OGH vom 16.11.2017, 13Ns84/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Christian R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Geldwuchers nach § 154 Abs 1 und 3 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 26 Hv 36/17z des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Angeklagten Ludwig G***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00084.17G.1116.000 |
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