OGH vom 30.09.2013, 17Os24/13b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 92 Hv 24/13t 24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Soweit vorliegend von Bedeutung, wurde Michael S***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (A) schuldig erkannt.
Danach hat er von bis in Wien in den im Urteil bezeichneten Fällen (I bis VI) ihm anvertraute Güter, nämlich mit Organstrafverfügung eingehobene Geldbeträge, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5“ und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.
Prozessordnungsgemäße Ausführung einer Subsumtionsrüge (Z 10) erfordert den Vergleich des gesamten, vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts mit dem anzuwendenden Strafgesetz und die Behauptung eines Rechtsfehlers im angefochtenen Urteil (RIS Justiz RS0099810). Ist diesem die tatsächliche Grundlage für die angestrebte Rechtsfolge (hier: § 302 Abs 1 StGB) nicht zu entnehmen, hat die Rüge mit dem Hinweis auf entsprechend indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einen Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS Justiz RS0118580; zuletzt 14 Os 79/13v).
An diesen Anfechtungsvoraussetzungen scheitert die Beschwerde, die lediglich das Fehlen von Konstatierungen zur Wissentlichkeit des Angeklagten „der guten Ordnung halber“ (nominell überdies verfehlt aus Z 5) moniert, jedoch keine für eine solche subjektive Ausrichtung sprechenden Sachverhaltsgrundlagen bekannt gibt.
Damit hat die an sich zutreffende Beschwerdeargumentation, wonach als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt in Frage kommt, wer mit Organstrafverfügung gesetzeskonform eingehobene Strafbeträge nicht abführt (17 Os 2/13t, EvBl 2013/70, 470), auf sich zu beruhen.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Fundstelle(n):
DAAAE-00642