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VfGH vom 24.02.1999, B4736/96

VfGH vom 24.02.1999, B4736/96

Sammlungsnummer

15424

Leitsatz

Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall.

Im E v , G15/98, V9/98, wird eingehend dargelegt, weshalb die von der belangten Behörde angewendete Wr AnkündigungsabgabeV verfassungskonform dahin zu verstehen ist, daß ihr zufolge nur jener Teil des von der beschwerdeführenden Partei vereinnahmten Entgeltes der Abgabe unterworfen werden darf, der dem im Erhebungsgebiet, also im Gebiet der Stadt Wien, entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspricht. Da die belangte Abgabenberufungskommission dies verkannte und den von ihr herangezogenen Verordnungsbestimmungen fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellte, verletzte sie die beschwerdeführende Partei durch die Abgabenvorschreibung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom schrieb die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien dem Österreichischen Rundfunk unter Berufung auf Bestimmungen des Beschlusses des Wiener Gemeinderates vom , Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 21 vom , Ankündigungsabgabe für fremde Ankündigungen im Zeitraum vom 1. August bis (aufgrund der in den Monaten September 1994 bis Jänner 1995 hiefür vereinnahmten Entgelte) in betragsmäßig noch anzuführender Höhe sowie einen Säumniszuschlag vor.

2. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gegen diesen Bescheid der Abgabenberufungskommission leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs 5 des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983, LGBl. 19, sowie gemäß Art 139 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des § 2 Abs 5 des erwähnten Gemeinderatsbeschlusses vom ein. Mit dem sodann in diesen Verfahren am gefällten Erkenntnis G15/98, V9/98 stellte der Gerichtshof das Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach aus, daß § 2 Abs 5 der zitierten Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird.

3. Der Gerichtshof verweist auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses, in denen er auch einen wesentlichen Teil des für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Verwaltungsgeschehens dargestellt sowie die Begründung des angefochtenen Bescheides auszugsweise wiedergegeben hat. Zu dieser Schilderung des Beschwerdefalles ist ergänzend folgendes festzuhalten: Die zu entrichtende Ankündigungsabgabe wurde (bereits) im erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien aufgrund der (in den Monaten September 1994 bis Jänner 1995) insgesamt vereinnahmten Entgelte von 2.242,847.609,60 S mit 224,284.761 S festgesetzt. Hiebei nahm die Abgabenbehörde erster Instanz an, daß die von der beschwerdeführenden Partei für den erwähnten Zeitraum vorgelegten Berechnungen unvollständig seien; in ihnen seien nämlich nur jene Entgelte (in Höhe von 17,540.895,20 S) ausgewiesen worden, welche für Ankündigungen vereinnahmt wurden, die im Zusammenhang mit dem lokalen Wiener Rundfunkprogramm "Radio Wien" ausgestrahlt worden sind. Da jedoch die in den Fernseh- bzw. Hörfunkprogrammen ORF 1, ORF 2, Österreich 2 und Österreich 3 vorgenommenen fremden Ankündigungen ebenfalls von einem Studio im Gebiet der Stadt Wien ihren Ausgang genommen hätten, komme für die Berechnung der zu entrichtenden Ankündigungsabgabe die erwähnte Bemessungsgrundlage von 2.242,847.609,60 S in Betracht.

Die Abgabenberufungskommission trat dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Abgabenbehörde erster Instanz bei und erhob sie zum Inhalt ihres die Berufung der beschwerdeführenden Partei abweisenden, nunmehr angefochtenen Bescheides.

II. Die Beschwerde erweist sich als gerechtfertigt.

Der Verfassungsgerichtshof verweist neuerlich auf die Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses G15/98, V9/98, in denen eingehend dargelegt wird, weshalb die von der belangten Behörde angewendete Verordnung verfassungskonform dahin zu verstehen ist, daß ihr zufolge nur jener Teil des von der beschwerdeführenden Partei vereinnahmten Entgeltes der Abgabe unterworfen werden darf, der dem im Erhebungsgebiet, also im Gebiet der Stadt Wien, entstandenen Reklamewert im Verhältnis zum gesamten Reklamewert entspricht. Da die belangte Abgabenberufungskommission dies verkannte und den von ihr herangezogenen Verordnungsbestimmungen fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellte, verletzte sie die beschwerdeführende Partei durch die Abgabenvorschreibung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (zB VfSlg. 12560/1990, 13587/1993 und 14489/1996).

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 3.000 S enthalten.

III. Dieses Erkenntnis wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Fundstelle(n):
IAAAE-00730