OGH vom 25.01.2011, 14Os167/10f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Burhan K***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Hv 111/09i des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , AZ 19 Bs 184/10p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Burhan K***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 15 Hv 111/09i-12, der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (I), der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (II) und der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien dem Antrag des Verteidigers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen dieses Urteil nicht Folge und wies seine gemeinsam mit dem Antrag angemeldete Berufung zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil ein vom Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anfechtbar (EvBl LS 2009/24 = 12 Os 119/08d; RIS-Justiz RS0124618) und auch gegen Rechtsmittelentscheidungen des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§§ 89 Abs 6, 489, 479 StPO).