OGH vom 06.12.1995, 9ObA163/95

OGH vom 06.12.1995, 9ObA163/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stephen ***** S*****, Manager, ***** 33466 Florida, USA, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** AG, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen US$ 467.883,67 brutto und S 11,630.303 netto sA, Eidesleistung, in eventu Rechnungslegung (Streitwert S 100.000) und Feststellungen (Streitwert S 4,929.494,30), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 8 Ra 65/95-39, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 17 Cga 64/94v-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wird zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Frage, ob nachträglich Gründe hervorgekommen sind, die es rechtfertigen, daß die Verpflichtung des Klägers zum Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozeßkosten oder zur Ablegung des Paupertätseides aufgehoben wird, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den weitwendigen Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten, daß die Begünstigungen des EWRA und nunmehr des EG-Vertrages nur solche nationale Regelungen erfassen können, welche die Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen betreffen, die unter der Geltung der vereinbarten Freiheiten begründet wurden (vgl von Bogdandy in Grabitz/Hilf, Kommz EO Art 6 EGV Rz 46 f mwH). Wie der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt hat (9 ObA 225/94 = EvBl 1995/116 = RdW 1995, 220), stand der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit nie im Genuß der im EWRA und nunmehr im EGV angeführten Freiheiten. Nach seinem Vorbringen dauerte sein Anstellungsverhältnis bei der Beklagten von 1990 bis zum , an welchem Tag er entlassen wurde; es endete sohin bereits vor dem Inkrafttreten des EWRA. Alle seine geltend gemachten Ansprüche stammen aus der Zeit vor dem und stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner ehemaligen Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beklagten. Die formale Durchsetzbarkeit der im EGV verbrieften Rechte setzt aber deren materielles Vorliegen voraus. Der Kläger kann seine Rechtsposition nicht willkürlich dadurch verbessern, daß er durch eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen, die zur Gänze aus einem vor dem abgeschlossenen Rechtsverhältnis stammen, rückwirkend die im EGV für die Zukunft vereinbarten Freiheiten in Anspruch nimmt, die für ihn gar nicht gegolten haben. Da im übrigen keine wesentliche Änderung der diesbezüglichen Rechtslage (vgl 9 ObA 225/94) im Hinblick auf den Übergang vom EWRA zum EGV erfolgt ist, bieten die Ausführungen des Rekurswerbers keinen Anlaß, von der in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung abzugehen. Der begehrten Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH steht entgegen, daß die Ansprüche des Klägers vom zeitlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts noch nicht umfaßt sind und demgemäß auch das Verfahrensrecht noch nicht anzupassen ist. Die Entscheidung hängt damit nicht von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ab (vgl iü WBl 1995,379).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet.