VfGH vom 13.10.1982, B478/78
Sammlungsnummer
9539
Leitsatz
Stmk. Kanalabgabengesetz 1955; Vorschreibung von Kanalisationsbeiträgen durch eine Gemeinde, die die Ableitung von Abwässern mit Hilfe eines Wasserverbandes besorgt, nicht denkunmöglich; Berechtigung der Gemeinde, bei der Vorschreibung solcher Kanalisationsbeiträge Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, nicht denkunmöglich
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Die Stadtgemeinde Deutschlandsberg besorgt die Aufgabe der Ableitung von Abwässern über einen gemäß § 87 WRG gebildeten und mit Bescheid des Landeshauptmannes für Stmk. vom anerkannten Wasserverband "Laßnitz-Wildbach-Gamsbach zur Beseitigung und Reinigung von Abwässern". Diesem Verband gehören die Gemeinden Deutschlandsberg, Frauental und Gams an, wobei die Gemeinde Deutschlandsberg (entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der dem Verband angehörigen Gemeinden) 64% der Kosten für die Aufgaben des Verbandes zu tragen hat, (gegen anteiligen Kostenersatz) mit Hilfe des Gemeindeamtes die Verwaltung des Verbandes besorgt und über 5 von 8 Stimmen in der Mitgliederversammlung verfügt.
b) Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer zweier Liegenschaften in Deutschlandsberg. Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom 24. Feber 1977 wurden den Beschwerdeführern für diese Liegenschaften gemäß § 8 des Stmk.
Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. 71, einmalige Kanalisationsbeiträge
in Höhe von "S 25.036,80 plus 8% Mehrwertsteuer = S 2.002,94" und
"S 25.401,60 plus 8 Z Mehrwertsteuer = S 2.032,13" vorgeschrieben.
c) Nachdem die gegen diese Bescheide ergriffenen Berufungen mit Bescheiden des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom abgewiesen worden waren, erhoben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Vorstellungen an die Stmk. Landesregierung.
Mit Bescheid der Stmk. Landesregierung vom wurden die Vorstellungen als unbegründet abgewiesen und die Vorschreibung der einmaligen Kanalisationsbeiträge bestätigt.
2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums darin, daß mit dem angefochtenen Bescheid auch Umsatzsteuerbeträge vorgeschrieben worden seien. Für die Vorschreibung der Umsatzsteuer bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die bescheidmäßige Erhebung der Kanalisationsabgabe sei dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen und die Vorschreibung der Umsatzsteuer für eine im hoheitlichen Bereich erhobene Abgabe sei unzulässig.
b) Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
2. a) Der angefochtene Bescheid stützt sich in materiellrechtlicher Hinsicht auf Bestimmungen des Stmk. Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. 71/1955 idF LGBl. 40/1971 und - soweit er Umsatzsteuer vorschreibt - auf § 2 Abs 3 UStG 1972. Er ist somit nicht ohne jede gesetzliche Grundlage ergangen.
b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht; es sind solche unter dem Gesichtspunkt der vorliegenden Beschwerde auch beim VfGH nicht entstanden (vgl. zu § 2 Abs 3 UStG 1972 insb. VfSlg. 8943/1980).
c) Der belangten Behörde ist aber auch eine denkunmögliche Anwendung der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nicht vorzuwerfen:
aa) § 1 des Kanalabgabengesetzes ermächtigt die Gemeinden des Landes Stmk., welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) zu erheben.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß diese Ermächtigung auch einer Gemeinde erteilt ist, die die Aufgabe der Ableitung von Abwässern nicht selbst, sondern mit Hilfe eines Wasserverbandes besorgt, dem sie gemeinsam mit anderen Gemeinden angehört (vgl. oben I.1.a). Der VfGH kann dieser Rechtsansicht unter dem Blickwinkel der von ihm zu prüfenden Rechtswidrigkeiten nicht entgegentreten (vgl. VfSlg. 7583/1975).
bb) Die belangte Behörde ist weiters davon ausgegangen, daß § 2 Abs 3 UStG 1972 die Gemeinde, die mit Hilfe eines Wasserverbandes eine Anstalt zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen betreibt, berechtigt, bei der Vorschreibung von Kanalisationsbeiträgen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
Der VfGH kann auch nicht finden, daß die Behörde in Verfolgung dieser Rechtsansicht eine denkunmögliche Gesetzesanwendung zu vertreten hat. Vielmehr stimmt die Rechtsansicht der belangten Behörde im Ergebnis mit der Rechtsauffassung des VfGH überein, die er für Fälle entwickelt hat, in denen eine Gemeinde selbst derartige Anstalten betreibt. In VfSlg. 8943/1980 und 8995/1980 ist der Gerichtshof nämlich davon aus gegangen, daß eine Gemeinde, die eine Anstalt zur Abfuhr von Spülwässern und Abfällen betreibt, auch dann, wenn die Beiträge zur Kanalisation mittels Bescheid als Gebühr vorgeschrieben werden, umsatzsteuerpflichtig ist, daß es ihr aber möglich ist, die Umsatzsteuer als Kostenfaktor bei der Festsetzung der Gebühr zu berücksichtigen. Es ist jedenfalls denkmöglich, dies auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Gemeinde eine Anstalt zur Abfuhr von Spülwasser nicht unmittelbar selbst betreibt, sondern sich zur Besorgung dieser Aufgabe eines von ihr beherrschten sog. ausgegliederten Rechtsträgers in Form eines Wasserverbandes bedient.
d) Die Beschwerdeführer sind somit in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nicht verletzt worden.
3. Da das Verfahren auch nicht ergeben hat, daß die Beschwerdeführer in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden, war die Beschwerde abzuweisen.