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OGH vom 21.04.2016, 9ObA39/16z

OGH vom 21.04.2016, 9ObA39/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Robert Hauser in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei V***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei R***** B*****, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.450 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 123/15i 17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind unter anderem auch die Bestimmungen über die Versäumungsurteile (§§ 442, 442a ZPO) anzuwenden (§ 59 Abs 1 Z 4 ASGG). Danach ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO zu fällen, wenn eine der Parteien von einer Tagsatzung ausbleibt, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat (§ 442 ZPO). Das auf den Gegenstand des Rechtsstreits bezügliche tatsächliche Vorbringen des Klägers ist für wahr zu halten, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, und auf dieser Grundlage über das Klagebegehren zu erkennen (§ 396 Abs 1 zweiter Satz ZPO).

Nach der Rechtsprechung sind dabei nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechts berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten (RIS Justiz RS0037677). Die aus den vorliegenden Beweisen ableitbare bloße Möglichkeit einer Einwendung gibt dem Richter noch nicht die Handhabe, darauf ein gegen den erschienenen Antragsteller ergehendes Versäumungsurteil zu gründen; es muss sich vielmehr aus der Urkunde logisch zwingend die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Klagsbehauptung ergeben (s RIS Justiz RS0037677 [T1]; 4 Ob 302/98k). Auf schriftliche Eingaben der nicht erschienenen Partei ist dagegen kein Bedacht zu nehmen ( Rechberger in Rechberger ZPO 4 §§ 396 397 Rz 3).

Hier bekämpft die als Drittschuldnerin in Anspruch genommene Beklagte das gegen sie ergangene Versäumungsurteil. Sie argumentiert im Wesentlichen, ihr Einspruch wäre als Drittschuldnererklärung zu werten gewesen. Als solche sei sie eine offenkundige gerichtsbekannte Tatsache, mit deren Inhalt (kein pfändbares Einkommen des Dienstnehmers) die Klagsbehauptungen widerlegt würden. Dem ist nicht zu folgen, würden doch selbst dann, wenn man darin die Abgabe einer Drittschuldnererklärung sähe, die Klagsbehauptungen noch nicht logisch zwingend widerlegt, weil es sich insoweit nur um eine Wissenserklärung der Beklagten handelte (s RIS Justiz RS0004019). Der Erfolg der Drittschuldnerklage richtet sich vielmehr nach dem Rechtsbestand der gepfändeten Forderung und dem Eintritt ihrer Fälligkeit (s § 308 Abs 1 EO; vgl auch 9 ObA 85/07a).

Ob die Voraussetzungen dafür schlüssig vorgebracht wurden, kann nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden und begründet daher abgesehen von einer groben Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0116144; RS0037780). Eine derartige Fehlbeurteilung zeigt die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf.

Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten danach zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00039.16Z.0421.000