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VfGH vom 11.06.2008, B464/07

VfGH vom 11.06.2008, B464/07

Sammlungsnummer

18446

Leitsatz

Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht durch Verneinung des Anspruchs einer Gemeinde an eine Agrargemeinschaft auf Zahlungen über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinausgehender Erträgnisse aus dem Gemeindegut sowie auf Abänderung des Regulierungsplanes; keine Beseitigung der Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde durch den formalen - ursprünglich verfassungswidrigen - Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft; Antragsrecht der Gemeinde auf Abänderung (Neuregulierung) des Regulierungsplanes aufgrund geänderter Verhältnisse bereits vor der Novelle 2007 zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz anzunehmen;

verfassungsrechtliches Gebot der Berücksichtigung des bisher nicht berücksichtigten Substanzwertes; denkunmögliche Gesetzesanwendung durch anhaltende Verweigerung der Berücksichtigung des Substanzwertes bei Bemessung der Anteile

Spruch

Die beschwerdeführende Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde zuhanden ihres Vertreters die mit € 2.340,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Tiroler

Landesregierung erließ am über Anträge der beschwerdeführenden Gemeinde Mieders in Bezug auf das als Agrargemeinschaft regulierte Gemeindegut (als dessen Eigentümer anstelle der Gemeinde im Zuge der seinerzeitigen Regulierung die Agrargemeinschaft Mieders verbüchert worden war, vgl. VfSlg. 17.779/2006) folgenden Bescheid (Hervorhebungen im Original):

"I.

Dem Antrag vom wird Folge gegeben und die Agrargemeinschaft Mieders wird verpflichtet, einen Betrag von € 230.000,-- (Euro zweihundertunddreißigtausend) binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Gemeinde Mieders bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

II.

a) Der Antrag der Gemeinde Mieders auf Neuregulierung vom wird zurückgewiesen.

b) Der Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde Mieders vom , Zl.: IIIb1-1971/19 i.d.F. vom , Zl.: IIIb1-774/63 mit Änderung vom , Zl.: IIIb1-255/73 und vom , AgrB - R 741/333-2004 wird im Spruchpunkt A/Haupturkunde, II 'Nutzungen und Ertrag' i.V.m.

III 'Anteilsberechtigte', litA, der Haupturkunde vom in amtswegiger Änderung durch nachfolgende Bestimmungen ergänzt:

'Weitere Substanzerträgnisse, Substanznutzungen

Erträgnisse (Überschüsse) aus bereits vorhandenen oder neuen Vorhaben (wirtschaftlichen Betätigungen) der Agrargemeinschaft, die nicht Holz- und Weidebewirtschaftung darstellen, stehen der Gemeinde Mieders zu. Investitionen in solche Vorhaben, soweit sie über den laufenden Erhaltungsaufwand bereits vorhandener Vorhaben hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Mieders.

Gleichermaßen stehen Erträgnisse aus Grundverkäufen, Dienstbarkeits- und Baurechtsbegründungen, Schotter- oder Steinverkäufen und dergleichen aus dem Agrargemeinschaftsgebiet der Gemeinde Mieders zu. Die Veräußerung von Grundstücken und Baurechtsbegründungen bedarf der Zustimmung durch die Gemeinde Mieders.

Soweit Substanznutzungen der Gemeinde Mieders von dieser nicht selber beansprucht werden (z.B. durch Grundinanspruchnahmen), sind der Gemeinde Mieders gehörige Erträge (Überschüsse) von der Agrargemeinschaft jährlich zur Verfügung zu stellen.

Die Agrargemeinschaft hat der Gemeinde Mieders für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben und von Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht oder der Verwirklichung von Zielen der örtlichen Raumordnung dient, Grundflächen zur Verfügung zu stellen.

In allen vorstehenden Fällen von Substanznutzungen steht der Agrargemeinschaft eine Entschädigung für den konkreten Ertragsausfall an Holz- und/oder Weidenutzung zu (der dafür zu veranschlagende Anteil an den Einnahmen)'."

1. Die Behörde legt dar, dass der im Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geforderte Betrag nur ein untergeordneter Teil der nicht der Wald- und Weidenutzung zuzurechnenden Erträgnisse der letzten Jahre sei und im vollen Umfang aus der vorhandenen Rücklage der Agrargemeinschaft entnommen werden könne. Ausgehend von der Feststellung des Regulierungsplans, es handle sich um Gemeindegut und dieses stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft, führt die Behörde sodann aus (Hervorhebungen im Original):

"Gerade diese beiden Festlegungen im Regulierungsplan zeigen aber, nach Auffassung der Agrarbehörde, deutlich, dass im Zuge von Regulierungsverfahren über das Gemeindegut der politischen Gemeinden - rechtlich gesehen - in der Landesvollziehung agrargemeinschaftliche 'Sondergebilde' geschaffen wurden. Den Regulierungsurkunden zum Gemeindegut kann nicht (gegen das Gesetz und gegen die Verfassung) eine Bedeutung und jener Inhalt unterlegt werden, dass Aufgabe und Inhalt der Gemeindegutsregulierung gewesen wäre, Gemeindegut nach den Regelungen der Bodenreform rechtlich zu beenden und zu vernichten. Das Gegenteil ist der Fall, das Vorliegen von Gemeindegut war rechtliche Voraussetzung, dass an diesem Gemeindegut die alten öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen und Nutzungsverhältnisse in einem Regulierungsplan der Agrarbehörde festgeschrieben werden konnten, lediglich die Verwaltung und Bewirtschaftung des Gemeindegutes sollte durch Regulierung mehr geordnet und gesichert werden. Damit ist aber die rechtliche Qualifikation als Gemeindegut keineswegs untergegangen! Dies war den leitenden Beamten in der Agrarbehörde und den an solchen Gemeindegutsagrargemeinschaften Beteiligten, vorrangig den jeweiligen Gemeinden, natürlich bewusst. Dies ergibt sich im Vergleich der verschiedenen Aktenvorgänge zu Gemeindegutsregulierungen bei der Agrarbehörde. Nur beispielhaft sei darauf hingewiesen, wie etwa im agrarbehördlichen Regulierungsverfahren zu 702 R in einer agrarbehördlichen Verhandlung am zur Regulierung eines Gemeindegutes, dass damals der Agrarbehördenleiter lt. Verhandlungsniederschrift Auskunft erteilt hat, dass es in einem bestimmten dort relevanten Fall nicht um eine 'Gemeinde-, sondern um eine reine Agrargemeinschafts- bzw. Interessentschaftsalpe' handle. Auch von Agrarbehördenseite war man sich also bewusst, dass ein qualifizierter Unterschied zwischen Gemeindegutsagrargemeinschaften zu sonstigen typischen (arg. 'reine' Agrargemeinschaften) Agrargemeinschaften besteht.

In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass der VfGH im Flurverfassungsgrundsatzgesetz des Bundes 'das Gemeindegut', wegen undifferenzierter Einbeziehung im Vergleich zu anderen agrargemeinschaftlichen Grundstücken, d.h. im Vergleich zu den anderen typischen bodenreformatorischen Agrargemeinschaften, als verfassungswidrig erkannt hat; der VfGH hat das Gemeindegut im FGG mit seiner Entscheidung VfSlg 9336 behoben. Der Bundesgrundsatzgesetzgeber ist bisher nicht neuerlich tätig geworden und um so das Gemeindegut, etwa durch eine Novelle zum FGG, in veränderter Form wieder vom Grundsatz her - also bodenreformatorisch - regulierbar zu machen. Auch daraus leitet sich ab, dass Gemeindegutsagrargemeinschaften (ungeachtet der landesgesetzlichen Nov. zum TFLG im Jahre 1984) mehr als landesrechtliche Sondergebilde zu verstehen sind.

Die Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft als Regulierungsmaßnahme - noch im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982 wurde durch die Tiroler Landesregierung die Auffassung vertreten, eine Gesetzesprüfung sei nicht notwendig, weil nach der gesetzlichen Bestimmung im TFLG (§38 Abs 1 TFLG) die Feststellung des Eigentums an agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Regulierungsverfahren, ohnehin nie eine Eigentumsänderung bewirken könne (vgl. in diesem VfGH-Erkenntnis im RIS, S 13, oben 2. Absatz) - erfolgte ohnehin als 'nudum ius', als nacktes Recht, weil der Regulierungsplan für Gemeindegut regelmäßig nur die damals (allein zulässige!) agrargemeinschaftliche Wald- und Weidenutzung festschrieb. Mehr Recht sollte und wurde auch durch die Zuordnung von Eigentum an die AG als Regulierungsmaßnahme der Agrarbehörde nicht vermittelt (vgl. dazu auch die rechtliche Abhandlung des Agrarbehördenleiters in der Veröffentlichung 'Probleme der Regulierung des Gemeindegutes' im Tiroler Bauernkalender 1966, Seite 251 ff). Hohe Substanznutzungen sind erst lange nach der Regulierung der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut hervor gekommen. Ausschließlich damit, mit der gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzung, haben sich das Regulierungsverfahren und der Regulierungsplan Mieders befasst!

Diese Tatsache spiegelt sich ebenso in allen agrarbehördlichen Regulierungsakten wider, wenn es um die Regulierung von Gemeindegut ging. Die Gemeindegutsregulierungen sind aktenkundig (dies kann in den Gemeindegutsregulierungsakten bei der Agrarbehörde so nachgelesen werden) regelmäßig deshalb erfolgt, weil Nutzungsberechtigte bei der Agrarbehörde Beschwerde führten, dass die jeweilige Gemeinde als Verwalterin des Gemeindegutes mit dem Holz aus dem Gemeindewald, nach Meinung der Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde, nicht richtig umgegangen war, sei es[,] dass andere als angeblich Nutzungsberechtigte am Gemeindegut von der Gemeinde Holz bekommen hatten, sei es, dass die Gemeinde selber für sich zu viel Holz entnommen und veräußert hatte, sei es[,] dass die Gemeinde neu errichtete Objekte in der Gemeinde als berechtigt ansah und dafür Holz abgegeben hatte u.a.m. Es ging also nur um Streitigkeiten bei der Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut. Diese Fragen und diese Streitigkeiten wurden durch die Gemeindegutsregulierungen einer Lösung zugeführt. In den Regulierungsverfahren wurden die Nutzungsberechtigten für Holz- und Weidenutzung am Gemeindegut - in seltenen Fällen auch die Jagdnutzung, weil die Jagd fallweise auch als agrargemeinschaftliche Bewirtschaftung von Feld und Wald gesehen wurde - und der Umfang der Nutzungen und die Ausübungsmodalitäten festgestellt und die Überwachung und Einhaltung der Gemeinschaftsregeln bzw. der Gemeinschaftsbewirtschaftung für Holz und Weide für das Gemeindegut einer Agrargemeinschaft zugeordnet.

Keine Rede ist in den Regulierungsakten davon, dass die Verwendung von Flächen des Gemeindegutes für einen regelmäßigen Grundstücksverkauf als Bauland, für den Abschluss von Baurechtsverträgen zur Betriebsansiedlung im Gewerbegebiet, für die Errichtung und Verpachtung gewerblicher Betriebe, für die Verpachtung von Gemeindegutsflächen für Schiabfahrten, wie zur Errichtung von Campingplätzen, Gastronomiebetrieben, Golfplätzen, Tankstellen u.a.m. verwendet und damit reguliert hätten werden müssen und somit für diese Zwecke der jeweiligen Politischen Gemeinde auch deren Eigentum am Gemeindegut und damit weitere daraus fließende Substanzwerte - als jene für die Holz- und Weidewirtschaft am Gemeindegut - im Regulierungswege zu entziehen gewesen wären. Für solche Zwecke das Gemeindegut zu verwenden, dies war natürlich nicht - weder nach Gesetz noch nach dem Inhalt der Regulierungsakten! - Grundlage, also Anlass und Zweck der Gemeindegutsregulierungen bei der Agrarbehörde.

Heute der Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an Agrargemeinschaften eine andere Deutung, als die Zuordnung als nacktes Recht und nur für agrargemeinschaftliche Holz- und Weidenutzung, wie dies der Regulierungsplan ausdrückt, zu geben, würde einerseits der historischen Wahrheit (der damals durch die Behörde formulierten Argumentation, siehe auch die Veröffentlichung 'Probleme der Regulierung des Gemeindegutes' im Tiroler Bauernkalender 1966, Seite 251 ff) in diesen häufig praktizierten Regulierungsmaßnahmen und andererseits jeder verfassungskonformen Auslegung der Gemeindegutsregulierungsurkunden widersprechen. Die Rechtsauffassung, die jeweilige politische Gemeinde habe historisch (als Realgemeinde) auf Grund des Waldzuweisungspatentes vom 06.02.1847 lediglich treuhänderisch Eigentum für die Nutzungsberechtigten erworben, diese Rechtsauffassung wurde nicht nur im grundlegenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9336/1982 verworfen. Schon viel früher hat nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwSlg. Nr. 3560/1954, also im Jahre 1954 diese Treuhandtheorie am Gemeindegut 'als Versuch einer juristischen Konstruktion bezeichnet, die im Gesetz keinerlei Deckung findet'. Zur Zeit der Waldzuweisung im Jahre 1847 hat es die Politische Gemeinde schon gegeben. Im Jahre 1811 ist das ABGB in Kraft getreten. Schon nach dem ABGB vom Jahre 1811 ist die Gemeinde in etwa 10 Fällen von rechtlichen Sonderregelungen im ABGB erfasst.

Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur und des bestehenden Gesetzes- und vor allem bei Berücksichtigung der Verfassungslage (siehe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 9336/1982 und die darin zitierte Vorjudikatur) - kann eine verfassungstreue Auslegung der Regulierungsurkunde für die Agrargemeinschaft Mieders nur dazu führen, dass dieser Regulierungsplan lediglich eine Regulierung der öffentlich-rechtlichen Nutzungsordnung bei der Wald- und Weidenutzung auf dem Gemeindegutsgebiet der Gemeinde Mieders gebracht hat. Eine verfassungskonforme Interpretation von Gesetz und Regulierungsplan kann nach Überzeugung der Agrarbehörde nur dazu führen, dass im Regulierungsplan für das Gemeindegut der Gemeinde Mieders vom - über die Holz- und Weidebewirtschaftung hinaus - keinerlei Vermögensauseinandersetzung zwischen der politischen Gemeinde Mieders einerseits und der neu gegründeten Agrargemeinschaft Mieders andererseits erfolgt ist. An dieser Tatsache ändert auch nichts der Umstand, dass im Zuge dieser Regulierung - mit gleichzeitiger Feststellung im Regulierungsplan als Gemeindegut - das Eigentum am Gemeindegut der Agrargemeinschaft Mieders zugeordnet wurde. Der Regulierungsplan Mieders legt ausdrücklich fest, dass sich diese Behördenentscheidung auf die agrargemeinschaftliche[n] Nutzung in Holz und Weide bezieht (vgl. Punkt II, 'Nutzungen und Ertrag' der Haupturkunde vom ). Die Zuregulierung des Eigentums am Gemeindegut an die ASG Mieders konnte daher nur für diesen, im Regulierungsbescheid festgelegten Zweck erfolgt sein. Dies ist eine wichtige Besonderheit, die in den Regulierungsplänen zum Gemeindegut regelmäßig steckt. Als rechtliche 'Besonderheit' unterscheiden sich Gemeindegutsagrargemeinschaftsgebilde eben von üblichen Agrargemeinschaften.

Im Gesetzesprüfungsverfahren vom Jahre 1982 hat der VfGH in seiner Grundsatzentscheidung zum Gemeindegut VfSlg. 9336/1982 zum Ausdruck gebracht, wonach eine undifferenzierte Einbeziehung des Gemeindegutes in Regulierungsverfahren gleich wie zur Regulierung üblicher anderer bodenreformatorischer Agrargemeinschaften, mit Verfassungswidrigkeit behaftet wäre. Mit anderen Worten heißt dies, dass Gemeindegutsagrargemeinschaften im Verhältnis zur Gemeinde - im Vergleich zu den üblichen bodenreformatorischen Agrargemeinschaften 'differenziert' zu sehen sind. Im Ergebnis muss eine Gemeindegutsregulierung bzw. eine Gemeindegutsagrargemeinschaft - verfassungsrechtlich geboten - andere und zusätzliche Aspekte berücksichtigen, als dies bei anderen Regulierungen und anderen agrargemeinschaftlichen Einrichtungen der Fall ist! Wollte man dem Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Mieders eine Bedeutung beimessen, darin sei abschließend eine Vermögensauseinandersetzung zwischen der Politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft Mieders dahin erfolgt, dass der Politischen Gemeinde auch eine entsprechende 'Abfindung' aus dem Titel der ihr zustehenden Substanznutzungen, für alle Zukunft hin als bereits hingegeben erachtet werden müsste (ungeachtet dessen, dass die Gemeinde davon nichts bekommen hat, eine Hauptteilung hat ja nicht stattgefunden!), so wäre der Regulierungsplan für die AG Mieders als öffentliche 'Verfassungsurkunde' für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Verfassungswidrigkeit behaftet.

Bei richtigem Verständnis der Regulierungsergebnisse kann davon in Mieders tatsächlich wie rechtlich nicht die Rede sein. Eine solche Auslegung fä[h]nde vielmehr auch im Wortlaut der Regulierungsurkunde Mieders keine Deckung. Eine Vermögensauseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft könnte nur im Wege eines Hauptteilungsverfahrens erfolgt sein (vgl. § 44 ff TFLG 1996). Nach den Aktenunterlagen hat dies nie stattgefunden. Nur eine verfassungskonforme, d.h. verfassungstreue Interpretation des Regulierungsplanes führt zu dem Ergebnis, dass der Politischen Gemeinde Mieders als Mitglied der Agrargemeinschaft der Zugriff auf den ihr (verfassungsmäßig und nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zum Gemeindegut) garantierten Substanznutzen, soweit dieser über die typische Wald- und Weidenutzung hinausgeht, zukommen muss. An diesem rechtlichen Ergebnis hatte und konnte das Regulierungsverfahren zum Gemeindegut Mieders für dieses Gemeindegut keine Änderung gebracht haben. Wer bei dieser Rechtslage bezüglich des Gemeindegutes 'Eigentum muss Eigentum bleiben' fordert, der pickt sich eine Zeile aus dem Regulierungsplan heraus und stellt sich vor dem Regelungszusammenhang und einer Gesamtschau der Regelungen im Regulierungsplan Mieders 'blind' und gibt dazu dem Regulierungsplan ein[e] Interpretation, die zu einem eklatant verfassungswidrigen Regulierungsinhalt führte. Auf die VfGH-Judikatur wurde bereits verwiesen, wonach verfassungswidrige, d.h. grundrechtswidrige Bestimmungen nichtig sein würden.

Unter den aufgezeigten Gesichtspunkten erscheint das Begehren der Gemeinde Mieders als Mitglied der Agrargemeinschaft, unter Bedachtnahme auf die Finanz- und Vermögenslage der Agrargemeinschaft, daher gerechtfertigt. Der Gemeinde ist aus dem agrargemeinschaftlichen Vermögen ein Barbetrag von € 230.000,-- binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides auszubezahlen. Dadurch wird, nach Auffassung der Agrarbehörde, die nachhaltige agrargemeinschaftliche Holz- und Weidewirtschaft der Agrargemeinschaft Mieders nicht in Gefahr gebracht."

Zu Spruchpunkt II verweist die Behörde auf die Beschränkung des Antragsrechts auf die Agrargemeinschaft und begründet in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Agrargemeinschaft die Notwendigkeit, den Regulierungsplan im Hinblick auf die Substanz des Gemeindegutes von Amts wegen klarstellend dahin abzuändern, dass deren Verwaltung und Bewirtschaftung durch die Agrargemeinschaft "lediglich quasi treuhänderisch" erfolge.

Die Agrarbehörde erster Instanz ist als Abteilung in der Gruppe "Agrar" des Amtes der Tiroler Landesregierung eingerichtet.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom wird der Berufung der Agrargemeinschaft Mieders Folge gegeben, der Antrag der Gemeinde (entgegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides) abgewiesen und die Änderung des Regulierungsplanes (Spruchpunkt II. b des erstinstanzlichen Bescheides) ersatzlos behoben, die beschwerdeführende Gemeinde auf diese Behebung verwiesen und deren Berufung im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

Zwar stehe der von der Gemeinde geltend gemachte Anspruch (Spruchpunkt I.) in einem inneren Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft, sodass über diesen Antrag meritorisch zu entscheiden sei (§37 Abs 7 TFLG), doch sei die Prämisse des Anspruchs, der Gemeinde stehe der Substanzwert der Liegenschaften zu, unzutreffend:

"Auch wenn die AGM Eigentümerin des früheren Gemeindegutes geworden ist, so gibt es trotzdem keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr Eigentumsrecht nicht auch die Befugnis nach § 354 ABGB umfasst, sondern der Substanzwert der GM zusteht.

Die Rechte der GM als Mitglied der AGM ergeben sich - wie für alle Mitglieder der Agrargemeinschaft - aus dem TFLG 1996 und aus dem Regulierungsplan vom einschließlich von Abänderungen des Regulierungsplanes und einschließlich der Satzung. Dass alle Nutzungen und Erträgnisse, die über die Holz- und Weidenutzung, die in der Haupturkunde des Regulierungsplanes als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen festgestellt wurden, hinausgehen, der GM zustehen sollen, lässt sich nicht begründen. Für das von der GM geltend gemachte Recht auf den (aus der finanziellen Gebarung der AGM resultierenden) Überling mangelt es an einer Rechtsgrundlage."

Im Anteilsrecht der Gemeinde finde ihr Anspruch keine Deckung.

Der Antrag auf Neuregulierung sei in Kenntnis seiner Unzulässigkeit gestellt worden; für den Landesagrarsenat bestehe kein Anlass, auf die in der Berufung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Antragsrechts im § 69 Abs 1 TFLG einzugehen. Da aber gar nicht die Abänderung des Regulierungsplanes, sondern eine Neuregulierung, also "die Abänderung von Bescheiden" begehrt werde, "die im Regulierungsverfahren für das Gemeindegut ... rechtskräftig erlassen wurden", liege der Grund für die Zurückweisung nicht in § 69 Abs 1 TFLG, sondern in § 68 Abs 1 AVG (entschiedene Sache).

Eine amtswegige Abänderung des Regulierungsplanes auf Grundlage des § 69 Abs 1 TFLG biete

"... keinesfalls die rechtliche Möglichkeit und den

rechtlichen Rahmen, die Anteilsrechte oder die damit verbundenen Nutzungsbefugnisse zu ändern, vor allem nicht zum Vorteil eines Mitgliedes und zum Nachteil der übrigen Mitglieder. Darin ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 34 Abs 4 TFLG 1996 zu erblicken, wonach die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen sind.

In der Stellungnahme der GM vom wird vorgebracht (S 13), die amtswegige Abänderung des Regulierungsplanes sei nötig, um den Zweck des Gemeindegutes zu erreichen bzw. wiederherzustellen, einerseits die seit 1866 bestehenden Holzbezugs- und Weiderechte der eingeforsteten Gemeindebürger zu decken, andererseits aber vor allem darüber hinaus den Bedürfnissen der Gemeinde zu dienen. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die GM als Partei des Regulierungsverfahrens das Recht und die Möglichkeit gehabt hätte, den Regulierungsplan (oder den vorausgehenden Bescheid über das Verzeichnis der Anteilsrechte) mittels Berufung zu bekämpfen, um die Befriedigung ihrer rechtmäßigen Bedürfnisse, sollten diese verletzt worden sein, durchzusetzen. Diese Gelegenheit wurde von der GM nicht wahrgenommen."

Der Abänderung des Regulierungsplanes mangle es daher an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Die ersatzlose Aufhebung beeinträchtige keine Rechtsposition der Gemeinde.

Der Landesagrarsenat bestand neben den drei Richtern und einem landwirtschaftlichen Sachverständigen im Einklang mit dem Agrarbehördengesetz aus vier Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung, nämlich einem rechtskundigen Beamten als Vorsitzendem (aus der Gruppe "Umwelt und Verkehr", Abteilung "Agrarsenat-Landesgrundverkehrskommission"), einem in Angelegenheiten der Bodenreform erfahrenen rechtskundigen Beamten als Berichterstatter (aus der Gruppe "Präsidium", Abteilung "Justiziariat"), einem in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Landesbeamten des höheren Dienstes (aus der Gruppe "Agrar", Abteilung "Bodenordnung") sowie einem in forstlichen Angelegenheiten erfahrenen Landesbeamten des höheren Dienstes (aus der Gruppe "Forst", Abteilung "Forstplanung").

3. Die gegen den Berufungsbescheid gerichtete Beschwerde der Gemeinde Mieders rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (wegen unrichtiger Zusammensetzung des Landesagrarsenates und Zurückweisung des Antrages auf Neuregulierung wegen entschiedener Sache), auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Tribunal nach Art 6 EMRK (wegen Befangenheit des Vorsitzenden und von Mitgliedern, angesichts deren hauptberuflicher Tätigkeit jedenfalls des Anscheins der Parteilichkeit) und in der Sache die Verletzung des Gleichheitssatzes (Willkür) und die Anwendung rechtswidriger genereller Normen.

Den umfangreichen Beschwerdeausführungen tritt die Gegenschrift der belangten Behörde - "sehr kurz gehalten", wie sie selbst betont - entgegen. Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft Mieders unterstützt die Argumentation des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Gemeinde hat auf diese Äußerungen repliziert.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Parteien des Verfahrens, der mitbeteiligten Agrargemeinschaft und dem Verfassungsdienst im Amt der Tiroler Landesregierung verschiedene Fragen gestellt, um die Folgen zu erörtern, die sich aus der Zuweisung des Eigentums von Gemeindegut an die Agrargemeinschaft ergeben, als deren Mitglieder nur Nutzungsberechtigte (und mit 10 % die Gemeinde) festgestellt wurden. Auch dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zu den abgegebenen Stellungnahmen und Antworten hat sich die beschwerdeführende Gemeinde jeweils geäußert.

II. Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht (§24 Abs 1 VfGG iVm § 30 Abs 2 ZPO). Beim Verfassungsgerichtshof sind keine Zweifel hinsichtlich des Bestehens einer wirksamen Vollmacht entstanden. Die Beschwerde ist zulässig.

A. Zu den verfahrensrechtlichen Vorwürfen:

In der Beschwerde werden unter Hinweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR Bedenken gegen die Unabhängigkeit jener Mitglieder des Landesagrarsenates erhoben, die Verwaltungsbeamte sind.

Mit diesem Bedenken ist die beschwerdeführende Gemeinde

nicht im Recht. Zwar war Gegenstand der Entscheidung der belangten

Behörde eine Streitigkeit über ein "civil right" iSv Art 6 EMRK. Eine

Verletzung im Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Tribunal

fand aber nicht statt: Abgesehen davon, dass weder der

Verfassungsgerichtshof noch der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte bisher Bedenken gegen die Unabhängigkeit der

Landesagrarsenate wegen der Mitgliedschaft von - weisungsfrei

gestellten - Beamten hegten (VfSlg. 9430/1982; EGMR, Fall Ettl ua,

Serie A Nr. 117 = ÖJZ 1988, 22 [Z37]), übersieht die Beschwerde, dass

gegen die Bescheide der Landesagrarsenate Beschwerde nicht nur an den

Verfassungsgerichtshof, sondern auch an den Verwaltungsgerichtshof

erhoben werden kann. Damit aber ist gewährleistet, dass jedenfalls in

der nachprüfenden Kontrolle des letztinstanzlichen Bescheides mit dem

Verwaltungsgerichtshof ein Gericht entscheidet, das bei

verfassungskonformer Wahrnehmung seiner Zuständigkeit den

Anforderungen an ein unabhängiges und unparteiliches Tribunal nach

Art6 EMRK genügt (EGMR Fall Zumtobel, Serie A Nr. 268 = ÖJZ MRK

1993/45, S 782 ff. = JBl. 1994, 396 [Z31 f]; im Ergebnis ebenso

bereits VfSlg. 7284/1974).

B. Zu den Vorwürfen in der Sache:

Die Agrargemeinschaft Mieders ist das Ergebnis der Regulierung des Gemeindegutes Mieders vom . Das Regulierungsverfahren war mit Bescheid vom für das Gemeindegut Mieders eingeleitet worden; das in den Regulierungsplan vom übernommene Verzeichnis der Anteilsrechte hält eingangs fest, die näher umschriebenen Grundstücke stellten "als Gemeindegut der Gemeinde Mieders agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs 2 litd TFLG dar", an denen "die Gemeinde Mieders als solche mit 137 Anteilen (das sind 10 %)" und die jeweiligen Eigentümer der im Folgenden einzeln angeführten Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt seien (wobei die Anteile nach dem Bezug von Nutz- und Brennholz bemessen sind); ferner heißt es im Regulierungsplan über die Bezugsmodalitäten:

"1. Die Weideausübung auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht nach forstlicher Zulässigkeit sämtlichen eingeforsteten Objekten, einschließlich deren der Gemeinde Mieders, mit dem überwinterten Vieh zu.

2. Im Rahmen ihrer Anteilsberechtigung ist die Gemeinde Mieders zur Schottergewinnung in dem auf agrargemeinschaftlichen Boden liegenden Schottergruben zur Instandhaltung der Gemeindewege berechtigt.

3. Auch den nicht eingeforsteten Gemeindebürgern der Gemeinde Mieders wird jeweils im 2. Jahr nach der Schlägerung der Bezug von Ast- und Klaubholz im Gemeinschaftswalde zuerkannt, und zwar insoweit als dieses Holz nicht von den Schlägerungsberechtigten selbst aufgearbeitet wird.

4. ..."

Die belangte Behörde geht davon aus und bestätigt das in ihrer Stellungnahme zu den vom Verfassungsgerichtshof gestellten

Fragen ausdrücklich, dass "durch die Regulierung ... die Eigenschaft

der das Regulierungsgebiet bildenden Liegenschaft als Gemeindegut beseitigt (worden sei), weil Eigentum und Verfügungsgewalt auf die Agrargemeinschaft übergingen", und hält der beschwerdeführenden Gemeinde und der Agrarbehörde entgegen:

"Das Ergebnis lässt sich mit der Feststellung als Gemeindegut im Regulierungsplan durchaus vereinbaren. Der Regulierungsplan enthält die Feststellung, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes als Gemeindegut agrargemeinschaftliche Grundstücke i.S.d. § 36 Abs 2 litd FLG darstellen, und die weitere Feststellung, dass das Regulierungsgebiet im Eigentum der Agrargemeinschaft Mieders steht. Die Feststellung als Gemeindegut ist vergangenheitsbezogen zu verstehen, weil die Eigenschaft als Gemeindegut Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung des Regulierungsverfahrens war. Die weitere Feststellung 'und steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Mieders' war in die Zukunft gerichtet (und steht das Regulierungsgebiet zukünftig im Eigentum der Agrargemeinschaft Mieders). Bei diesem Verständnis besteht zwischen dem ersten und zweiten Halbsatz bzw. den beiden Feststellungen kein Widerspruch. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur zweiten Feststellung war im § 38 Abs 1 FLG begründet.

Die Absicht, an den Verhältnissen (abgesehen von der Regulierung) nichts zu ändern, lässt sich dem Regulierungsplan nicht entnehmen."

Mit dieser Auslegung unterstellt die belangte Behörde - wie spätestens seit dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 klar sein muss - den Regulierungsakten einen verfassungswidrigen, dem Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz widersprechenden Inhalt.

1. Gemeindegut steht im Eigentum der Gemeinde, wird aber von allen oder bestimmten Gemeindegliedern aufgrund alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt. Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes, der je nach Art der Nutzung möglicherweise freilich erst bei Eingriff in die Substanz oder bei Teilungen zutage tritt, steht daher der Gemeinde zu (vgl. VfSlg. 9336/1982). Die Befugnis der Agrarbehörden zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut (§36 Abs 2 litd TFLG 1952, nunmehr § 33 Abs 2 litc TFLG 1996) hätte sich folglich auf die Regulierung der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte beschränken müssen. Das ist im Hinblick auf die undifferenzierte Einbeziehung des Gemeindegutes in das System des Flurverfassungsrechtes nicht geschehen. Andererseits sah das Gesetz Eigentumsübertragungen als solche (abgesehen von Veräußerungen) nur im Zuge von Teilungen vor.

Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren also das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, war das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig. Ist dieser Akt jedoch - wie hier - rechtskräftig geworden, ist Gemeindegut entstanden, das nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist (vgl. VfSlg. 17.779/2006). Innerhalb der Agrargemeinschaft allerdings - einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§34 Abs 2 TFLG) - wirft eine solche Konstruktion die Frage auf, wie der Anteil der Gemeinde im Verhältnis zu den Anteilen der Inhaber von Stammsitzliegenschaften zu bemessen ist. Der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Substanzwert ist nämlich keine feste Größe, sondern kann - wie schon in VfSlg. 9336/1982, S. 104 unten dargelegt - nach den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen während des Bestandes der Agrargemeinschaft stark wechseln. Unter der zeitbedingt verständlichen Annahme, dass für die laufende Bewirtschaftung des Gemeindegutes nur land- und forstwirtschaftliche Nutzungen in Betracht kommen, tritt er überhaupt nicht in Erscheinung. Er wurde infolge dessen übersehen oder - wie die Erläuterungen zur Novelle 2007 formulieren - "vernachlässigt". Der Anteil der Gemeinde als solcher wurde auch im vorliegenden Fall mit einem Prozentsatz festgestellt, der den damals tatsächlich in Anspruch genommenen Holznutzungen entsprach (wozu offenbar noch das den Gemeindebürgern nach dem Schlägerungsjahr verbliebene Ast- und Klaubholz kam), Nutzungen, die die Gemeinde freilich bis dahin nicht kraft Nutzungsrechts, sondern kraft Eigentumsrechts bezog.

Die für die Anteilsfeststellung maßgeblichen Größen können sich jedoch ändern und haben sich auch im Laufe der Zeit in dieser Hinsicht offenkundig geändert. Die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen (zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes) hat offenkundig zugenommen. Es wäre aber unsachlich und einer ersatzlosen Enteignung gleichzuhalten, wenn aus dem formalen Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft der - nach Inhalt des rechtskräftig gewordenen Bescheides nicht zwingende - Schluss gezogen würde, die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde sei damit als solche (auch materiell) für alle Zeiten beseitigt worden. Im Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 ist der Verfassungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Ordnung der Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken tendenziell dazu führt, dass die Gemeinde die Substanz des Gemeindegutes zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verliert; er hat die Ursache für ein solches Ergebnis in der undifferenzierten Einbeziehung des Gemeindegutes gesehen und infolgedessen die solches herbeiführenden Normen aufgehoben. Diese Aufhebung hat aber nicht nur die weitere Verwandlung von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten verhindert, sondern für bereits geschehene Verwandlungen, die freilich nicht mehr rückgängig zu machen sind, und daher jedenfalls der Kompetenz der Agrarbehörden unterworfen bleiben, die Lage insoweit geändert, als wesentliche Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen und erfordern.

An sich sieht nämlich das Gesetz die Abänderung von Regulierungsplänen vor (§69 Abs 1 TFLG). Die Beseitigung des Zwanges, das Ausmaß der Mitgliedschaft auch beim Gemeindegut ausschließlich an den Nutzungsrechten zu orientieren durch VfSlg. 9336/1982, erlaubt nunmehr die Berücksichtigung des Substanzwertes. Das ist auch verfassungsrechtlich geboten. Die das Gemeindegut repräsentierenden Agrargemeinschaften dürfen nach dem Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 nicht mehr ohne Bedachtnahme auf den Substanzwert geteilt werden, sofern er bei dieser Gelegenheit erstmals zutage tritt. Gegebenenfalls müssen schon vorher die Anteilsrechte angepasst werden. Andernfalls würde man die verfassungswidrige Behandlung von Gemeindegut weiter fortsetzen. Ob § 45 Abs 2 TFLG in der Fassung der Novelle LGBl. 18/1984, der für die Hauptteilung solches vorsieht, diesem Gebot ausreichend Rechnung trägt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen.

Die belangte Behörde verneint allerdings das Recht der beschwerdeführenden Gemeinde auf eine solche Abänderung und sieht dafür auch keinen Anlass.

2. In der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung des § 69 TFLG vor In-Kraft-Treten der Novelle LGBl. 13/2007 war die Abänderung von Regulierungsplänen nur auf Antrag der "Gemeinschaft" oder von Amts wegen zulässig (Abs1 Satz 2). Erst die am beschlossene und mit dem auf die Kundmachung am folgenden Tag in Kraft getretene Novelle hat diesen beiden (nunmehr in lita und c des Abs 1 enthaltenen) Möglichkeiten in litb um das Antragsrecht einer Gemeinde als Mitglied einer Agrargemeinschaft, "die aus Gemeindegut hervorgegangen ist", erweitert (wobei das Wort "Gemeinschaft" durch "Agrargemeinschaft" ersetzt wurde). Unter welchen Voraussetzungen eine solche Änderung des Regulierungsplanes in Betracht kommt, sagt das Gesetz nicht.

Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben. Eine solche Änderung der Umstände kommt bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht.

Gleichwohl kann der belangten Behörde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte der beschwerdeführenden Gemeinde nur vorgeworfen werden, wenn schon zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, dh. vor In-Kraft-Treten der Novelle 2007 der Gemeinde ein Antragsrecht zur Abänderung des Regulierungsplanes einzuräumen war. Das ist im Hinblick auf das unter Pkt. 1. Gesagte der Fall:

Die Frage, ob die Gemeinde eine Abänderung der Regulierung (Neuregulierung) von Gemeindegut begehren kann, hat sich dem Gesetzgeber des TFLG infolge Vernachlässigung des Substanzwerts des Gemeindegutes nicht gestellt. Für ein im Eigentum der Gemeinde stehendes Gemeindegut kommt ohnedies nur die Regulierung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte in Betracht; soweit der Gemeinde selbst solche Nutzungen verbleiben, durfte sie auch wie jeder andere Nutzungsberechtigte behandelt werden. Ob und unter welchen Umständen einzelne Nutzungsberechtigte ganz allgemein von Verfassungs wegen die Möglichkeit haben müssen, eine Änderung des Regulierungsplanes zu erwirken, ist aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht zu prüfen. Das Problem dieses Verfahrens ist vielmehr ausschließlich die im Gesetz nirgends näher bedachte Rechtslage, die durch die Feststellung des Eigentums einer Agrargemeinschaft am Gemeindegut geschaffen wurde. Das für das Gemeindegut wesentliche Substanzrecht der Gemeinde muss hier - entgegen dem ursprünglichen (gemeinderechtlichen) Konzept des Gemeindegutes, das sie als Eigentümerin vorsieht, - als (möglicherweise im Ausmaß wechselnder) Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Die Notwendigkeit, der Gemeinde die Antragstellung für eine Neuregulierung zu eröffnen (worunter entgegen der Ansicht der Behörde auch eine bloß teilweise Änderung des Regulierungsplans fällt), folgt daraus, dass seit VfSlg. 9336/1982 das Gemeindegut nicht mehr wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden darf. Der auf diese Situation (verständlicherweise) nicht Bedacht nehmende Gesetzeswortlaut steht seither einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen; die Novelle 2007 hat diesem verfassungsrechtlichen Gebot nur noch ausdrücklich Rechnung getragen.

Dass sich seit 1963 die für die Anteilsverhältnisse maßgeblichen Umstände geändert haben, ist angesichts der zahlreichen Veränderungen der Substanz und Ausweitung der Nutzungen seit dem Jahre 1984 (dem Jahr der Novellierung des Gesetzes im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg. 9336/1982), wie sie im Bescheid 1. Instanz im einzelnen dargestellt sind, auch dann nicht zweifelhaft, wenn man unterstellt, dass Veräußerungen schon zur Zeit der Regulierung gelegentlich stattgefunden haben. Es wäre daher längst Aufgabe der Agrarbehörde gewesen, die Änderung der Verhältnisse von Amts wegen aufzugreifen.

Die langjährigen Erfahrungen mit den neuen Verhältnissen lassen auch eine realistische Bewertung durchaus zu. Im Zuge dessen wird auch zu prüfen sein, wie sich eine neue Anteilsfeststellung auf vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft auswirkt.

3. Die belangte Behörde begegnet dem Vorhaben der Agrarbehörde erster Instanz, durch die Abänderung des Regulierungsplanes "den Zweck des Gemeindegutes zu erreichen bzw. wiederherzustellen" mit dem Hinweis,

"..., dass die GM als Partei des Regulierungsverfahrens das Recht und die Möglichkeit gehabt hätte, den Regulierungsplan (oder den vorausgegangenen Bescheid über das Verzeichnis der Anteilsrechte) mittels Berufung zu bekämpfen, um die Befriedigung ihrer rechtmäßigen Bedürfnissen, sollten diese verletzt worden sein, durchzusetzen. Diese Gelegenheit wurde von der GM nicht wahrgenommen."

In ihrer Stellungnahme zur Frage des Verfassungsgerichtshofes, ob die Regulierung die Eigenschaft der Liegenschaften, Gemeindegut zu sein, beseitigt habe, will die belangte Behörde - der insoweit auch die Verfassungsdienste folgen - die Beseitigung dieser Eigenschaft daraus ableiten, dass die Eigentumsverhältnisse durch die Regulierung verändert wurden. Die rechtskräftig gewordene Eigentumsübertragung hat jedoch nur das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übertragen, an der Eigenschaft des Gemeindeguts nichts verändern können und wollen und daher auch nichts verändert. Es war in keinem Verfahrensstadium davon die Rede, dass es sich etwa nicht um Gemeindegut gehandelt habe (war doch die Gemeinde, aber nicht die Summe von Nutzungsberechtigten als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen) oder dass (rechtswidrigerweise) beabsichtigt sei, aus dem Gemeindegut eine reine Agrargemeinschaft zu machen (ist doch der Anteil von 10 % der Gemeinde als solcher ausdrücklich eingeräumt worden); wie dem Verfassungsgerichtshof aus anderen Regulierungsfällen bekannt ist (zB VfSlg. 17.779/2006), wurde die Absicht, an den rechtlichen Verhältnissen (abgesehen von der Regulierung) etwas zu ändern, vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt. Die Einbeziehung des Gemeindegutes in die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken wurde einfach dahin verstanden, auch das Gemeindegut müsse als Agrargemeinschaft körperschaftlich eingerichtet und dieser Körperschaft das Eigentum zugeordnet werden, was durch die entsprechende "Feststellung" geschehen ist. Sieht man von allfälligen anderen, rechtlich jedenfalls unwesentlichen Beweggründen ab, konnte die Wirkung nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut, sondern nur der Verlust des Alleineigentums der Gemeinde und dessen Verwandlung in einen Anteil an der neu gebildeten Agrargemeinschaft sein, wobei sich der Anteil eben an den zum Zeitpunkt der Regulierung herrschenden tatsächlichen Verhältnissen bei gegebener Bewirtschaftung orientierte.

Auch die Annahme der Behörde, die Zuordnung des Substanzwertes von Gemeindegut an die Gemeinde habe erst aufgrund des Erkenntnisses VfSlg. 9336/1982 mit der Novelle LGBl. 18/1984 in das TFLG Eingang gefunden - eine Annahme, der die Verfassungsdienste gleichfalls folgen - ist in dieser Schärfe unzutreffend. Aus dem Erkenntnis ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass der Substanzwert am Gemeindegut seit jeher der Gemeinde zugestanden ist (was in ihrem Alleineigentum zum Ausdruck kam) und nicht der geringste Anhaltspunkt bestand, dass die Gemeinden bewusst enteignet werden sollten, vielmehr lediglich unterlassen wurde, die wegen der Nutzungsrechte auch auf das Gemeindegut anwendbaren Vorschriften über die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke der Besonderheit des Gemeindegutes anzupassen, was tendenziell - nämlich bei einer die Eigenschaft des (agrargemeinschaftlichen) Gemeindegutes tatsächlich beendenden Teilung - dazu führte, dass die Gemeinde die Substanz zur Gänze an die Nutzungsberechtigten verlor. Der Umstand, dass eine Regulierung der Sechziger Jahre das Eigentum am Gemeindegut der Agrargemeinschaft zugeordnet und der Gemeinde einen Anteil nur nach Maßgabe der Nutzungen zugebilligt hat, dispensiert demgemäß heute nicht vom verfassungsrechtlichen Gebot, den der Gemeinde zustehenden, wenngleich bisher nicht berücksichtigten Substanzwert im Falle einer Teilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls schon vorher die Anteile neu festzustellen.

Die These des Verfassungsdienstes des Amtes der Tiroler Landesregierung, für eine verfassungskonforme Deutung der Ergebnisse der Regulierung sei kein Raum mehr, unterstellt der bloßen Regulierung einen überschießenden, die Verhältnisse für alle Zeiten grundlegend verändernden Sinn. Eine solche Deutung verbietet sich aber schon angesichts des die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beherrschenden öffentlichen Interesses, das seit jeher eine Änderung der Regulierung ermöglicht. Die bloße Übertragung des Eigentums an eine selbständige juristische Person hindert eine solche Änderung nicht. Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes verkehrt die Ablehnung der These, die Gemeinde habe ihr Eigentum nur als Treuhänder der Nutzungsberechtigten (als "Realgemeinde") inne gehabt, geradezu ins Gegenteil, wenn er daraus ableitet, das nunmehrige Eigentum der Agrargemeinschaft verbiete es einen über die Nutzungsrechte hinausgehenden Anteil am Substanzwert der Gemeinde zuzuordnen. Dass dieser - großen Schwankungen unterliegende - Substanzwert aus welchen Gründen immer seinerzeit vernachlässigt worden ist, rechtfertigt nicht, ihn dauerhaft außer Betracht zu lassen.

Mit der verfehlten Prämisse, es handle sich bei den in Rede stehenden Liegenschaften nicht mehr um Gemeindegut, fallen auch die darauf aufbauenden weiteren Argumente der belangten Behörde und des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes.

Auch die Agrargemeinschaft Mieders sucht in ihren Stellungnahmen den Eindruck zu erwecken, die Rechtslage sei bis zur Aufhebung von Bestimmungen des TFLG durch das Erkenntnis VfSlg. 9336/1982 eine andere gewesen und diese infolge der Rechtskraft des Regulierungsplanes weiterhin wirksam. Da aber das Gemeindegut - wie dargelegt - auch nach dem Inhalt des Regulierungsplanes als solches weiter besteht, ist seit der Aufhebung der undifferenzierten Einbeziehung in das System der Reformgesetzgebung seine Eigenart zur Geltung zu bringen.

Das kann nach dem Gesagten auf Antrag der Gemeinde geschehen. Die Wirkungen der Regulierung dürfen nicht mehr vor dem Hintergrund einer verfehlten, unsachlichen und das Eigentumsgrundrecht verletzenden Rechtsansicht, sondern müssen anhand der verfassungskonform verstandenen Rechtslage beurteilt werden. Der Beschluss VfSlg. 17.779/2006, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Bestellung des Gemeindevertreters für das damals eingeleitete Regulierungsverfahren abgewiesen wird, stellt nur klar, dass die Maßnahme der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft erkennbar und das Ergreifen von Rechtsbehelfen dagegen durch nichts gehindert war, sodass in dieser Frage Rechtskraft eingetreten ist. Davon geht der Verfassungsgerichtshof auch jetzt aus. Mit der Frage, wie sich die Stellung der Gemeinde innerhalb der Agrargemeinschaft gestaltet und wie sich eine Veränderung der Verhältnisse auf die Regulierung auswirkt, hatte er sich nicht zu beschäftigen. Sie ist nunmehr - wie dargelegt - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Lage zu beantworten.

4. Die Beschwerde rügt in der Sache selbst nur die Verletzung des Gleichheitssatzes. Sie scheut offenbar, eine Verletzung des Eigentumsrechtes geltend zu machen, weil die Gemeinde nicht mehr Eigentümerin der Liegenschaften ist. Der Verfassungsgerichtshof ist an die Rüge der Beschwerde insoweit nicht gebunden. Er sieht vielmehr auch das Eigentumsrecht als verletzt an:

Anders als die allgemein als öffentlich-rechtlich angesehenen, wenngleich auf Grund alter Übung nur bestimmten Gemeindemitgliedern zustehenden Nutzungsrechte ist der Anteil der Gemeinde an dem als agrargemeinschaftliches Grundstück regulierten Gemeindegut als Surrogat ihres ursprünglichen (durch die Regulierung beseitigten) Alleineigentums und somit auch in Gestalt des bloßen Anteils an der Agrargemeinschaft jedenfalls Eigentum im Sinne des Art 5 StGG bzw. Art 1 1. ZP EMRK. Denkunmögliche Gesetzesanwendung stellt daher auch eine Eigentumsverletzung im Sinne dieser Verfassungsbestimmung dar. Als denkunmögliche Gesetzesanwendung ist aber die anhaltende Verweigerung der Berücksichtigung des Substanzwertes bei Bemessung der Anteile zu werten. War nämlich die Entscheidung der Behörde in den Jahren 1962/63, das Eigentum der neugeschaffenen Agrargemeinschaft zuzuordnen, bei damals gegebener Sachlage vielleicht noch hinnehmbar, vernichtet die nunmehrige Weigerung, den Substanzwert zu berücksichtigen, das Vermögensrecht der Gemeinde. Das verstößt gegen das Eigentumsrecht.

III. Der Bescheid war daher wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.