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OGH vom 20.12.2018, 13Ns65/18i

OGH vom 20.12.2018, 13Ns65/18i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Ralf B***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 188 Abs 1 StGB, AZ 39 U 106/18d des Bezirksgerichts Hernals, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Hallein delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00065.18I.1220.000

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