OGH vom 17.06.2014, 11Os48/14i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario P***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 64 Hv 67/13v des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Verurteilten Mario P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom , AZ 9 Bs 49/14w (ON 72 der HV Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom , GZ 64 Hv 67/13v 56, wurde Mario P***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom , GZ 15 Os 151/13i 4 (ON 66 der Hv Akten) in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen (§ 285d Abs 1 StPO).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das gemäß §§ 285i, 498 Abs 3 StPO zuständige Oberlandesgericht Graz der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge und widerrief gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO die zum Verfahren AZ 14 Hv 18/11t des Landesgerichts Klagenfurt gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten Mario P***** vom (ON 76) ist nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO), weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.