OGH vom 25.09.2001, 10ObS286/01h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI Walter B*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Wiederaufnahme, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Rs 227/01b, 10 Rs 228/01z-46, womit unter anderem der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 19 Cgs 149/00s-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, wonach Klagen auf Wiederaufnahme eines vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführten Sozialrechtsverfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden müssen und eine beim beklagten Sozialversicherungsträger eingebrachte Wiederaufnahmsklage nicht als beim zuständigen Gericht eingebracht (§ 84 ASGG) gilt, ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO iVm § 528a ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:
Da das ASGG bezüglich Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen keine Sondervorschriften enthält, sind beide Klagen im Rahmen der §§ 529-547 ZPO und den von Lehre und Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätzen zulässig. Die mit der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage vorgebrachten Aufhebungsgründe müssen sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen. Insbesondere müssen die neuen Tatsachen als Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) die vom gerichtlichen Urteil zu berücksichtigende Entscheidungsgrundlage betreffen (Fasching-Klicka in Tomandl, SV-System 12. ErgLfg 772/1 mwN ua). Wie der erkennende Senat bereits in der in SSV-NF 12/157 veröffentlichten Entscheidung 10 ObS 363/98z ausgeführt hat, muss daher auch in Sozialrechtssachen eine Wiederaufnahmsklage - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO - beim Erstgericht des Vorprozesses, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund getroffen wird, bei dem bezüglichen Gericht höherer Instanz eingebracht werden (§ 532 Abs 2 ZPO). Eine auf § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage wäre daher beim Erstgericht des Vorprozesses, also jener Tatsacheninstanz einzubringen gewesen, welche die vom Anfechtungsgrund betroffenen Tatsachenfeststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0044559). § 84 ASGG sieht zwar vor, dass in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 ASGG der Versicherte die Klage auch bei demjenigen Versicherungsträger einbringen kann, der den Bescheid erlassen hat, wobei die Klage als bei dem zuständigen Gericht eingebracht gilt. Diese nur für die Einbringung einer Klage gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers eingeräumte Erleichterung ist, wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat, auf Rechtsmittel nicht analog anzuwenden (vgl SSV-NF 3/141), aber auch nicht auf Wiederaufnahmsklagen, die ebenfalls das Ziel verfolgen, eine das vorangegangene Verfahren abschließende (gerichtliche) Entscheidung zu beseitigen und durch eine neue Entscheidung zu ersetzen (Fasching, ZPR2 Rz 2032 ua).
Da dem Kläger der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach seinen eigenen Angaben bereits zur Jahresmitte 1997 bekannt war, der Kläger diesen Klagegrund jedoch erstmals mit seiner Eingabe vom gerichtlich geltend gemacht hat, ist seine Wiederaufnahmsklage nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen gemäß § 534 Abs 1 und 2 Z 4 ZPO verfristet. Dem Rechtsmittel des Klägers konnte daher keine Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.