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VfGH vom 14.06.1980, B473/77

VfGH vom 14.06.1980, B473/77

Sammlungsnummer

8832

Leitsatz

WRG 1959; keine Bedenken gegen § 34 Abs 1; denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesbestimmung

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Bescheid vom , IIIa 1-4779/25, hat der Landeshauptmann von Tirol gem. §§9, 11, 13, 21, 34, 99 Abs 1 litc und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959 idF der Nov. BGBl. 207/1969 (im folgenden WRG genannt) die Fassung und Ableitung der Kotahornquellen in die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Schwaz unter PZl. 728 eingetragene Wasserversorgungsanlage der Gemeinde R. wasserrechtlich bewilligt. Dieser Bescheid wurde ua. von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren seinem gesamten Umfange nach angefochten. Aufgrund dieser Berufung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom den Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.

Mit Bescheid vom , IIIa 1-4779/37, hat der Landeshauptmann von Tirol die Einwendungen "der L. E. und Geschwister, gegen das mit ha. Bescheid vom , IIIa 1-4779/25, wasserrechtlich bewilligte Projekt zur Ableitung der Kotahornquellen durch die Gemeinde R. gem. § 102 WRG wegen Fehlens der Parteistellung zurückgewiesen. Diesen Bescheid hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom in Stattgebung der Berufungen der vier Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens aufgehoben.

In der Folge schlossen die Beschwerdeführer mit der Gemeinde R. ein gütliches Übereinkommen (und zwar in Ergänzung eines mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom gem. § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens in einem anderen wasserrechtlichen Verfahren, betreffend das Wildbachverbauungsprojekt "Unterbichlbach-Kotahornbach-Ergänzungsprojekt 1971"). Das nunmehrige Übereinkommen wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom , IIIa 1-4779/42, gem. 111 Abs 3 WRG beurkundet. Über die wasserrechtliche Bewilligung wurde in diesem Bescheid nicht abgesprochen. Der Bescheid enthält lediglich zu Beginn der Sachverhaltsdarstellung den Hinweis, daß die Fassung und Ableitung der Kotahornquellen in die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Schwaz unter PZl. 728 eingetragene Wasserversorgungsanlage der Gemeinde R. mit Bescheid des Landeshauptmannes vom bewilligt worden sei.

2. Der Landeshauptmann von Tirol hat mit Bescheid vom "zum Schutze der mit den ha. Bescheiden vom , IIIa 1-4779 25, und vom , IIIa 1-4779/42, wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlage" gegen Verunreinigung gem. §§21 und 34 WRG ein Schutzgebiet festgelegt und Anordnungen bezüglich der Grundstücke 701/1, 701/4, 701/5, 704, 701/10, 701/6, 703 und 1130/1, sämtliche KG R., getroffen. Die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens sind Miteigentümer dieser Grundstücke.

Die vom Landeshauptmann getroffenen Anordnungen lauteten wie folgt:

"1. Im oben beschriebenen Schutzgebiet darf weder geweidet noch gedüngt sowie keine Jauche und Gülle aufgebracht werden. Lediglich auf dem Alpanger, Gp. 703, darf trocken gedüngt werden.

2. Die bestehenden Alpgebäude samt Stallungen sind außerhalb des Quellschutzgebietes zu verlegen. Die im Schutzgebiet befindlichen Gebäude samt Düngerstätte hat die Gemeinde R. auf ihre Kosten zu entfernen. Es steht den Grundeigentümern frei, den Abbruch selbst durchzuführen und das verwertbare Material aus dem Schutzgebiet abzuführen.

3. Die Neuerrichtung von Bauwerken und Düngerstätten, die Versickerung von Abwässern und auch die Sammlung von Abwasser in dichten Gruben ist verboten.

4. Die bestehende Zufahrt zum Almgebiet ist abzuschranken. Anrainerverkehr ist gestattet. Den Anrainern ist ein Schlüssel zum Schranken zu überlassen, so lange eine verläßliche Absperrung gewährleistet ist.

Weitere Wegbauten sind im Schutzgebiet verboten.

5. Der bestehende Tränktrog unter der Quelle 6 ist zu entfernen.

6. Das oberhalb der Quelle 6 befindliche Gerinne ist aus dem Quellenbereich abzuleiten.

7. Die spätere Vorschreibung zur Einzäunung eines engeren Schutzgebietes bleibt vorbehalten."

Im Spruch des Bescheides heißt es sodann, daß eine Entschädigung gem. § 34 Abs 4 WRG entfällt.

Die unter Punkt 2 im Bescheid angeordnete Verlegung der bestehenden Alpgebäude samt Stallungen wurde von der Behörde damit begründet, daß nach dem "Hyg. Gutachten" im Schutzgebiet alles vermieden werden müsse, was einen Anziehungspunkt für Menschen bildet. Die Gemeinde R. habe mit hohen Kosten und nach den Wünschen der Geschwister E. ein neues Alpgebäude außerhalb des Schutzgebietes errichtet. Nun wollten die Geschwister E. die für die Alpwirtschaft nicht mehr benötigten Baulichkeiten im Schutzgebiet als "dringenden Stützpunkt" benützen und dort eine Jausenstation betreiben.

3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat mit Bescheid vom der Berufung der Beschwerdeführer gem. § 66 AVG keine Folge gegeben.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der vier Beschwerdeführer, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie des Rechtes, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und über dieselben frei zu verfügen und unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig auszuüben (Art6 StGG), behauptet wird.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides sind weder geäußert worden noch beim VfGH entstanden (s. auch VfSlg. 6443/1971 und 6664/1972).

Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnten die Beschwerdeführer durch den in ihr Eigentum eingreifenden, angefochtenen Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (s. zB VfSlg. 7458/1974, 8083/1977) nur dann verletzt sein, wenn die Behörde das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte.

Die Behörde ist offenbar davon ausgegangen, daß die im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom ausgesprochene wasserrechtliche Bewilligung nicht bekämpft und deshalb rechtskräftig wurde, weil sich die Berufung gegen diesen Bescheid nur auf die Einräumung von Dienstbarkeiten und auf die Frage der Entschädigung bezogen hat. Die belangte Behörde hat jedoch den zur Gänze angefochtenen Bescheid vom zur Gänze aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. In der Folge hat die Behörde - wie sich aus dem oben unter Punkt I.1. dargestellten Ablauf des Verwaltungsverfahrens ergibt - über die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr abgesprochen, sondern mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom nur mehr eine privatrechtliche Vereinbarung gem. § 111 Abs 3 WRG beurkundet.

Es trifft somit die Prämisse, von der der Landeshauptmann von Tirol bei Erlassung seines Bescheides vom (s. o. unter Punkt I.2.) ausgegangen ist, wonach er die wasserrechtliche Bewilligung mit seinen Bescheiden vom und vom erteilt habe, nicht zu; eine rechtskräftige Bewilligung zur Erweiterung der im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Schwaz unter PZl. 728 eingetragenen Wasserversorgungsanlage durch Fassung der sogenannten Kotahornquellen liegt (noch) nicht vor.

Gem. § 34 Abs 1 WRG kann zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden.

Wortlaut und Sinn des § 34 Abs 1 WRG ergeben, daß - falls die Wasserversorgungsanlage bewilligungspflichtig ist - Schutzmaßnahmen nach dieser Gesetzesbestimmung erst dann getroffen werden dürfen, wenn die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist. Davon ist auch der VwGH ausgegangen, der im Erk. VwSlg. 8334 A/1972 ausgeführt hat, Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG seien kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgungsanlage erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint. Solche Anordnungen könnten gleichzeitig mit dem betreffenden Bewilligungsbescheid oder aber auch nachträglich ergehen.

Es ist demgemäß denkunmöglich, § 34 Abs 1 WRG im Falle einer bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlage zur Anwendung zu bringen, wenn die wasserrechtliche Bewilligung für diese Anlage noch nicht erteilt worden ist.

Der angefochtene Bescheid ist somit wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums aufzuheben.

2. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Behörde § 34 Abs 1 WRG denkmöglich angewendet hat, sieht sich der VfGH noch zu folgender Bemerkung veranlaßt:

§34 Abs 1 WRG räumt der Behörde wohl die Befugnis ein, Anordnungen über Bewirtschaftung und Benutzung zu treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen zu untersagen sowie erforderlichenfalls den Betrieb bestehender Anlagen einzuschränken. Eine Befugnis zur Anordnung der Abtragung bestehender Gebäude zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen kann jedoch aus dieser Gesetzesbestimmung denkmöglich nicht abgeleitet werden.

3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung, ob die Beschwerdeführer auch in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sind.

Fundstelle(n):
BAAAE-00647