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VfGH vom 09.12.1982, B474/79

VfGH vom 09.12.1982, B474/79

Sammlungsnummer

9578

Leitsatz

Rechtsanwaltsordnung; Geschäftsordnung für den Ausschuß der Vbg. Rechtsanwaltskammer; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des § 45 Abs 1 RAO wegen Verstoßes gegen Art 18 Abs 1 B-VG sowie des § 16 erster Satz der Geschäftsordnung mangels gesetzlicher Deckung

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Beschwerdeführer war in einem Strafverfahren zum Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO bestellt worden und hatte seine Enthebung beantragt, da er sich aus Gewissensgründen nicht in der Lage sah, die Verteidigung auszuüben. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Vbg. vom , Z 830/79, wurde dem Enthebungsantrag keine Folge gegeben.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der gemäß Art 6, 7 und 13 StGG sowie Art 3, 4 Abs 2, 9 und 10 der MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte geltend gemacht, sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Falle der Abweisung der Beschwerde deren Abtretung an den VwGH beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

2.1. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim VfGH Bedenken gegen § 45 Abs 1 und 3 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. 96 (RAO) idF BGBl. 570/1973, sowie gegen den ersten Satz des § 16 der in der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. am beschlossenen Geschäftsordnung für den Ausschuß, in der sich aus dem Beschluß der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. vom ergebenden Fassung (GO), entstanden. Er hat daher beschlossen, die genannten Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit sowie die zitierte Verordnungsstelle auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

2.2. Mit Erk. vom , G44/80, V24/80, hat der VfGH Abs 1 des § 45 RAO idF BGBl. 570/1973 wegen Verstoßes gegen Art 18 Abs 1 B-VG und den ersten Satz des § 16 GO mangels gesetzlicher Deckung und damit wegen Verstoßes gegen Art 18 Abs 2 B-VG aufgehoben und bestimmt, daß diese Aufhebungen mit Ablauf des in Kraft treten.

3. Der VfGH hat erwogen:

3.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid in Anwendung der vom VfGH mit Erk. vom , G44/80, V24/80, aufgehobenen Bestimmungen (s. oben 2.2.) erlassen. Da diese Bestimmungen die alleinigen Rechtsgrundlagen waren, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung stützte, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Fundstelle(n):
GAAAE-00735