OGH vom 03.04.2008, 8Ob36/08i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard R*****, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wider die beklagten Parteien 1. Aloisia M*****, 2. DI Josef M*****, beide vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen Erbrechtsklage, über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 155/07g-13, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Leoben vom , GZ 7 Cg 34/07i-8, teilweise (hinsichtlich der Erstbeklagten) Folge gegeben und teilweise (hinsichtlich des Zweitbeklagten) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Zweitbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 976,68 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 162,78 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der 1941 geborene Kläger ist der außereheliche Sohn des am verstorbenen Erblassers. Mit seiner Erbrechtsklage begehrte er unter anderem mit Wirkung zwischen ihm und dem zweitbeklagten ehelichen Sohn festzustellen, dass ihm gegenüber seinem Vater das gesetzliche Erbrecht im Ausmaß eines Drittels des Nachlasses zustehe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf Feststellungen, aus denen hervorgeht, dass der außereheliche Vater für den Kläger Unterhalt geleistet hat und vom Jugendamt und Bezirksgericht in den Anträgen und Beschlüssen mehrfach als Kindesvater bezeichnet wurde. Es schloss aus den Indizien, dass die Vaterschaft zum Kläger schon zu Lebzeiten des Erblassers festgestanden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in dem hier relevanten Bereich. Das Berufungsgericht führte aus, der Kläger habe zwar im Prozess kein von § 730 Abs 2 ABGB aF gefordertes Vaterschaftsanerkenntnis oder Vaterschaftsfeststellungsurteil vorlegen können. Es erachtete aber aufgrund zahlreicher Indizien den „Beweis für erbracht", dass die Vaterschaft bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers durch Anerkenntnis vor dem Jugendamt festgestellt worden war.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil weder zur Frage, ob der Beweis eines Vaterschaftsanerkenntnisses zu Lebzeiten im Sinne des § 730 Abs 2 ABGB aF auch durch Indizien erbracht werden könne, noch zur Frage des § 730 Abs 2 ABGB aF nach dessen Aufhebung neuere Rechtsprechung vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Zweitbeklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Im Wesentlichen macht der Zweitbeklagte geltend, dass zwar der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gelte, dass es hier aber doch des Nachweises durch das Protokoll über das Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Jugendamt bedurft hätte. Dieses stelle die einzige öffentliche Urkunde dar, durch die der Nachweis erfolgen könne. So wie etwa bei einer Geburts-, Sterbe- oder Heiratsurkunde könnten die darin beurkundeten Tatsachen nur durch diese Urkunden nachgewiesen werden.
Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass etwa die Geburt eines Menschen auch anders als durch die Geburtsurkunde nachgewiesen werden kann. Hier geht es ja im Ergebnis auch gar nicht um den ohnehin festgestellten Umstand, dass der Erblasser der leibliche Vater des Klägers war, sondern darum, ob die Vaterschaft zu Lebzeiten in der dafür vorgesehen Form (vgl RIS-Justiz RS0013525 mwN; etwa 7 Ob 178/04h; RIS-Justiz RS0013524 mwN; etwa 1 Ob 33/00k) im Sinne des § 730 Abs 2 ABGB idF vor der Novelle BGBl I 2004/58 festgestellt war (vgl Eccher in Schwimann ABGB2 § 730 Rz 12 ff mwN; Welser in Rummel ABGB3 §§ 730, 731 Rz 4; zu den Gründen für die Aufhebung dieser Bestimmung Apathy in KBB2 § 730 Rz 3). Dass dem hier festgestellten Vaterschaftsanerkenntnis vor dem Jugendamt nach der 1941 bereits geltenden Rechtslage Wirksamkeit zukam, ist ebenfalls nicht strittig (vgl Eccher aaO; Wentzel/Plessl in Klang2 I/2 § 164 Anm III.1.; BGBl 103/1933 zur erweiterten Vormundschaft der Amtsstelle Judenburg). Die Frage, ob hier die Feststellung zutrifft, dass es ein solches Anerkenntnis vor dem Jugendamt gegeben hat, ist aber eine Frage der Beweiswürdigung (vgl etwa Rechberger in Fasching/Konecny2, vor § 266 ZPO Rz 55; RIS-Justiz RS0043521 mwN; RIS-Justiz RS0040278; zur Abgrenzung vom Anscheinsbeweis RIS-Justiz RS0040290 mwN). Im Ergebnis bekämpft der Kläger damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043136; 2 Ob 226/05g; RIS-Justiz RS0043162 mwN uva) und kann daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen.
Geht man aber vom Vaterschaftsanerkenntnis zu Lebzeiten des Erblassers aus, hat die weiters relevierte Frage, inwieweit die Rechtsprechung zur Einschränkung auf „festgestellte" Vaterschaften bei der hier noch anzuwendenden Fassung des § 730 Abs 2 ABGB im Hinblick auf dessen Aufhebung neu zu überprüfen wäre, keine Relevanz.
Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.