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OGH vom 28.04.2015, 8Ob38/15v

OGH vom 28.04.2015, 8Ob38/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Dr. Brenn und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Viktor Igali Igalffy, Rechtsanwalt in Mödling, Insolvenzverwalter Dr. Michael Lentsch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 22/15h 227, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 252 IO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Am beantragte der Geschäftsführer der Schuldnerin die Ausscheidung einer Reihe von Forderungen aus der Insolvenzmasse. Mit Schreiben vom teilte der Insolvenzverwalter dem Erstgericht mit, dass der Gläubigerausschuss in seiner Sitzung vom einstimmig den Beschluss gefasst habe, die gegenständlichen Forderungen nicht auszuscheiden. Er regte an, diesen Beschluss des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen. Das Erstgericht „bewilligte“ diesen Antrag mit Beschluss vom .

Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Schuldnerin als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Eine Bewilligung des Antrags des Masseverwalters, den Beschluss des Gläubigerausschusses nicht zu untersagen, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Durch den dennoch gefassten Beschluss des Erstgerichts sei die Rekurswerberin nicht beschwert und daher nicht rechtsmittellegitimiert.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.

Die Ausführungen des Rekursgerichts stehen mit dem Gesetzeswortlaut und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (8 Ob 73/05a) im Einklang.

1. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre. Die Berührung bloß wie hier behauptet wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. Es muss ein subjektives Recht des Beschwerdeführers im Sinne einer Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist, betroffen sein (RIS Justiz RS0006497 [T2, T 7]). Diese Voraussetzung vermag der Revisionsrekurs nicht zu begründen. Auf eine Überlassung von Massebestandteilen nach § 119 Abs 5 IO besteht kein Rechtsanspruch ( Mohr , IO 11 § 119 E 204).

2. Die Ansicht des Rekursgerichts, dass ein Beschluss des Insolvenzgerichts über das Unterbleiben von Entscheidungen nach § 95 Abs 2 und 3 IO nicht vorgesehen ist, lässt das Rechtsmittel unbekämpft.

Eine Aufhebung der hier zu beurteilenden, lediglich klarstellenden erstinstanzlichen Entscheidung würde an der bereits eingetretenen Wirksamkeit des Beschlusses des Gläubigerausschusses nichts ändern. Das Insolvenzgericht hätte von seinem Versagungsrecht nach § 95 Abs 2 IO nur innerhalb der gesetzlichen Frist Gebrauch machen können (RIS Justiz RS0065314; vgl Mohr IO 11 § 119 E 196).

3. Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht der Schuldnerin, der Beschluss des Erstgerichts müsse anfechtbar sein, weil er sich inhaltlich mit den Argumenten des Insolvenzverwalters und der Antragstellerin auseinandersetze. Tatsächlich enthält der erstinstanzliche Beschluss überhaupt keine Begründung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00038.15V.0428.000