OGH vom 07.11.1995, 14Os171/95
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Salzburg zum AZ 29 Vr 985/95 anhängigen Strafsache gegen Dietmar Karl G***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 29 Vr 985/95-122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Auf Grund des oben bezeichneten Haftbefehls des Untersuchungsrichters vom (ON 122) wurde Dietmar Karl G***** am verhaftet. Am wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt (ON 131), wogegen er Beschwerde erhob. Mit Beschluß vom (ON 160) gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde nicht Folge und sprach aus, daß der angefochtene Beschluß gesetzmäßig ist (§ 179 Abs 6 StPO).
Inzwischen hatte am eine Haftverhandlung stattgefunden, in der auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wurde (ON 147). Eine Entscheidung über die auch dagegen erhobene Beschwerde ist noch nicht aktenkundig.
Rechtliche Beurteilung
Ausdrücklich nur gegen den eingangs erwähnten Haftbefehl richtet sich die mit datierte Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten.
Sie ist unzulässig.
Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG - nur noch der Haftbeschluß selbst sein (vgl die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen von Vorinstanzen: Mayrhofer/Steininger GRBG § 1 Rz 46).
Im vorliegenden Fall hätte somit der Beschwerdeführer die Grundrechtsbeschwerde erst gegen den Haftbestätigungsbeschluß vom (ON 160) richten dürfen. Der Rückgriff auf den durch die Haftentscheidung bereits überholten Haftbefehl war unstatthaft.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
QAAAE-00950