegenstände im Wert von insgesamt 2.851,37 Euro (einen Videobeamer, ein Notebook, eine Dockingstation, Schlüssel und eine Ledertasche mit Hausschlüssel) sowie 763,38 Euro Bargeld,

wobei er ein Fenster aufbrach, im Inneren des Gebäudes zwölf Büros durchsuchte sowie vier Türen und zwei Handkassen aufbrach;

2) „auf den“

a) in S*****

i) Gewahrsamsträgern der St***** GmbH einen Möbeltresor samt Inhalt (Computerteile, Software), ein Bankomatlesegerät und ein Mobiltelefon im Gesamtwert von ca 1.600 Euro sowie 2.675,50 Euro Bargeld,

ii) Xhevdet A***** zwei Umhängetaschen, eine Kellnergeldtasche und einen Koffer samt Inhalt im Gesamtwert von 340 Euro,

wobei er ein Fenster aufbrach und dadurch einstieg;

b) in U***** Thomas L***** aus der Umkleidekabine des Golfgebäudes einen dort abgestellten Golfbag samt Golfausrüstung im Wert von ca 3.400 Euro;

3) „auf den“ in G*****

a) Erich G***** als Gewahrsamsträger der E***** GmbH eine Kassette mit 811 Euro Bargeld und Gegenstände (3 Laptops samt Zubehör, eine Fotokamera samt Zubehör, ein Handyladegerät und einen Taschenrechner) im Gesamtwert von 1.940 Euro,

b) Joachim M***** (K***** M*****) einen Standtresor samt Inhalt (darunter Firmenstempel und Zange), einen Laptop, zwei Nintendo Gameboy Spiele und zwei Handkassen im Gesamtwert von 1.500 Euro,

wobei er ein Fenster aufbrach;

4) am in H***** Gewahrsamsträgern der T***** vorzufindende Wertgegenstände, wobei er Fenster aufzubrechen versuchte und die Tat infolge Entdeckung beim Versuch blieb;

5) „auf den“ in F*****

a) Alois B***** (Tischlerei B*****) vorzufindende Wertgegenstände, wobei die Tat mangels Beute beim Versuch blieb,

b) Herbert He***** (Baumeister He*****) Gegenstände im Wert von zumindest 2.301,63 Euro (ein Notebook, eine Laptoptasche, ein iPad, einen PC Lenovo, eine Computermaus, ein Mobiltelefon, eine Mobiltelefonhülle, 40 Schlüssel und Kleingeräte),

wobei er ein Fenster aushebelte und eine Metalltür aufbrach;

6) von 13. bis in S***** Gewahrsamsträgern der Ö*****mbH 2.250 Euro Bargeld sowie Gegenstände im Wert ca 450 Euro (einen PC samt Zubehör, ein Messer, ein Mobiltelefon, ein Bohrwerkzeug, eine Tasche und Lebensmittel), wobei er ein Fenster und eine Tür zu einem Lagerraum aufbrach und einen vorgefundenen Tresor mit einem mitgebrachten Schneidbrenner aufschnitt;

7) „auf den“ in P***** Gewahrsamsträgern der Freiwilligen Feuerwehr P***** eine Bergeschere, einen hydraulischen Rettungszylinder, einen hydraulischen Spreizer, ein Brecheisen und einen Defibrillator im Gesamtwert von 11.850 Euro, wobei er ein Fenster aufzwängte;

8) am in O***** Gewahrsamsträgern des Gasthofs Ste***** Bargeld, zwei iPads, eine externe Festplatte, einen Laptop, Sonnenbrillen, einen, Beamer, eine Wanduhr, „Gratiskarten“ und Zigaretten im Gesamtwert von ca 5.410 Euro, wobei er mehrere Schubladen im Thekenbereich aufbrach;

9) „auf den“ in W*****

a) Günter Fr***** Bekleidung, Kosmetika und Schnaps im Wert von ca 300 Euro,

b) Hans P***** Bekleidung und Kosmetika im Wert von ca 1.000 Euro;

c) Heinz-Günter El***** von R***** Golfschuhe im Wert von ca 80 Euro,

d) Reinhold L***** Bekleidung, Kosmetika und Golfartikel im Wert von ca 872 Euro,

e) Helmut So***** Bekleidung, Kosmetika und Golfartikel im Wert von ca 400 Euro,

f) Gerhard Z***** Bekleidung, Kosmetika und Golfartikel im Wert von ca 850,56 Euro,

g) Franz M***** Bekleidung im Wert von ca 190 Euro,

e) Andre Kr***** Bekleidung im Wert von ca 560,68 Euro,

indem er die Tür zum Lagerraum aufbrach und versperrte Spinde in der Umkleide aufbrach;

10) „auf den“ in S***** Michael Pr***** Sonnenbrillen, Bekleidung, diverse Elektronikgeräte und einen Regenschirm im Gesamtwert von ca 300 Euro, wobei er die linke vordere Seitenscheibe von dessen PKW einschlug;

11) „auf den“ in K***** Gewahrsamsträgern der Freiwilligen Feuerwehr K***** eine hydraulische Handpumpe, einen hydraulischen Spreizer, einen hydraulischen Rettungszylinder, eine hydraulische Schere, einen Koffer mit Glasschneider und einen Kanister mit 20 Liter Benzin im Gesamtwert von 16.370 Euro, wobei er zwei Zylinderschlösser abdrehte und eine Tür aufbrach;

12) „auf den“ in W***** Gewahrsamsträgern des Hotels Ri***** Schlüssel, eine Jahresmautkarte, Automatenmünzen und Briefmarken unerhobenen Gesamtwerts sowie ca 60 Euro Bargeld, wobei er zwei Kassenladen samt Halterung aus dem Tresen herausbrach;

13) „auf den“ in S*****

a) Gewahrsamsträgern des Gasthofs Sch***** drei Bilder, eine Festplatte, Zigaretten und diverse Kleingeräte unerhobenen Werts sowie 450 Euro Bargeld,

b) Christine W***** ein Mobiltelefon unerhobenen Werts, wobei er einen Schließzylinder abdrehte und mehrere Schubladen aufbrach;

14) „auf den“ in M***** Gewahrsamsträgern der Go***** GmbH Co KG ca 16.000 Euro Bargeld, ein Überbringersparbuch mit einem Einlegestand von ca 10.000 Euro, Golfkleidung, Schlüssel und Alkoholika im Gesamtwert von ca 30.000 Euro, wobei er einen Schlosszylinder abdrehte sowie mehrere Türen und Behältnisse aufbrach oder aufzwängte;

15) „auf den“ in E***** (Golf und Country Club Lä*****) Golfkleidung und Golfutensilien von zahlreichen im Beschluss genannten Geschädigten, wobei er 45 Metallspinde und 14 Kästchen aufbrach sowie sämtliche Golfbags durchsuchte;

16) „auf den“ in S***** Gewahrsamsträgern des Hotels Pi***** eine digitale Spiegelreflexkamera, eine Digitalkamera, Schlüssel, ein Geldprüfgerät, ein Mobiltelefon, ein Beschriftungsgerät und weitere Gegenstände unerhobenen Werts sowie ca 2.600 Euro Bargeld, wobei er Schlosszylinder mehrerer Türen abdrehte und Schubladen aufbrach;

17) am in S***** (Gasthof Wi***** Ka*****)

a) Peter F***** eine Kellnergeldtasche unerhobenen Werts,

b) Petra Sc***** ein Notebook und zwei Banktaschen im Gesamtwert von ca 500 Euro sowie 550 Euro Bargeld, wobei er den Schließzylinder der Bürotür abdrehte;

18) am in El***** Gewahrsamsträgern des Golfclub El***** („Go*****“) Kleidung und Schuhe im Gesamtwert von ca 13.770,59 Euro, wobei er ein Fenster aufzwängte und mehrere Türen und Behältnisse aufbrach;

19) am in W***** Gewahrsamsträgern der Freiwilligen Feuerwehr W***** Glasschneider, zwei Hebekissen, einen Pedalschneider, einen Rettungszylinder, eine Schlagbohrmaschine, ein Stromaggregat und eine Wärmebildkamera im Gesamtwert von zumindest 30.000 Euro, wobei er ein Fenster aufbrach und in das Gebäude einstieg;

B) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder eine Tatsache gebraucht werden, und zwar:

1) „auf den“ in G***** einen Zulassungsschein des Joachim M***** (K***** M*****);

2) „auf den“ in K***** Kennzeichentafeln des Konrad D*****;

3) „auf den“ in R*****

a) Kennzeichentafeln der Christine Mü*****,

b) Kennzeichentafeln der Monika Be*****;

4) zwischen 28. und in L***** Kennzeichentafeln der Renate Gf*****;

5) „auf den“ in W***** Kennzeichentafeln des Willibald Br*****;

6) „auf den“ in S***** diverse Kundenkarten des Michael Pr*****;

7) „auf den“ in W***** 20 Gästekarten des Tourismusverbands P*****;

8) „auf den“ in S***** zwei Typenscheine und diverse Kundenkarten von Berechtigten des Hotels P*****;

C) zwei Euroshell-Tankkarten der St***** GmbH, mithin unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Zahlungsverkehr zu verhindern;

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht dieses als hafttragend erachtete Verhalten dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB (A), dem Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) und dem Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (C).

Bereits am hat die Staatsanwaltschaft gegen Andrzej S***** wegen dieser Vorwürfe auch Anklage erhoben (ON 197).

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom (ON 221) richtet sich die Grundrechtsbeschwerde (ON 261) des (nunmehr) Angeklagten.

Bezugspunkt der Bekämpfung mit Grundrechtsbeschwerde ist nicht die Haft als solche, sondern die letztinstanzliche Entscheidung über die Haftverhängung oder Haftfortsetzung nach Erschöpfung des Instanzenzugs ( Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 46 f; RIS-Justiz RS0061004 [T5]; RS0061078).

Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0110146). Liegen einer Haft mehrere Straftaten zugrunde, kann eine Grundrechtsverletzung durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur erblickt werden, wenn die genannten Haftvoraussetzungen bei keiner einzigen dieser Straftaten gegeben sind, weil erst dann die Haft als solche gesetzwidrig wäre (RIS-Justiz RS0061196 [T7]).

1./ Der Einwand örtlicher Unzuständigkeit der „Innsbrucker Strafgerichte“ ist nicht berechtigt, weil sich deren Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren - wie vom Beschwerdegericht zutreffend aufgezeigt - stets von jener der das Verfahren führenden Staatsanwaltschaft ableitet (§§ 36 Abs 1, 33 Abs 1 Z 1 StPO). Eine mittels Grundrechtsbeschwerde relevierbare Grundrechtsverletzung durch die über die Untersuchungshaft entscheidenden Gerichte kommt damit nicht in Betracht (vgl Kier in WK 2 GRBG § 2 Rz 98). Im Übrigen konnte auch die Staatsanwaltschaft ihre örtliche Zuständigkeit auf § 25 Abs 1 StPO stützen (vgl A/8, 12, 16, 17, 18 und 19), angesichts des Verdachts von in die Schöffenzuständigkeit fallender gewerbsmäßiger Einbruchsdelinquenz nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und des Zusammenhangs aber auch auf § 26 Abs 2 zweiter Satz erster Halbsatz StPO. Denn das bei der Staatsanwaltschaft Leoben zu AZ 6 St 137/14g geführte (ältere) Ermittlungsverfahren wegen des (in die Zuständigkeit des Einzelrichters rekurrierenden) Verdachts eines einzigen, nicht weiter qualifizierten Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (ON 21) wurde erst am nach Innsbruck abgetreten und mit dem gegenständlichen Verfahren verbunden (ON 1 S 10; ON 1 S 7 in ON 21). Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurde es davor ebensowenig in das bereits am zu AZ 11 St 157/11p eingestellte Verfahren der Staatsanwaltschaft Salzburg einbezogen (ON 1 S 6 in ON 21) wie das gegenständliche Ermittlungsverfahren (ON 1 S 3 und 5). Die vom Beschwerdeführer behauptete Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Leoben wegen Zuvorkommens gemäß § 26 Abs 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz StPO lag nicht vor, weil sich die genannte Bestimmung nur auf die gemeinsame Führung von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten bezieht, für die auf Grund der im jeweiligen Verfahren für sich zu betrachtenden Verdachtslage im Hauptverfahren gleichrangige Gerichte zuständig wären (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 26 Rz 8).

2./ Auf eine Bekämpfung der beschwerdegerichtlichen Annahmen zum dringenden Tatverdacht zielt das Vorbringen ab, sämtliche Ermittlungsmaßnahmen seien schon wegen der „nicht nach den Bestimmungen der StPO“ erfolgten eigenmächtigen Festnahme des Angeklagten durch die Polizei am (ON 221 S 12 iVm ON 201 S 10 f: nach der Flucht vor einer Verkehrskontrolle im Zuge des landesweiten „Schwerpunkts Alkohol“) „nichtig“, weshalb auch die Ergebnisse von erst im Anschluss daran veranlassten Beweisaufnahmen nicht zur Begründung des (hafttragenden) Tatverdachts herangezogen werden hätten dürfen (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO).

Nach den Erwägungen des Oberlandesgerichts ist keine der vom Beschwerdeführer in Frage gestellten Ermittlungsmaßnahmen aus Anlass darauf abzielender Einsprüche oder Beschwerden (§§ 106 f StPO) für unzulässig erklärt worden (ON 221 S 16, 18 mit Verweis auf die Entscheidungen des Beschwerdegerichts ON 149, 150, 151, 152 und 201), weshalb die Verwertung ihrer Ergebnisse in rechtlicher Hinsicht unbedenklich sei (RIS-Justiz RS0125171; vgl dazu Ratz , WK-StPO § 281 Rz 65 ff, 458).

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen setzt die Grundrechtsbeschwerde keine stichhältigen Argumente entgegen.

Weshalb etwa die Festnahme des Beschwerdeführers durch die Polizei unmittelbar nach dem beschriebenen Fluchtverhalten nach Missachtung von Anhalteversuchen anlässlich einer Verkehrskontrolle (ON 221 S 12, 16; ON 201 S 9 f iVm ON 2, 3, 4) am auch ohne konkreten Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung schlechthin rechtswidrig gewesen sein sollte, macht auch die Beschwerde nicht klar (vgl mit Blick auf dabei begangene Verwaltungsübertretungen [ON 2 und ON 3 S 3] nach der StVO § 35 Z 2 VStG). Auf Grund einer in der Folge hervorgekommenen Personenfahndung gemäß § 133a StVG wurde der Beschwerdeführer letztlich gemäß § 133a Abs 5 StVG wieder in Strafhaft übernommen (ON 221 S 12, 16).

Dass die Polizei nach der erwähnten Festnahme „ohne jeglichen Anlass oder Grund“ Ermittlungen wegen des Verdachts von im Inland begangenen Einbruchsdiebstählen in Gang gesetzt habe, wird von der Beschwerde bloß behauptet (vgl dagegen ON 221 S 16 iVm ON 149 S 11 f und ON 201 S 3 f, 6, 8). Denn der PKW durfte schon unmittelbar nach dem Unfall zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht einer Besichtigung unterzogen werden (§§ 19, 39 SPG). Ein dabei nach Wahrnehmung von Einbruchswerkzeug und augenscheinlichem Diebsgut in Verbindung mit den besonderen Umständen der Flucht vor der Verkehrskontrolle hervorgekommener aktueller Verdacht der Einbruchsdelinquenz bot eine hinreichende Grundlage für die genauere Durchsuchung des Fahrzeugs (§§ 117 Z 2 lit a, 119 Abs 1, 120 Abs 2 StPO) und Sicherstellung von aus damaliger Sicht dem Opfer der Straftat entzogenem Gut (§ 110 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 3 Z 1 lit b StPO idF vor BGBl I 2014/71). Der in Deutschland gestohlene PKW selbst wiederum durfte auf Basis der bei den Ersterhebungen festgestellten Ausschreibung im Schengener Informationssystem gemäß § 40 Abs 3 EU Polizeikooperationsgesetz (ON 2 S 27 ff) iVm § 110 Abs 3 Z 1 lit b StPO sichergestellt werden.

Eine erste Perlustrierung des auf der Flucht festgenommenen Beschwerdeführers und seiner Tasche war schon auf Grundlage des § 40 Abs 1, Abs 3 SPG zulässig (vgl ON 221 S 16, 18 iVm ON 201 S 8), im Hinblick auf die Entdeckung von verdächtigem Gut im PKW die Durchsuchung und Sicherstellung überdies nach §§ 117 Z 3 lit a, 119 Abs 2 Z 2, 120 Abs 2 StPO und § 110 Abs 1, Abs 3 Z 1 lit b und d StPO (vgl ON 221 S 16, 18 iVm ON 201 S 7 f).

Ungenauigkeiten der Polizei bei der Dokumentation ihres Vorgehens oder allfällige Fehlbezeichnung von gesetzlichen Grundlagen in ihren Berichten vermögen die (materielle) Rechtfertigung ihres von der Strafprozessordnung gedeckten Vorgehens ebensowenig zu beseitigen wie eine Verwertung von Beweisergebnissen verhindern (vgl ON 221 S 16, 18 iVm ON 149 S 8, 11 f und ON 201 S 6 ff). Im Übrigen ist der österreichischen Rechtsordnung auch eine „Fernwirkung“ von Beweisverboten fremd (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 65 ff; Michel-Kwapinski , WK-StPO § 166 Rz 32; Kirchbacher , WK-StPO § 246 Rz 54 ff, 58, 60, 115 ff, 127).

Die Beschwerdeprämisse, dass schon die Durchsuchung des PKWs, der Person des Angeklagten und der von ihm mitgeführten Tasche unzulässig gewesen sei, geht somit ebenso ins Leere wie das darauf aufbauende Begehren auf Ausschluss sämtlicher dabei und in deren Anschluss gewonnener Beweismittel von der Beweisverwertung (vgl ON 221 S 16, 18 iVm ON 149 BS 11 f und ON 201 S 8 f).

Weshalb die angebliche Verweigerung der Verständigung eines bestimmten Rechtsanwalts nach der Festnahme am Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der in Rede stehenden Ermittlungsmaßnahmen haben sollte, erklärt die Beschwerde nicht.

Sie behauptet weiters im Zusammenhang mit in der Tasche des Beschuldigten vorgefundenen, angeblich in einem verschlossenen Behältnis (einer mit Zahlenschloss versperrten Aktentasche) und einem verschlossenen „Brief“ befindlichen Unterlagen (ein Mietvertrag über die später durchsuchte Garage sowie Bankbelege [Einzahlungsbestätigungen]) Nichtigkeit der Beweisaufnahme und Unverwertbarkeit der daraus gewonnenen Erkenntnisse. Sie negiert dabei jedoch die auf Berichten der Kriminalpolizei basierenden Annahmen des Oberlandesgerichts, wonach sich der zur Ausforschung der Garage führende Mietvertrag überhaupt nicht in einem verschlossenen Kuvert, sondern bloß in einer Umhängetasche befunden habe und die Tasche erst zu einem Zeitpunkt gesichtet wurde, als schon der Verdacht auf Einbruchsdelinquenz vorlag (ON 221 S 16, 18 iVm ON 149 S 7, 9 ff und ON 201 S 9 iVm ON 62). Abgesehen davon hat das Oberlandesgericht weiters zutreffend erkannt, dass die besonderen Regeln für die Beschlagnahme von Briefen (§§ 134 Z 1, 135, 140 StPO) bloß für im Postlauf befindliche Sendungen gelten (vgl Tipold/Zerbes , WK-StPO § 134 Rz 1, 14 und § 135 Rz 1 und 3). Die mit einem rechtswidrigen Verstoß gegen § 118 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB argumentierende Beschwerdekritik verkennt bereits die in den Bestimmungen über die Durchsuchung der Tasche (§§ 117 Z 2 lit a, Z 3 lit a, 119 Abs 2 Z 2, 120 Abs 2 StPO) und Sicherstellung des Mietvertrags (§ 110 Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 1 lit d StPO) gelegene allgemeine Rechtfertigung für rechtmäßig erfolgte behördliche Ermittlungsmaßnahmen (vgl Lewisch in WK 2 StGB § 118 Rz 32).

Zur Begründung von Verdachtsannahmen wurden die bereits erwähnten Bankunterlagen (Einzahlungsbestätigungen) im bekämpften Beschluss (ON 221) nicht verwertet, sodass sich ein Eingehen auf die darauf bezogenen Einwände im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde erübrigt.

Die abermals mit einem „Verwertungsverbot“ verknüpfte Behauptung, die gerichtlich bewilligte Durchsuchungsanordnung betreffend die Garage (ON 7) beruhe auf „falschen Tatsachen“ und damit einem „gefälschten Beweismittel“ im Sinn des § 293 Abs 2 StGB, weil darin tatsachenwidrig angeführt sei, der Angeklagte sei am bereits wegen des Verdachts einer „Straftat“ festgenommen worden, vernachlässigt, dass das Oberlandesgericht die kritisierte Anordnung - zu Recht - unbeanstandet ließ: denn im Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung dieser Durchsuchung lagen auf Grund der bereits erfolgten Sicherstellung von Einbruchswerkzeug und von (zwei Einbrüchen zum Teil bereits zugeordnetem) Diebsgut im Fahrzeug bestimmte Tatsachen vor, die den (weiter verdichteten) Verdacht der Begehung von Einbruchsdiebstählen und die Erwartung der Auffindung weiterer Beweisgegenstände in der auf Grund des Mietvertrags dem Angeklagten zugeordneten Garage nahelegten (dazu ON 221 S 16, 18 iVm ON 149 S 9 f). Welche Beweisrelevanz im Sinn des § 293 StGB der Begründung einer Durchsuchungsanordnung zukommen soll, macht die Beschwerde nicht klar.

Aus dem gleichen Grund nicht nachvollziehbar ist der Einwand, die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung (ON 22; vgl ON 221 S 16, 18 iVm ON 150 S 7 ff) und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (ON 43; vgl ON 221 S 16, 18 iVm ON 152 S 7 ff) stelle eine dem „Gebrauchsverbot des § 293 Abs 2 StGB“ unterliegende „Beweismittelfälschung“ dar, weil der Mietvertrag nicht (wie dort angegeben) im Fahrzeug gefunden worden sei, die Polizei „vom Mietvertrag durch rechtswidriges Vorgehen“ Kenntnis erlangt habe und nicht sämtliche der erwähnten Mobiltelefone „bei ihm“, sondern zum Teil auch „im Fahrzeug“ und in seiner Umhängetasche sichergestellt worden seien.

Soweit der Beschwerdeführer „jene Ermittlungsmaßnahmen, Ermittlungs- und Beweisergebnisse“, auf welche (auch) das Oberlandesgericht seine Annahmen zum dringenden Tatverdacht trotz sprachlicher und zeitlicher Ungenauigkeiten in der Darstellung der Vorgänge (vgl ON 221 S 12 ff, 16, 18 iVm ON 149 S 8 ff, 7, 11 und ON 201 S 7 ff) stützte, nach Art einer Schuldberufung als „widersprüchlich und nicht nachvollziehbar“ erachtet (ON 261 S 6 f und 29 ff; Punkte 6 und VII), wird kein im Grundrechts-beschwerdeverfahren beachtlicher Begründungsmangel dargetan.

3./ Auf Einwände gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahmeanordnung vom (ON 10 in ON 11) ist weiterhin nicht einzugehen, weil diese Entscheidung nach Verhängung der Untersuchungshaft nicht mehr Gegenstand der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist (vgl schon 11 Os 14/15s, 11 Os 15/15p, 11 Os 34/15g, 11 Os 40/15i).

Aus welchem Grund die dem Gericht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Festnahmebewilligung oder die Verhängung der Untersuchungshaft vorliegenden Unterlagen (vgl ON 1 bis 11) für eine Beurteilung des Tatverdachts und der Haftgründe nicht ausreichen hätten sollen, macht auch die gegenständliche Beschwerde nicht klar, zumal die Frage, ob der Mietvertrag (in einer Tasche) in dem vom Angeklagten benützten Fahrzeug sichergestellt wurde oder nach seiner Festnahme bei „seinen Effekten“, auf Grund gleichgelagerter Beweislage unerheblich ist.

Einer meritorischen Erledigung der für die Unzulässigkeit der Verhängung der Untersuchungshaft eintretenden, den bisherigen Standpunkt des Angeklagten bloß wiederholenden Beschwerdebehauptungen steht weiterhin das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl 11 Os 14/15s, 11 Os 15/15p, 11 Os 25/15h, 11 Os 34/15g, 11 Os 40/15i).

4./ Mit dem Vorbringen, nach der Festnahme am habe der Angeklagte keine Belehrung nach Art 36 Abs 2 WÜK erhalten, weshalb alle in der Folge durchgeführten „Maßnahmen der Durchsuchung und Sicherstellung“ von Beweisgegenständen „nichtig“ seien, entfernt sich die Beschwerde einerseits von den auf Aktenbasis getroffenen Annahmen des Oberlandesgerichts, wonach der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt eine Verständigung seiner konsularischen Vertretungsbehörde abgelehnt hatte (ON 221 S 17 iVm ON 88 S 4; vgl im Übrigen auch die dokumentierte Verweigerung der Unterschrift zur Bestätigung des Erhalts des Informationsblatts für Festgenommene; ON 88 S 6 ff). Andererseits wird nicht klar, weshalb selbst die Verabsäumung einer solchen Belehrung einer Verwertung von Sachbeweisen entgegenstehen sollte. Angaben zur Sache hatte der Beschwerdeführer - nach telefonischer Rücksprache mit dem rechtsanwaltlichen Journaldienst - bei seiner Vernehmung durch die Polizei als Beschuldigter ohnehin verweigert (ON 42 S 5 ff).

5./ Die - vom Oberlandesgericht nicht beanstandete (ON 221 S 17) - angebliche (in den Akten allerdings nicht belegte) Öffnung von Verteidigerpost (eines Schreibens des Verteidigers vom mit nicht näher bezeichneten „wichtigen“ und „für die Verteidigung relevanten Schriftstücken“) fällt nicht in den Schutzbereich des im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerde relevierbaren Grundrechts auf persönliche Freiheit (RIS Justiz RS0061047). Die (gleichfalls nicht belegte) Behauptung, der Beschwerdeführer sei überdies durch die um zwei Wochen verspätete Zustellung dieses Schreibens vom Gericht (das im Ermittlungsverfahren für die Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt im Übrigen gar nicht zuständig ist; vgl §§ 188, 189 StPO) an der rechtzeitigen Ergänzung seiner Einsprüche wegen Rechtsverletzung und seiner Beschwerden gegen jene Ermittlungsmaßnahmen gehindert gewesen, auf deren Ergebnissen die Annahmen zum dringenden Tatverdacht beruhen, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls macht die Beschwerde nicht klar, wie durch die angeblich verzögerte Weiterleitung bloß abstrakt angeführter Urkunden eine für das Grundrecht auf persönliche Freiheit relevante Verletzung haftbezogener Vorschriften erfolgt sein soll. Bleibt anzumerken, dass der Angeklagte selbst ebenso wie sein Verteidiger nach der Aktenlage bereits am von ihnen verlangte Aktenkopien erhalten hatten (ON 1 S 14, 22) und dem Verteidiger (erst) am 15. und am weitere Aktenkopien zur Verfügung standen (ON 1 S 22, 27). Bei der Entscheidung über die angesprochenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe am wurden vom Oberlandesgericht zudem vom Angeklagten und seinem Verteidiger bis zum verfasste Ergänzungen und Äußerungen zu Stellungnahmen und klarstellenden Berichten von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei (ON 61, 62, 68, 88, 117) berücksichtigt (ON 149 bis 152 mit Bezugnahme auf die Eingaben ON 45, 63, 64, 98, 100, 101, 102, 123, 127, 130, 131, 132), bei der Entscheidung vom (ON 134; vgl dazu 11 Os 25/15h) über die Beschwerde (ON 118) gegen den Haftfortsetzungsbeschluss vom (ON 86) bis zum eingebrachte Ergänzungen (ON 127, 128).

6./ In der Haftverhandlung vom (ON 189) hatte der Beschwerdeführer beantragt, im Hinblick auf von ihm bereits schriftlich (ON 176 bis 179 und 188) aufgezeigte Diskrepanzen und Ungenauigkeiten (etwa zum Zeitpunkt einzelner Ermittlungsschritte und zu in deren Zusammenhang - auch nur zum Teil - angeführten Rechtsgrundlagen) in verschiedenen bei den Akten befindlichen Berichten und Stellungnahmen diese zu verlesen, die Haftverhandlung zu vertagen „und insoweit Beweise aufzunehmen“ (ON 189 S 1 und 3 ff). Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil die Eingaben des Beschuldigten ohnehin bereits Bestandteile des Akts seien und die darüber hinausgehenden Darlegungen des Beschuldigten in der Haftverhandlung reine Rechtsausführungen darstellen würden (ON 189, 190 S 10).

Eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen erblickt der Beschwerdeführer in der - vom Oberlandesgericht unbeanstandet gebliebenen - Nichtaufnahme der beantragten Beweise und der Nichtberücksichtigung seiner für ein Verwertungsverbot eintretenden Ausführungen durch das Erstgericht. Über die begehrte Verlesung von bereits beim Akt befindlichen und damit bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft ohnehin zu berücksichtigenden Aktenstücken hinaus wurden vom Beschwerdeführer keine konkreten Beweiserhebungen beantragt. Da in Bezug auf weitere Beweisaufnahmen somit ein den Kriterien des § 55 Abs 1 StPO genügender Beweisantrag nicht vorlag, geht auch der Vorwurf einer vom Gericht zu verantwortenden, ins Gewicht fallenden und vom Oberlandesgericht nicht anerkannten Säumigkeit in einer Haftsache (§ 9 Abs 2 iVm § 177 Abs 1 StPO) ins Leere. Der Haftfortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts wiederum hat denjenigen des Erstrichters nicht zu beurteilen, sondern eine gänzlich selbständige Entscheidung in der Sache zu enthalten (vgl RIS Justiz RS0116421; Kier in WK 2 GRBG § 2 Rz 24 f). Zur Frage der Verwertbarkeit der für seine Begründung des hafttragenden Tatverdachts herangezogenen Beweise hat das Oberlandesgericht unter Verweis auf seine früheren Entscheidungen Stellung genommen (ON 221 S 16, 18 iVm ON 149 bis 152 und 201), eine auf das Grundrecht auf persönliche Freiheit ausstrahlende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder dessen „Rechts auf ein faires Verfahren“ ist demnach nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer wurde entgegen seinem durch ständige Wiederholungen ohne Argumentationsgewinn in die Breite getretenen Vorbringen durch den angefochtenen Beschluss einmal mehr nicht im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0110OS00048.15S.0513.000