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OGH vom 24.06.2004, 8ObA52/03k

OGH vom 24.06.2004, 8ObA52/03k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Österreichischer Sparkassenverband, 1030 Wien, Grimmelshausengasse 1, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das weitere Vorbringen der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom wird, soweit es neue Rechtsgründe betrifft, insbesondere hinsichtlich von im Zuge der Übertragung gebildeten unzulässigen Rückstellungen (S 8), einer durch statische Verweisung auf die Stufe des Kollektivvertrages gehobenen BV 69 (S 16), einer teilweisen Nichtigkeit der Übertragungsbetriebsvereinbarung im Sinne eines zeitlich begrenzten Schutzes der Arbeitnehmer dahin, dass sie während der risikobelasteten Übergangsphase so gestellt werden, als ob der vom Arbeitgeber als erzielbar angenommene Ertrag tatsächlich erwirtschaftet worden wäre (S 17 f), zurückgewiesen.

II. 1. Es wird festgestellt, dass die ehemaligen Angestellten, die bei der B***** A***** AG bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am definitiv im Sinne des § 86 Abs 1 lit a iVm § 14 Abs 1 lit a der Betriebsvereinbarung vom (BV 69) angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom bis auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gemäß § 87 Abs 1 lit a der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der B***** A***** AG

Anspruch haben auf Einbringung einer Arbeitgeber-Reserve iSd § 98h des Kollektivvertrags der Angestellten der Sparkassen in einem Volumen von 10 % des insgesamt erforderlichen Deckungserfordernisses (§ 98d Abs 1 lit a) in die Pensionskasse, wobei auf diesen Betrag die einmalige Zusatzdotation auf Grund der Betriebsvereinbarung vom (Abfederungsbetriebsvereinbarung) anzurechnen ist.

2. Die Mehr- bzw Eventualbegehren, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass die ehemaligen Angestellten, die bei der B***** A***** AG bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am definitiv iSd § 86 Abs 1 lit a iVm § 14 Abs 1 lit a der Betriebsvereinbarungen vom (BV 69) angestellt waren, und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom bis auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gem § 87 Abs 1 lit a der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der B***** A***** AG einen Anspruch haben auf (A) Alterspension im Ausmaß der BV 69 idF vor dem unter Anrechnung allfälliger Leistungen aus der V***** AG; (B) in eventu für den Fall, dass entgegen dem Vorbringen zum Begehren

A die BA-CA infolge der Übertragung der Anwartschaften nicht im gesamten Umfang unmittelbar für die gem BV 69 (alt) zu berechnenden Pensionszahlungen haftet:

Ergänzungszahlungen, insoweit die durch die BV 69 idF vor dem zu ermittelnde Alterspension nicht durch Leistungen aus der V***** AG gedeckt ist;

(C) in eventu zu A und B für den Fall, dass die Betriebsvereinbarung über das Pensionsäquivalent vom entgegen dem bisherigen Vorbringen bei Ausmessung der Leistung gem BV 69 (alt) zu berücksichtigen ist, durch jeweilige Anfügung an die bisherigen Begehren:

Insgesamt hat die Berechnung der direkten Pensionsleistung mit der Einschränkung zu erfolgen, dass die gem der BV 69 idF vor dem sich ergebenden geringeren Anpassungen des ASVG-Pensionsäquivalentes gem § 8 der Betriebsvereinbarung über das Pensionsäquivalent zum zum Tragen kommen; (D) in eventu für den Fall, dass entgegen dem bisherigen Vorbringen kein unmittelbarer gem BV 69 (alt) zu berechnender Anspruch gegen die BA-CA zusteht (zB Schuldeintritt), diese jedoch zum Nachschuss verpflichtet ist:

Leistung eines Nachschusses in die V***** AG in der Höhe, dass diese gem Pensionskassenvertrag vom eine Pensionskassenleistung erbringen kann, die der Alterspension gem BV 69 idF vor dem unter Abzug des ASVG-Äquivalentes entspricht;

(E) in eventu für den Fall, dass hinsichtlich der an die Pensionskasse übertragenen Ansprüche kein Direktanspruch gegen die BA-CA zusteht und die übertragenen Anwartschaften gem BV 69 idF vor dem nicht zur Gänze nach einem leistungsorientierten System (Nachschussverpflichtung) zu behandeln sind, sondern für die ab , in eventu im Falle der Ablehnung dieses Stichtages, ab , erworbenen Anwartschaften ein beitragsorientiertes System gilt, durch Anfügung an das Begehren D:

Die Berechnung der Pensionskassenleistung ist so vorzunehmen, dass sich diese zusammensetzt, aus einer leistungsorientierten Teilleistung für Anwartschaften bis - in eventu - bis , die unter Anwendung der Rechtslage vor dem zu ermitteln ist, und aus einer beitragsorientierten Teilleistung für nach dem - in eventu: - erworbene Anwartschaften, die unter Anwendung der Rechtslage gem BV 69 idF nach dem unter Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-Betriebsvereinbarung vom zu ermitteln ist;

(F) in eventu für den Fall, dass sich die Pensionsberechnung nur nach der neuen Rechtslage ab richtet, aber in Änderung der Rechnungsgrundlagen ein dem folgenden Antragsbegehren zu entnehmender Direktanspruch gegen die BA-CA unter Berücksichtigung des Umstandes zusteht, als ob in den Jahren 2000 bis 2010 ein rechnungsmäßiger Überschuss von 7 % jährlich erreicht wurde oder würde und der Fehlbetrag auf den tatsächlich erzielten rechnungsmäßigen Überschuss für die bereits vergangenen Jahre und verbleibenden jährlich dem persönlichen Deckungskapital gutgeschrieben wird,

in eventu, als ob zur Errechnung des Deckungserfordernisses ein Rechnungszins von 5 % (Überschuss 7 %), von 3,5 % (Überschuss 5,5 %), von 3,89 % (Überschuss 5,89 %) laut Gutachten P***** & P***** (Pkt 7) oder 4 % (Überschuss 6 %) herangezogen wird, in eventu, als ob ein um 16 % zu geringes Deckungserfordernis und somit auf 100 % aufzustockendes, überwiesen wurde (vgl Gutachten P***** ), Abschnitt 6, Abs 3) und jeweils (additiv) zu den vorangegangenen Begehren mit Ausnahme des unmittelbar vorangegangenen, im Falle deren Abweisung jedoch als zuletzt verbleibendes Eventualbegehren, als ob zur Errechnung des Deckungserfordernisses eine 10 %ige "Arbeitgeberreserve" analog Sparkassen-KV "PR 99" zuzüglich zum Deckungserfordernis bezahlt wurde.

Ergänzungszahlung, die sich aufgrund der BV 69 idF nach dem und bei Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-Betriebsvereinbarung vom unter der Berechnungsannahme ergibt,

dass in den Jahren 2000 bis 2010 ein rechnungsmäßiger Überschuss von 7 % jährlich erreicht worden wäre oder wurde und der Fehlbetrag auf den tatsächlich erzielten rechnungsmäßigen Überschuss für die bereits vergangenen Jahre und verbleibenden jährlich dem persönlichen Deckungskapital gutgeschrieben wird,

in eventu,

dass die Übertragung gem § 48 PKG unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,5 % - in eventu: 3,89 % - in eventu: 4 % - und eines jeweils um 2 % höheren rechnungsmäßigen Überschusses erfolgt wäre.

in eventu für den Fall der Ablehnung der in F vorangegangenen Begehren

dass nicht ein um 16 % zu geringes Deckungserfordernis gem § 48 PKG übertragen worden wäre

in eventu zum letztgenannten Begehren, aber jeweils additiv zu den anderen Begehren,

dass eine Arbeitgeberreserve analog § 98h Abs 4 des Sparkassen-KV vom (PR 99) zuzüglich zum Deckungserfordernis bezahlt worden wäre,

(G) in eventu für den Fall, dass die Voraussetzungen zu F mit der Einschränkung gegeben sind, dass kein unmittelbarer Anspruch gegen die BA-CA zusteht (vgl analog Nachschussverpflichtung in D):

Leistung eines Nachschusses in die V***** AG in der Höhe, dass diese eine Leistung erbringen kann, die sich aufgrund der BV 69 idF nach dem und bei Berücksichtigung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung laut Rahmen-Betriebsvereinbarung vom unter der Berechnungsannahme ergibt,

dass in den Jahren 2000 bis 2010 ein rechnungsmäßiger Überschuss von 7 % jährlich erreicht worden wäre oder wurde und der Fehlbetrag auf den tatsächlich erzielten rechnungsmäßigen Überschuss für die bereits vergangenen Jahre und verbleibenden jährlich dem persönlichen Deckungskapital gutgeschrieben wird.

in eventu,

dass die Übertragung gem § 48 PKG unter Zugrundelegung eines Rechnungszinses von 3,5 % - in eventu: 3,89 % - in eventu: 4 % - und eines jeweils um 2 % höheren rechnungsmäßigen Überschusses erfolgt wäre.

in eventu für den Fall der Ablehnung der in F vorangegangenen Begehren

dass nicht ein um 16 % zu geringes Deckungserfordernis gem § 48 PKG übertragen worden wäre,

in eventu zum letztgenannten Begehren, aber jeweils additiv zu den anderen Begehren,

dass eine Arbeitgeberreserve von 10 % analog § 98h Abs 4 des Sparkassen-KV vom (PR 99) - zuzüglich zum Deckungserfordernis bezahlt worden wäre,

werden abgewiesen.

Text

Begründung:

Zur Zurückweisung:

Die Antragstellerin hat nach dem Antrag noch zwei weitere Schriftsätze vom und mit umfangreichem Vorbringen und zahlreichen Beilagen eingebracht. Dieses weitere Vorbringen wurde teilweise, soweit es neue Rechtsgründe betrifft, bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss wurde die Antragstellerin andererseits auch im Einzelnen detailliert umschrieben aufgefordert, hinsichtlich des zulässigen Vorbringens noch Klarstellungen vorzunehmen. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom dann einige Klarstellungen vorgenommen. Allerdings hat sie auch weitere Rechtsgründe geltend gemacht, die aus den vom Obersten Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom dargelegten Gründen zurückzuweisen waren. Wesentlich ist grundsätzlich, dass nach § 54 Abs 3 ASGG nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen ist. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig (vgl im Einzelnen -8).

In der Sache:

Das wesentliche Sachverhaltsvorbringen des äußerst umfangreichen und zahlreiche Facetten beleuchtenden Feststellungsantrages und der Ergänzungen durch die Schriftsätze, denen zahlreiche zu berücksichtigende Beilagen angeschlossen sind, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom in seiner Substanz zusammengefasst. Die Antragstellerin hat dem in der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Verständnis vom wesentlichen Inhalt des Feststellungsantrages nicht widersprochen. Die Darstellung des Antragsvorbringens wird, soweit es die vom Antrag unmittelbar erfassten Arbeitnehmergruppen betrifft, daher dieser Zusammenfassung folgen und sie um die mit dem letzten Schriftsatz erfolgten Klarstellungen ergänzen (Block A). Im Anschluss werden dann kurz zusammengefasst die wesentlichen Einwendungen der Antragsgegnerin dargestellt (Block B). Die rechtliche Beurteilung der einzelnen Anspruchsgrundlagen wird ebenfalls anhand der unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Beschluss vom erfolgen (Block C) und abschließend zusammengefasst werden (Block D). A Antragsvorbringen.

Es gebe im Bereich des hier maßgeblichen Kreditinstitutes mehr als drei Personen, die zumindest seit bei dem Kreditinstitut bzw deren Rechtsvorgänger in einem definitiven Dienstverhältnis beschäftigt gewesen seien und in der Zeit vom bis ausgeschieden seien und auf die noch die alte Betriebsvereinbarung vom (BV 69) samt Pensionsordnung als definitive Angestellte Anwendung gefunden habe (nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin 224 Mitarbeiter von insgesamt 13.816, sohin 1,62 % der von der Pensionsreform erfassten Mitarbeiter).

Der hier maßgebliche Sparkassenkollektivvertrag räume dem Kreditinstitut die Möglichkeit ein, im Bereich der Pensionsordnung durch Betriebsvereinbarung eigene Regelungen zu treffen. Art IV des Kollektivvertrages sehe vor, dass kein Arbeitnehmer durch den Kollektivvertrag in seinem Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gekürzt werden dürfe. Die entsprechenden Regelungen des Kollektivvertrages hätten bereits vor dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes bestanden und eine Pensionsordnung in Form einer Direktzusage vorgesehen. Mit der Pensionsreform 1999 habe der Kollektivvertrag es den Sparkasseninstituten ermöglicht, Auslagerungs-Betriebsvereinbarungen mit einem Stichtag abzuschließen. Dazu seien verschiedene Varianten mit jeweils unterschiedlicher Höhe des Zielübertragungs- Deckungserfordernisses vorgesehen gewesen. Nach der Maximalvariante sollte dabei das Deckungserfordernis abgezinst zuzüglich zu den Grundbeiträgen den nötigen Kapitalbedarf der Pensionskasse darstellen, "um den Angestellten unter den getroffenen Annahmen die Sparkassen-Alterspension als Pensionskassenpension lebenslang wertgesichert zahlen zu können" (§ 98d Abs 2 des Kollektivvertrages). In diese technische Berechnung sei auch eine Valorisierung mit 2 % jährlich eingerechnet worden. Es sei auch möglich gewesen, das Kapital nicht auf einmal zu übertragen. Der Kalkulation sei ein technischer Zinssatz von 5,5 %, unter Berücksichtigung der Valorisierung von 2 % daher insgesamt eine Überschusskalkulation von 7,5 % jährlich zugrundegelegt worden. Dies sei zu optimistisch gewesen und habe dazu geführt, dass sich das erforderliche Deckungskapital in den letzten drei Jahren um 25 bis 35 % vermindert habe und es zu erheblichen Kürzungen komme. Nunmehr habe auch die Finanzaufsicht eingegriffen und die Pensionskassen angewiesen, keine Geschäftspläne mit einem rechnungsmäßigen Überschuss von mehr als 6 % - und das nur längerfristig - zu erstellen. In einem Zusatzprotokoll vom hätten auch die Kollektivvertragsparteien einen Nachschuss zur Pensionskasse festgelegt und eingestanden, dass die Annahme eines Überschusses von 7,5 % unrichtig gewesen sei.

Allen Vorständen und Betriebsräten der Sparkasseninstitute sei bei Abschluss des Kollektivvertrages von den KV-Vertragsparteien mitgeteilt worden, dass sich an den Pensionsansprüchen der Mitarbeiter nichts ändere, sondern nur deren Finanzierungsform. Das hier betroffene Kreditinstitut habe bereits 1968 mit Wirkung ab 1969 eine Betriebsvereinbarung über die Betriebspension - die oben genannte BV 69 - abgeschlossen gehabt, wonach die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Alterspension im Höchstausmaß von 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage - im Wesentlichen nach 35 pensionsanrechenbaren Dienstjahren - direkt gegen das Kreditinstitut gehabt hätten. Die Valorisierung sollte entsprechend den Bezügen der aktiven Angestellten erfolgen. Auch sei eine Haftung der Stadt Wien vorgesehen gewesen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien auch nicht von der gesetzlichen Pensionsversicherung erfasst gewesen (vgl § 5 Abs 1 Z 3 lit a ASVG). Im Zuge der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung habe das Kreditinstitut

eine Rahmenvertriebsvereinbarung,

eine Übertragungsbetriebsvereinbarung,

eine Betriebsvereinbarung für die Leistung des ASVG-Pensionsäquivalentes durch das Kreditinstitut (im Folgenden: ASVG-Betriebsvereinbarung) - die zwar weiter Direktansprüche aber nur noch eine Valorisierung entsprechend den ASVG-Pensionen vorsehe - und eine Betriebsvereinbarung über die Änderung bzw Neufassung der Betriebsvereinbarung über eine (vorzeitige) Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenpension durch Beitritt zu einer bestimmten Pensionskasse (im Folgenden Pensionskassenbetriebsvereinbarung) für jenen Teil der alten Betriebsvereinbarung 69, der über das ASVG-Pensionsäquivalent hinausgeht, abgeschlossen.

Mit der Übertragungsbetriebsvereinbarung seien die Anwartschaften der aktiven Angestellten nach der alten Betriebsvereinbarung 69 auf die Pensionskasse übertragen worden. Der technische Anhang zu dieser Betriebsvereinbarung sei nicht recht verständlich. Grundsätzlich sei vorgesehen, dass die Ermittlung des Barwertes durch das Abzinsen der zukünftigen Beiträge mit dem rechnungsmäßigen Überschuss von 7 % pA erfolge, ohne dass sich ergebe, ob sich dies auch auf die übertragenen Pensionsanwartschaften beziehe.

§ 7 der Pensionskassenbetriebsvereinbarung bestimme den Vorrang der Sicherheit der Veranlagung. All diese Betriebsvereinbarungen seien aber erst im April 2000 abgeschlossen und mit rückdatiert worden.

Das Kreditinstitut habe auf Anfrage von Angestellten mitgeteilt, dass für die in die Pensionskasse ausgelagerten Anwartschaften gegenüber der Direktzusage keine Erhöhung des Risikos vorliege. Es habe das neue Pensionsmodell intensiv und ohne Hinweis auf allfällige Risken beworben. Die Mitarbeiter hätten darauf vertraut, dass das bisherige Leistungsniveau erhalten bleibe. Im Einzelnen habe es sich um "Fragen und Antworten im Pensionsrecht", das "Pensionskassen-Einmaleins/Pensionsrecht", die "Pensionsvorsorge - wichtige Begriffe", die "Neuen Pensionsmodelle" sowie um persönliche Informationen und Aussagen des Vorstandes gehandelt. Dazu führte die Antragstellerin dann im Einzelnen aus, dass sich aus diesen Werbeinstrumenten keine ausreichenden Hinweise auf das Börserisiko und die Möglichkeit eventueller Pensionskürzungen aber auch die Verringerung der Valorisierung ergäben und negative Entwicklungen nicht einmal theoretisch oder ansatzweise erwähnt seien. Das Kreditinstitut habe nur sehr umfangreich und überzeugend über die Sicherheit und die ertragreichen Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen von Pensionskassen informiert, aber keine Hinweise über die Risken bei Nichterreichen der Veranlagungsziele gegeben. Allerdings habe auch das Kreditinstitut selbst dabei zum Ausdruck gebracht, dass die kurz vor der Pension stehenden Angestellten von besonderen Risken betroffen seien. Die Mitarbeiter seien auch nicht davon informiert worden, dass dann tatsächlich das Pensionskapital im Höchstausmaß von 40 % in Aktien veranlagt wurde, sondern es sei nur beispielsweise die Ertragsentwicklung bei einem professionellen Veranlagungsmanagement mit einer Aktienbeimischung von 25 % erwähnt worden. Im "Pensionskassen-Einmaleins" sei im Zusammenhang mit Fragen der Abwicklung innerhalb des Pensionskassenvertrages auch die Aussage enthalten, dass ab Pensionszahlungsbeginn die monatliche lebenslange wertgesicherte Pension auf das angegebene Konto überwiesen werde. Die Wirtschaftskraft und die Erfolge der gewählten Pensionskasse seien besonders dargestellt worden. Hinweise darauf, dass die Pensionshöhe von den erwirtschafteten Veranlagungsüberschüssen abhängig sei, fehlten, vielmehr werde der Eindruck erweckt, dass sich das Veranlagungsrisiko nur auf die Wertanpassung beziehe. Eine jedem Mitarbeiter übergebene "Blicktabelle" habe die persönlichen Daten enthalten und rechts unten darauf hingewiesen, dass die effektiven Werte von der Berechnungsannahme abweichen könnten. Als Berechnungsannahme sei eine Valorisierung von 2 % per anno angegeben gewesen. Der rechnungsmäßige Überschuss werde hingegen als eine gegebene Größe dargestellt und nicht darauf hingewiesen, dass das persönliche Pensionskapital eine Minderung erfahren könne. Im Zusammenhang mit der Darstellung der Pensionsfinanzierung sei auch darauf hingewiesen worden, dass nach Berücksichtigung der Pensionskassenbeiträge und der Verzinsung des angesammelten Kapitales allenfalls noch fehlendes Kapital in Form einer "Zielübertragung" an die Pensionskasse gezahlt werde. Dies habe den Eindruck vermittelt, dass eine Nachschusspflicht bestehe. Es sei darauf hingewiesen worden, dass das neue System das bisherige System "spiegeln" solle und etwaige Differenzen zwischen Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträgen und Überschuss bis zum Pensionsantritt aus "heutiger Sicht" durch eine "Zielübertragung" ausgeglichen würden, um die Finanzierung sicherzustellen. Bei jüngeren Mitarbeitern sei voraussichtlich eine solche "Zielübertragung" im Hinblick auf die vorgesehenen Pensionsbeiträge nicht erforderlich.

Das Kreditinstitut habe dann die konkrete Zielübertragung den Mitarbeitern mitgeteilt und dabei festgehalten, dass es dadurch ermöglicht werde, dass der/die Mitarbeiter/in eine Zusatzpension erhalte, die dem Leistungsniveau auf heutiger Basis entspreche. Die von der Gewerkschaft und dem Sparkassenverband verfasste und von der Antragsgegnerin vorgelegte Information sowie das Mitarbeitermagazin der Sparkassengruppe, in denen auf das beitragsorientierte System und die Kapitalmarktrisken hingewiesen wurde, seien Mitarbeitern dieses Kreditinstituts nicht zugegangen. Die Ausführungen eines Vorstandsmitgliedes des Kreditinstitutes, wonach unter Berücksichtigung der Erfahrungen davon ausgegangen werden könne, dass das Pensionsausmaß nicht beeinträchtigt werde, seien falsch. Es habe auch kein ausreichend langer Erfahrungshorizont bestanden (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 5, 6). Der Vorstandsvorsitzende des Kreditinstitutes habe in einer Rede im Oktober 1999 ausgeführt, dass so viel auf die Pensionskasse übertragen werde, dass zuzüglich künftiger Beiträge und voraussichtlicher Wertzuwächse die Pensionsleistung auf dem damaligen Anspruchsniveau gesichert sei. Die Pensionskasse habe auch bessere Möglichkeiten zu langfristigen Veranlagungen, die hohe Erträge, aber auch maximale Sicherheit gewährleisteten. Auf eine solche Zusage des Vorstandsvorsitzenden könne sich ein Angestellter verlassen. In einem Schreiben des Vorstandes vom Februar 2000 sei die Einschätzung des Veranlagungsüberschusses mit 7 % als so vorsichtig eingestuft worden, dass sich eine Arbeitgeberreserve erübrige. In einem weiteren Schreiben vom an alle Mitarbeiter sei ebenfalls nur ein positives Bild vermittelt, aber kein Hinweis auf das Risiko aufgenommen worden.

Durch die unvorsichtige Kalkulation des Rechnungszinssatzes und des damit verringerten Überweisungsbetrages habe das Kreditinstitut bei Auflösung der bisherigen Pensionsrückstellungen - also jener die bisher zu bilden gewesen wären (Schriftsatz 13. 8. - Klarstellung, S 16) - einen Überschuss von rund 1 Mrd S lukriert. Die Rückstellungen nach IAS seien schwankender, weil sie auf die jeweils aktuellen Kapitalmarktzinsen abstellten (vgl GA Pagler 25. 7. S 19). Gegenüber der handelsrechtlichen Rückstellung habe sich das Kreditinstitut ca 16 bis 20 % beim Deckungserfordernis erspart. Unter Berücksichtigung der Abfederungsbetriebsvereinbarung ergebe sich eine Ersparnis von 0 bis 16 %. Bei einem 60ig-jährigen Anwartschaftsberechtigten übersteige die nach der Übertragungsbetriebsvereinbarung zu überweisende "Zielübertragung" den mit dem nach § 7 BPG festgelegten Zinssatz von 7 % zu berechnenden Unverfallbarkeitsbetrag um ca 18 % (Klarstellung iVm GA Pagler S 9). Der auf Grundlage der Pensionskassenvorgaben (40 % Aktienanteil) erzielbare Ertrag haben in einem Zeitraum von bis nominell 8,74 % und real 3,89 % betragen (Klarstellung S 7 und 15).

Der Pensionskassenvertrag sei den Angestellten nicht zur Verfügung gestellt worden, habe aber keine Schwankungsreserve von wenigstens 10 % entsprechend § 24 Abs 3 PensionskassenG enthalten. Dies stelle gerade für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer eine Schlechterstellung dar. Deren Deckungskapital werde auf einmal fast zur Gänze übertragen, während sonst das Risiko gestreut werde; auch könnten diese nach einem Einbruch des Kapitalmarktes als Pensionisten, also in der Phase des Entsparens, nur noch geringer an einem späteren Aufschwung des Kapitalmarktes partizipieren (Klarstellung S 7). Der Nachteil der gewählten Konstruktion bestehe auch im Verhältnis zu der im Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitgeberreserve (Schriftsatz 13. 8., S 17. - Klarstellung im Hinblick auf die KV-Regelung). Der Vorteil aus einem günstigeren Rechnungszins von 0,5 % könne die Funktion der Arbeitgeberreserve nicht ersetzen. Deren Vorteile würden erst bei einem Pensionszahlungsbeginn etwa 7 Jahre nach dem Übertragungsstichtag aufgewogen (Klarstellung S 9). Eine Abfindung der Pensionsanwartschaften wäre im Hinblick auf § 7 Abs 3 iVm § 19 BPG gar nicht möglich gewesen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 7).

Das Höchstausmaß eines Anteiles von 40 % Aktien sei voll ausgeschöpft worden; bis zum Ausscheiden seien nur noch geringfügige laufende Grundbeiträge geleistet worden. Absichernde Maßnahmen habe es für die Personengruppe der kurz vor der Pension stehenden Anwartschaftsberechtigten nicht gegeben, obwohl sich das Kreditinstitut nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Die Aktienkursentwicklung der letzten 20 Jahre von 1984 bis 2002 habe etwa viermal Kursrückgänge in der Größenordnung von 20 bis 39 % verzeichnet, weil gerade nach Zeiten einer "Hausse" erfahrungsgemäß eine "Baisse" eintrete. Das Pensionskassenmodell gehe von einem sukzessive ansteigenden Vermögensaufbau durch regelmäßige Einzahlungen aus (Risikostreuung), während hier ein Einmalerlag vorliege. Der hohe Aktienanteil sei auch deshalb gewählt worden, um der Vorgabe eines rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % zu entsprechen und damit einen möglichst geringen Überweisungsbetrag des Kreditinstitutes zu erreichen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 7, 8; sowie Schriftsatz 22. 7., S 3). Noch 1995 habe das Kreditinstitut statt eines Rechnungszinssatzes von 5 % nur einen solchen von 3,5 % zugrunde gelegt; nach einem Gutachten des WIFO betrage die Wahrscheinlichkeit einer Kapitalrendite von 7 % in einem Zeitraum bis zu 10 Jahren nur 48-49 % (Klarstellung S 6 f und 19 f). Einer Betriebsvereinbarung vom (Abfederungsbetriebsvereinbarung) sei zugrundegelegt worden, dass die Pensionskasse bis zum gegenüber den getroffenen Annahmen ein Minus von 20,56 % erwirtschaftet habe. Es sei zu Gunsten - der auch hier allenfalls erfassten Mitarbeiter -, die bis spätestens ihr Dienstverhältnis wegen Eintritts in den Ruhestandes beenden, eine Abfederung vorgesehen worden, die durch eine Zusatzdotation den Verlust degressiv fallend bis zu einem Pensionszahlungsbeginn 2006 gemindert habe. Je später die Mitarbeiter das Pensionsalter erreichten, desto geringer falle die Zusatzdotation aus. Einschränkungen von Pensionskassenleistungen über EUR 3.361,36 monatlich seien nicht abgefedert. Die Abfederungsbetriebsvereinbarung verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 18 Abs 2 BPG. Allerdings sei auch im Jahr 2002 ein Minus von 3,62 % in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft des Kreditinstitutes (VRG 31) erzielt worden. womit sich die Deckungslücke um 10,62 % erhöhe. Tatsächlich sei zum von einem Istwert von 90,3 % statt vom Sollwert von 122,5 % des Deckungskapitales und somit von einer Deckungslücke von rund 26 % auszugehen. Diese Lücke könne auch nicht mehr ausgeglichen werden. Bei Annahme bloß der gesetzlichen Mindestverzinsung von 1,5 % ergebe sich bis zum Jahr 2010 eine Verdoppelung der Lücke auf ca 50 %. Bisher seien stets Verluste erwirtschaftet worden (2000 - 1,73 %; 2001 - 4,71 %, 2002 - 3,62 %). Selbst unter Berücksichtigung "der Abfederungs-Betriebsvereinbarung" betrage die Lücke für Pensionisten mit Pensionszahlungsbeginn 2003 18,5 %.

Es sei, ausgehend vom Jahr 2003, bei einer Minderung des Deckungskapitales von 27,98 % für drei konkret antragsbetroffene Berechtigte eine Differenz zwischen der Blicktabelle genannten Pension und der tatsächlich geleisteten Pension unter Berücksichtigung der Abfederung von etwa 16 % festzustellen; später in Pension gehende Angestellte müssten mit Verlusten bis 27,98 % auch dann rechnen, wenn ab dem Jahr 2003 der Veranlagungserfolg von 7 % erzielt werde (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 13). Die Antragstellerin stellt das aus dem Spruch ersichtliche Feststellungsbegehren. Sie fasst die Zielrichtung des Feststellungsbegehrens dahin zusammen, dass es primär darum gehe, wegen Nichtanwendbarkeit der neuen Betriebsvereinbarung eine Verpflichtung des Kreditinstituts zur Direktleistung unter Heranziehung der Betriebsvereinbarung 69 feststellen zu lassen. Sollten aber nur bestimmte Regelungen der mit der Übertragungsbetriebsvereinbarung in Kraft gesetzten Betriebsvereinbarungen unanwendbar sein, so werde die Feststellung einer Verpflichtung zur Ergänzung der Pensionskassenleistung begehrt. Sei davon auszugehen, dass eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung vorliege, so sei eine Nachschussverpflichtung und bei Weigerung ein Direktanspruch gemäß § 48 Pensionskassengesetz gegeben bzw Schadenersatzansprüche (Klarstellung S 12). Als ein Unterfall werde auch die Feststellung begehrt, dass sich die Leistungsorientiertheit nur auf Anwartschaften vor dem (Übertragungsstichtag) bzw vor dem (Inkrafttreten des BPG) beziehe. Sollte die ASVG-Betriebsvereinbarung wirksam sein, so wäre das ASVG-Äquivalent nur mit der gemäß § 8 geltenden Wertanpassung zu berücksichtigen.

Die verschiedenen Begehren werden auch auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gestützt (S 11 Klarstellung ). Außerdem werden die Begehren F und G besonders unter Bezugnahme auf den Schutz der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter erhoben (S 14 Klarstellung ).

Im Einzelnen hat sie ihre Anträge auf die - schon zur Vermeidung von Wiederholungen - unmittelbar im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung zusammengefassten Anspruchsgrundlagen gestützt. B Einwendungen der Antragsgegnerin

Zum Sachverhaltsvorbringen der Antragsgegnerin ist festzuhalten, dass dies für die Entscheidung grundsätzlich nicht relevant ist. Der Oberste Gerichtshof hat zufolge § 54 Abs 4 ASGG allein auf Grund des im Feststellungsantrag angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden (vgl auch zuletzt -9). Die Konsequenz daraus ist, dass dann, wenn die vom Antragsteller vorgegebenen Sachverhaltsangaben nicht den Tatsachen entsprechen, eben auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vom Obersten Gerichtshof aus dem behaupteten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsfolgen zutreffen. Der wesentliche Grund für die Überleitung in das Pensionskassensystem sei im Erfordernis der Vereinheitlichung der Betriebspensionsysteme des Kreditinstitutes, das aus verschiedenen Unternehmen entstanden sei, gelegen, sowie darin, dass wegen der neuen Bilanzierungsregeln (IAS) sonst eine die Leistungsfähigkeit und Wettbewerbfähigkeit des Unternehmen beeinträchtigende Rückstellung erforderlich gewesen wäre. Eine unmittelbare Haftung des Kreditinstitutes habe ausgeschieden werden müssen. Als Alternative hätte nur eine Kündigung der Pensionsvereinbarungen erfolgen können. Kein einziger der erfassten Mitarbeiter habe eine einzelvertragliche Zusage gehabt, vielmehr seien sämtliche Zusagen auf Grund von kollektiven Rechtsquellen, also Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, erfolgt und im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgeändert worden. Dessen Vorsitzende sei auch an sämtlichen Verhandlungen über den Kollektivvertrag beteiligt gewesen. Es habe eine umfassende Information und Stellungnahmen von Experten im Rahmen der Verhandlungen über die Änderungen gegeben. Dabei sei noch zu Gunsten der Arbeitnehmer des Kreditinstitutes von den Vorgaben des Kollektivvertrages abgewichen und auch eine über den ASVG liegende Valorisierung vorgesehen worden. Das Kreditinstitut selbst sei an der Pensionskasse nur mit einem Minderheitsanteil beteiligt und habe auf die Veranlagungsstrategie keinen Einfluss. Im Veranlagungsbeirat seien auch vom Betriebsrat entsandte Mitglieder vertreten. Die von der Antragstellerin herangezogenen neuen Vorgaben der Pensionskassenaufsicht bezögen sich nur auf neue Veranlagungs- und Risikogemeinschaften. Die Erreichung eines 5 %igen Zinssatzes sei auch unter heutigen Gesichtspunkten durchaus realistisch, sodass sich der Vorwurf einer zu optimistischen Annahme nur auf den darüber hinausgehenden 2 %igen Pensionsvalorisierungssatz beziehen könne. Dieser liege über jenem der ASVG-Valorisierung. Auch sei die Rechtsposition der Mitarbeiter durch die Unverfallbarkeitsregeln gestärkt und diese seien mobiler.

Die von der Antragstellerin herangezogene Bestimmung des § 88 der Betriebsvereinbarung 69 sei gar nicht mehr in Kraft, da diese durch § 5 der Übertragungs-Betriebsvereinbarung aufgehoben worden sei. Der Abs 2 des § 88 Betriebsvereinbarung 69 über die Aufrechterhaltung bisheriger Ansprüche hätte auch nur verhindern sollen, dass in die Ansprüche von pensionierten Mitarbeitern eingegriffen werde. Hinsichtlich der Übertragungsbetriebsvereinbarung sei darauf hinzuweisen, dass der Hauptteil auch ohne den technischen Anhang zur Ermittlung der Ansprüche ausreiche und der technische Anhang diese nur versicherungsmathematisch erläutere. Nur die laufenden Pensionsbeiträge seien dann in der Pensionskassenbetriebsvereinbarung geregelt.

Mit dem Abschluss einer beitragsorientierten Pensionskassenbetriebsvereinbarung habe die Belegschaft ausdrücklich der Übernahme des Veranlagungsrisikos zugestimmt. Die vorhandenen Anwartschaften nach der BV 69 seien nach versicherungsmathematischen Grundsätzen übertragen worden, wenngleich es der Betriebsvereinbarung auch zugestanden wäre, in diese Ansprüche einzugreifen. Eine darüber hinausgehende Nachschusspflicht sei nicht vorgesehen. Die Veranlagungspolitik sei weder Gegenstand der Betriebsvereinbarung noch des Pensionskassenvertrages, sondern liege in der Verantwortung der Pensionskasse. Gespräche über die Übertragung habe es bereits seit längerem gegeben. Das Ergebnis sei schon in einer Punktation vom zwischen Vorstand und Zentralbetriebsrat festgehalten worden.

Die spätere Abfederungsbetriebsvereinbarung sei nur als sozialpolitischen Motiven geschlossen worden. Weitergehende Verpflichtungen könnten gar nicht erbracht werden ohne dass insgesamt eine bilanzielle Berücksichtigung der gesamten alten Leistungsverpflichtungen erfolgen müsste. Grundsätzlich sei es es auch unter dem Aspekt des Art 18 Abs 2 BPG zulässig, eine zeitliche Differenzierung sowohl nach dem Beginn des Pensionsantritts bzw der Pensionskassenleistung als auch nach der Pensionshöhe vorzunehmen. Insgesamt stützte sich die Antragsgegnerin vor allem darauf, dass auf Grundlage des § 48 PKG auch alte Anwartschaften vor dem Inkrafttreten des BPG übertragen werden könnten und diese dabei noviert und der Arbeitgeber von seiner Haftung befreit werden könne. Auch die Umwandlung von einem leistungsbezogenen in ein beitragsbezogenes System sei dabei möglich und hier gemeinsam mit der Belegschaftsvertretung erfolgt. Daher bestehe auch keine Nachschusspflicht. Hätten doch im Zeitpunkt der Übertragung die unter Beiziehung von zahlreichen Experten gemeinsam mit der Belegschaftsvertretung sorgfältig festgelegten und genehmigten Parameter gestimmt. Unter diesen Kautelen sei auch der Zinssatz gewählt worden. Hätten sich die Kapitalmärkte normal entwickelt, wäre es sogar zu einer Verbesserung der Pensionsleistungen gekommen. Im Übrigen seien auch gewisse Verschlechterungen zulässig. Der Schaffung einer eignen VRG für die unmittelbar vor der Pension stehenden älteren Mitarbeiter stehe schon die dafür nach § 12 Abs 2 PKG geforderte Mindestgröße von 1000 Mitarbeitern entgegen. Grundsätzlich seien auch Rückwirkungsanordnungen in Betriebsvereinbarung zulässig und gerade hier durch § 124 Z 4 EStG in den Jahren 1999 und 2000 auch anerkannt. Dass die Beschreibung von Pensionsansprüchen eine gewisse Komplexität aufweise stehe deren Verständlichkeit nicht entgegen. Im Übrigen unterscheidet sich der von der Antragsgegnerin dargestellte Sachverhalt vor allem durch verschiedene Hinweise auf die den Arbeitnehmern zugekommenen Informationen über die den beitragsorientierten Pensionskassensystem verbundenen Risken. Zu dem Informationsschreiben vom sei noch darauf hinzuweisen, dass dieses nur eine Erhöhung des Risikos für die Finanzierung der Pensionszusage hinsichtlich des Zugriffs Dritter auf das Vermögen ausschließen sollte. Es habe sich nur um eine individuelle Beantwortung gehandelt. Eine Bewerbung in dem Sinne habe überhaupt nicht stattgefunden, sondern die Ergebnisse seien nur im Betrieb unter Einbeziehung des Betriebsrates kommuniziert worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter als Bankmitarbeiter Basiswissen über Wertpapiere und die Funktionsweise des Kapitalmarktes hätten. Die Informationen der Belegschaft hätten auch auf Risken hingewiesen, jedoch habe es sich dabei ohnehin nur um eine Kommunikationspraxis gehandelt, weil eine Zustimmung der Mitarbeiter gar nicht erforderlich sei.

Es sei der Zentralbetriebsrat des Kreditinstitutes gewesen, der eine Abfindung der Pensionsansprüche und die Auszahlung an die Mitarbeiter abgelehnt und auf der Einbringung in die Pensionskasse bestanden habe. Dieser sei auch nicht bereit gewesen, Ausnahmen für Arbeitnehmergruppe kurz vor der Pension zu machen, die zu klein zur Bildung einer VRG seien. Entgegen den Ausführungen des Antrages habe sich das Kreditinstitut durch die Einbringung in die Pensionskasse auch nicht 1 Mrd S gespart, sondern tatsächlich einen Mehraufwand von 866 Mio S gehabt. Der Betrag von einer Mrd ergebe sich nur aus dem Vergleich mit den strengeren Rückstellungserfordernissen nach den IAS Regeln. Im Übrigen ergebe sich selbst aus § 124 EStG, dass es auch zulässig wäre, im Zusammenhang mit der Übertragung der Pensionsansprüche einen Gewinn zu lukrieren.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch die Einbringung in die Pensionskasse auch die bereits zuvor begonnene Pensionsreform gestoppt worden sei und den Arbeitnehmern auch die Begünstigungen hinsichtlich des Pensionsantrittsalters von 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer gegenüber dem ASVG-System geblieben sei und eine wesentlich bessere Valorisierung (2 %) zustehe. Die weiter vom Kreditinstitut geleistete Direktpension (ASVG-BV) sei von den gesamten Problemen überhaupt nicht betroffen. Durch die teilweise Auslagerung der Betriebspension ersparten sich die Mitarbeiter insoweit auch den Krankenversicherungsbeitrag, was einen Nettovorteil von 2 bis 3 Prozent ausmache.

Der der Übertragung zugrundegelegte Zinssatz (5 % + 2 % Valorisierung) sei ausgehend vom Zeitpunkt der Übertragung realistisch und auch von der Pensionskassenaufsicht genehmigt gewesen und im Übrigen von den von der Antragstellerin herangezogenen Gutachtern sogar überschritten worden. Der Zinssatz hätte der Durchschnittsrendite der Jahre 1993 bis 1999 in Höhe von 8,53 % entsprochen. Der 20ig-jährige Durchschnitt liege bei 9,5 bis 11 % im 40 ig jährigen Durchschnitt bei rund 8,5 % bzw unter Abzug bei Managementkosten bei ca 8 %. Nur durch die außergewöhnliche Entwicklung der Kapitalmärkte insbesondere nach den Terroranschlag am und die dadurch bewirkten Turbulenzen sei die erwartete Rendite nicht eingetreten. Von den 31 Veranlagungs- und Risikogemeinschaften der Pensionskasse hätten 27 einen höheren Veranlagungszinssatz als jene der Veranlagungsgemeinschaft der Mitarbeiter des Kreditinstitutes gehabt. Auch die Verordnung BGBl II 2003/597 lasse die bestehenden Geschäftspläne mit einem Rechnungszinssatz von 5 % und Veranlagungszinssätzen von 7 % unberührt. Die Antragstellerin selbst empfehle Rechnungszinssätze von 5,5 % und einen Veranlagungszinssatz von 7,5 %. Die vom Kreditinstitut geleistete Zielübertragung liege bei dem von der Antragstellerin herangezogenen 60ig-jährigen nicht nur 18,1 % sondern sogar 23 % über dem nach dem BPG sich errechnenden (7 %) Unverfallbarkeitsbetrag.

Insgesamt hätten sich die Kapitalmarkteinbrüche auch nur in einer maximal um 6,1 % verringerten Gesamtpension ausgewirkt. Grundsätzlich könnten Betriebsvereinbarungen durch spätere Betriebsvereinbarungen abgeändert werden und sich nicht selbst gegen derartige Abänderungen "immunisieren". Der Kollektivvertrag habe stets eine Verpflichtung zum Abschluss der Betriebsvereinbarung enthalten. Die Modifikationen der Betriebsvereinbarung gegenüber dem Kollektivvertrag seien nicht rechtswidrig. Der Betriebsrat habe den geringeren Rechnungszinssatz angestrebt und dafür auf die Arbeitgeberreserve verzichtet. Dieser sei auch bereits für drei Jahre nach der Auslagerung mit ihren Pensionsbezug beginnende Mitarbeiter günstiger und habe dem Kreditinstitut auch insgesamt einen um 373 Mio S höheren Aufwand verursacht als das Modell des Kollektivvertrages. Eine zusätzliche Arbeitgeberreserve sei gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, vielmehr sei die Schwankungsreserve entsprechend den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes zu bilden.

Die Neuregelung des § 48a PKG habe schon deshalb nicht zu einer freiwilligen Zusatzleistung des Kreditinstitut führen könne, da die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag ja die gesamte Auslagerung und die kollektive Regelungsbefugnis in Frage stelle und davon abzurücken auch nicht bereit gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

C. Rechtliche Beurteilung

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Die Antragstellerin hat sich grundsätzlich auf folgende Grundlagen gestützt:

I.) Aus der Art und der Beschränkung der Rechtsgrundlagen (S 37 bis 43; 59-61; 74-76, 78).

Das Vorbringen der Antragstellerin wurde nunmehr dahin klargestellt, dass sie primär von einer einzelvertraglichen Grundlage ausgehe, da die BV 69 ungeachtet des Hinweises auf § 2 Abs 2 KV vor dem Inkrafttreten des ArbVG nur als "freie" (unechte) Betriebsvereinbarung einzustufen gewesen sei (S 74 bis 76; S 59 bis 61); nur in eventu werde von der BV 69 als echter Betriebsvereinbarung ausgegangen (S 37 bis 43; Klarstellung S 18). Das BPG könne nicht zurückwirken. Insoweit gelte dies dann auch für die Regelung des § 48 PKG über die Einbringung alter Anwartschaften in eine Pensionskasse. Hinzu komme, dass § 48 PKG über die Übertragung von Anwartschaften vom Modell des BPG hinsichtlich des langsamen Anwachsens der Anwartschaften abweiche und daher einschränkend auszulegen sei. Die Übertragung als Schuldnerwechsel bedürfe der ausdrücklichen einzelvertraglichen Zustimmung der Leistungsberechtigten. Diese Zustimmung liege hier nicht vor. Auch der Kollektivvertrag könne diese Ansprüche nicht ändern. Der Kollektivvertrag könne auch der Betriebsvereinbarung nicht den Charakter einer Ordnungsnorm verleihen. Diese sei entsprechend § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG kraft eigener Befugnis geschaffen worden. Daher könne der Kollektivvertrag auch nicht in diese Angelegenheiten eingreifen. Die §§ 98b bis 98h des Sparkassenkollektivvertrages seien nicht unmittelbar anwendbar, da bereits auf Betriebsebene eine eigene Regelung vorliege. Hinzu komme, dass der Sparkassenkollektivvertrag in seiner Günstigkeitsklausel im Art IV vorsehe, dass kein Arbeitnehmer in seinen Ruhe- und Versorgungsgenüssen gekürzt werden könne. Da hier also von einzelvertraglichen Ansprüchen aus einer freien Betriebsvereinbarung auszugehen sei, könne weder der Kollektivvertrag noch die Betriebsvereinbarung in diese entsprechend der BV 69 bestehenden Ansprüche eingreifen.

Dazu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Zu den Rechtsgrundlagen allgemein:

Der Antrag stellt zur Frage der Beurteilung des Rechtsqualität der BV 69 im Ergebnis auf den ab.

Vor dem mit in Kraft getretenen Arbeitsverfassungsgesetz (vgl § 171 Abs 1 ArbVG) waren die wesentlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Schaffung kollektiver Rechtsquellen im sogenannten Kollektivvertragsgesetz vom , BGBl 1947/76 und dem Betriebsrätegesetz vom BGBl 1947/97 geregelt. Zufolge § 2 Abs 2 des Kollektivvertragsgesetzes galten Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und der Belegschaftsvertretung dann als Teil des Kollektivvertrages wenn sie sich auf "Angelegenheiten" bezogen, deren Regelung im Kollektivvertrag der "Betriebsvereinbarung" vorbehalten wurden (vgl allgemein Hofmann, Das Kollektivvertragsgesetz, 32 ff; Borkowetz, Kollektivvertragsgesetz, 22; auch Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, Arbeitsverfassungsgesetz Einleitung, XIX.). § 14 Abs 1 Z 1 Betriebsrätegesetz (idF vor der Novelle BGBl 319/71 danach dann ebenso in Abs 2 Z 1) hielt zusätzlich bei den Befugnissen des Betriebsrates auch fest, Ergänzungen zu den Bestimmungen der Kollektivverträge zu vereinbaren, soweit deren Regelung in den Kollektivverträgen der Betriebsvereinbarung vorbehalten wurde. Die Rechtswirkung dieser "Betriebsvereinbarung" wurde als "normativ" auf das Arbeitsverhältnis einwirkend verstanden. Es bedurfte also für die Wirkung dieser Betriebsvereinbarungen keiner einzelvertraglichen Grundlage und diese Regelungen konnten durch die Betriebsvereinbarungsparteien auch wirksam wieder abgeändert oder aufgehoben werden (vgl etwa Floretta/Strasser, Kommentar zum Betriebsrätegesetz2, 222 ff, insb 224, 229, 233; vgl allgemein zu diesen Betriebsvereinbarungen Hillegeist/Weißenberg, Betriebsrätegesetz7, 84 f). Die Grenzen der Möglichkeit der KV-Parteien, eine Ermächtigung für Betriebsvereinbarungen zu schaffen, wurden nur in den Grenzen der normativen Regelungsbefugnis der KV-Parteien selbst gesehen (vgl Floretta/Strasser aaO, 239).

§ 164 Abs 2 ArbVG bestimmt, dass die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArbVG geltenden "Betriebsvereinbarungen" solange und insoweit aufrecht bleiben, als sie nicht durch Betriebsvereinbarung nunmehr im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes selbst ersetzt oder aufgehoben werden. Die Weitergeltung von vor dem abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen hat allerdings gemäß § 164 Abs 2 ArbVG zur Voraussetzung, dass es sich dabei um nach dem Betriebsrätegesetz zulässige Betriebsvereinbarungen handelt (vgl Floretta in Floretta/Strasser, ArbVG § 164 Anm 4; Floretta, Das rechtliche Schicksal der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArbVG geltenden Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, DRdA 1974, 245 ff ua). Die Abänderbarkeit ist aber dann nicht nur Bestandteil der Wirkung der "Betriebsvereinbarungen" im Sinne des Betriebsrätegesetzes und des § 2 Abs 2 Kollektivvertragsgesetz, sondern wurde in § 164 Abs 2 ArbVG auch ausdrücklich festgeschrieben (vgl auch Floretta in Floretta/Strasser ArbVG Anm 2). Hier sah der Sparkassenkollektivvertrag vom über das Sparkassendienstrecht in seinem Art II auch vor, dass unter anderen das hier maßgebliche Kreditinstitut ermächtigt wird, hinsichtlich Pensionsordnung zu dem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Der Sparkassenkollektivvertrag enthält in seinem Abschnitt C "Pensionsordnung" in den §§ 72 f eine detaillierte Pensionsordnung. Unter Bezugnahme auf den Art II des Sparkassenkollektivvertrages wurde die von der Antragstellerin mehrfach herangezogene Betriebsvereinbarung (Dienstrecht für Angestellte der Zentralkasse der Gemeinde Wien) - die Betriebsvereinbarung 69, die im Abschnitt D ebenfalls eine umfangreiche Pensionsordnung enthielt - vereinbart. Ausgehend davon, ergibt sich nun für die Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsquellen folgendes:

Die Betriebsvereinbarung 1969 wurde auf Grund einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung in Art II des Sparkassenkollektivvertrages zur Regelung der "Pensionsordnung", geschaffen. Diese "Angelegenheiten" konnten also im Sinne des § 2 Abs 2 des Kollektivvertragsgesetzes durch eine "echte" Betriebsvereinbarung geregelt werden. Dass es sich bei der BV 69 um eine echte Betriebsvereinbarung handelt hat der Oberste Gerichtshof auch bereits wiederholt ohne Bedenken gegen den "ergänzenden" Charakter der Betriebsvereinbarung im Sinne des § 2 Abs 2 Kollektivvertragsgesetz zugrunde gelegt (vgl etwa RIS-Justiz RS0081258 mwN; OGH 9 ObA 139/98a; = DRdA 1996/49 [krit Firlei im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des KV besonders zum Gesamtgünstigkeitsvergleich mit dem KV]; vgl zu einem anderen vom SparkassenKV erfassten Arbeitgeber ausführlich ; vgl auch zur Zulässigkeit der Öffnungsklausel des Kollektivvertrages ausführlich und überzeugend Runggaldier DRdA 1999, 35 ff mzwN aus der Judikatur und den Gesetzesmaterialien). Grundsätzlich sind aus § 2 Abs 2 Kollektivvertragsgesetz und § 14 Abs 1 Betriebsrätegesetz keine Einschränkungen ersichtlich, nach denen es nicht zulässig sein sollte, dass die KV-Parteien es ermöglichen, in bestimmten Betrieben eine von der Pensionsordnung abweichende Pensionsregelung durch Betriebsvereinbarung zu treffen (vgl dazu auch Strasser, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung gemäß § 2 Abs 2 KVG, DRdA 1963, 1 ff [8, 9], der sich im Wesentlichen gegen die Zulässigkeit von Verschlechterungen wendet und den "ergänzenden" Charakter aus der Festlegung des "Mindeststandards" ableitet; allgemein zum umfassenden Verständnis auch Floretta/Strasser, Komm BRG2 239; vgl im Übrigen nunmehr zur Zulässigkeit dispositiver KV-Bestimmungen RIS-Justiz RS0051032 mwN etwa SZ 62/214 uva). Soweit sich die Antragstellerin für ihr "enges" Verständnis der nach § 2 Abs 2 Kollektivvertragsgesetz zulässigen Betriebsvereinbarungen auf Floretta/Strasser (Komm BRG2 284) beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich diese Ausführungen auf die Ermächtigungen der KV-Parteien nach dem AZG zur Lockerung arbeitszeitrechtlicher Regelungen beziehen.

In dem zu 9 ObA 2023/96g entschiedenen Fall ging es nicht um den hier vorliegenden Kollektivvertrag. Damals ist der OGH davon ausgegangen, dass alleine in den §§ 14 Abs 2 Betriebsrätegesetz und 22 Kollektivvertragsgesetz keine ausreichende Kompetenz des Betriebsinhabers und des Betriebsrats zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Betriebspensionen geschaffen wurde (Floretta/Strasser, Komm BRG2 236 ff; Strasser, Die Betriebsvereinbarung [1957], 69 ff, 128 ff; Tomandl in ZAS 1989, 103; derselbe: Nochmals, Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen, ZAS 1996, 46 ff, 47; Schrammel in DRdA 1994, 318; DRdA 1994/24 [Schrammel]; DRdA 1996/13 [Resch] ua). Daher wurde gefolgert, dass den ohne Rechtsgrundlage abgeschlossenen (unzulässigen) Betriebsvereinbarungen mangels einer konkreten Regelungsbefugnis weder eine normative noch eine schuldrechtliche Rechtswirkung zukommt (Floretta in Floretta/Strasser, Handkomm ArbVG § 164 Erl 2) und deren Regelungen auf Grund einzelvertraglicher Ergänzung der jeweiligen Arbeitsverträge (vgl Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR4 II, 457 ff mwH; Cerny in Cerny/B.Schwarz/Trenner, ArbVG Band 4 § 164 Erl 3; Arb 8820; DRdA 1992/16; DRdA 1994/24 [Schrammel] mwH; DRdA 1996/13 [Resch] mwH) wirken. Genau davon kann aber hier nicht ausgegangen werde, da eben im Hinblick auf die ausdrückliche kollektivvertragliche Ermächtigung eine "echte" normativ wirkende Betriebsvereinbarung bereits vor dem Inkrafttreten des ArbVG vorlag. Die ebenfalls von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung vom zu 4 Ob 133/57 (Arb 6.831) bezog sich im Wesentlichen auf die Interpretation einer allgemein gehaltenen Günstigkeitsklausel des Kollektivvertrages hinsichtlich einer davor abgeschlossenen - nicht einmal schriftlichen oder kundgemachten - "Betriebsvereinbarung" zur Frage der Arbeitszeit, schloss aber gerade nicht aus, dass selbst in diesem Fall eine Festlegung als Bestandteil des Kollektivvertrages im Sinne des § 2 Abs 2 Kollektivvertragsgesetzes möglich gewesen wäre. Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes konnte diese "echten" Betriebsvereinbarung im Hinblick auf § 164 ArbVG auch durch Betriebsvereinbarungen nach dem ArbVG fortlaufend novelliert werden. Es bestehen also keine einzelvertraglichen Ansprüche der einzelnen im Betrieb des Kreditinstituts beschäftigten Mitarbeiter, vielmehr beruhten ihre Rechtsansprüche schon immer auf der Normwirkung der kollektivrechtlichen Betriebsvereinbarung und waren nicht Bestandteil des Einzelvertrages (vgl dazu etwa schon Runggaldier, Möglichkeiten und Grenzen der Verschlechterung von Ruhegeldordnungen in Runggaldier/Steindl [Hrsg], Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, 181). Zur Abänderung und Gestaltung der Betriebsvereinbarung sind - in bestimmten im Folgenden noch zu behandelnder Grenzen (allfällige geschützte Vertrauenspositionen etc) - Betriebsrat und Betriebsinhaber befugt (vgl etwa = DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS 2001/12 [Tomandl mzwN)

Der Ansicht, dass die Übertragung von auf Betriebsvereinbarung beruhenden Betriebspensionen in eine Pensionskasse der Zustimmung der einzelnen Berechtigten bedürfe, ist der Oberste Gerichtshof bereits

in seiner Entscheidung vom , 8 ObA 170/00h (= DRdA

2001/44 [Rungaldier] = ZAS 2001/19 [Risak]) entgegengetreten (vgl in

diesem Sinne etwa auch Krejci, Die Überleitung bestehender Betriebspensionsregelungen in das neue Pensionskassensystem, VR 1991, 49 ff insbes 61; Schrammel BPG § 3 Anm 9; vgl auch zur gleichzeitigen Umwandlung von einem leistungsorientierten Betriebspensionssystem in ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem etwa Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz/Pensionskassengesetz, 62, 377, die eine Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers auch nur bei einer ursprünglich einzelvertraglichen Zusage für erforderlich erachten). Hält man grundsätzlich - wie der österreichische Gesetzgeber - die Rechtsform der Betriebsvereinbarung als Grundlage für die Leistung von Betriebspension als geeignet und sieht bei der Festlegung dieser Rechtsform keine Verbindung mit einzelvertraglichen Gestaltungsinstrumenten vor, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bestimmte Veränderungen nur in Verknüpfung mit einem anderen Regelungsinstrument - der einzelvertraglichen Zustimmung - vorgenommen werden könnten. Insofern liegt im Übrigen auch kein bloßer Schuldnerwechsel vor (vgl dazu aber Griesser, Zur Anwartschaftsübertragung in Pensionskassen, DRdA 2003, 235 ff [236 f]; ähnlich auch B. Schwarz, Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen im Pensionskassenrecht DRdA 2003, 240 ff [242]), sondern es wurde von der Betriebsvereinbarungspartnern der Inhalt des Betriebspensionsverhältnisses dahin verändert, dass der Arbeitgeber eben nicht mehr entsprechend der BV 69 die Betriebspension selbst, sondern nur noch nach der Übertragungs-BV und der Pensionskassen-BV die Beitragsleistung (Zielübertragung) schuldet (vgl in diesem Sinne § 1 Abs 1 und 2 der Rahmen-BV; die Präambel der Übertragungs-BV sowie deren § 5; § 1 der Pensionskassen-BV). Nur soweit er diese leistet, wird er auch von der direkten Leistungsverpflichtung befreit (vgl § 48 PKG; allgemein etwa auch Frohner/Wiedermann, Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen, ecolex 1998, 777).

Zur Frage des Inkrafttretens des BPG und PKG:

Warum dies für Anwartschaftszeiten vor dem Inkrafttreten des BPG anders sein sollte ist nicht ersichtlich. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn einer Regelung über diese Anwartschaftszeiten - auch dann wenn sie nach dem Inkrafttreten dieser Gesetze zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber geschlossen wurde - die Qualifikation als Betriebsvereinbarung abzusprechen wäre.

Das Betriebspensionsgesetz ist gemeinsam mit dem Pensionskassengesetz am in Kraft getreten. Damit wurden unter anderem organisatorische Rahmenbedingungen für Pensionskassen und Betriebspensionszusagen in Form von Pensionskassenzusagen geschaffen. Mit den Betriebspensionsgesetz wurde dann 1990 in § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG die Grundlage zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen über Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen, Verpflichtungen des Arbeitgebers sowie die Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten unter anderem hinsichtlich der Mitwirkung an der Verwaltung der Pensionskasse etc geschaffen.

Nach Art V Abs 3 der Übergangs- und Schlussbestimmungen findet das Betriebspensionsgesetz auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten gemacht wurden grundsätzlich nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften Anwendung. Es bestehen im BPG auch weitere Einschränkungen (vgl etwa = JBl 1998, 194 zu weitergehenden Widerrufsvorbehalten in alten Leistungszusagen).

Das Pensionskassengesetz sieht in den Übergangsbestimmungen in § 49 keine Einschränkung vor. § 48 des Pensionskassengesetzes enthält ganz allgemein Regelungen hinsichtlich der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse ohne eine zeitliche Einschränkung oder eine ausdrückliche Bezugnahme darauf, dass es sich um Anwartschaftszeiten nach Inkrafttreten des Betriebspensionsgesetzes handeln müsste. Dafür spricht auch schon die Bestimmung des § 48 Abs 7 PKG, die ausdrücklich auf die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen vor dem Bezug nimmt.

Es steht damit aber den Parteien einer Pensionsbetriebsvereinbarung durchaus frei nach dem Inkrafttreten des BPG und des PKG ein neues Betriebspensionsmodell einzuführen, das auch dann den Bestimmungen des BPG und des PKG zur Gänze unterliegt, wenn es teilweise Anwartschaften für Zeiten vor dem Inkrafttreten erfasst. So hat der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in dem eine auf Kollektivvertrag beruhende direkte Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage umgewandelt wurde, ausgesprochen, dass die gesamten, teilweise auch vor dem Inkrafttreten des BPG liegenden in die Pensionskasse eingebrachten Anwartschaftszeiten nach den Bestimmungen des BPG zu beurteilen sind (vgl 9 ObA

78/02i = DRdA 2003/26 [Mayr]). Weiter hat der Oberste Gerichtshof in

der Entscheidung vom zu 9 ObA 170/99m (= DRdA 2000/42

[grundsätzlich zust Runggaldier]) ausgesprochen, dass dann, wenn eine vor dem Inkrafttreten des BPG geschlossene Betriebsvereinbarung durch eine nach dessen Inkrafttreten geschlossene Betriebsvereinbarung zur Gänze ersetzt wird, die erfassten Anwartschaften zur Gänze dem BPG unterliegen. Eine Einschränkung der Regelungsbefugnis der Betriebsvereinbarungsparteien nach § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG hinsichtlich der zeitlichen Lagerung der Anwartschaftszeiten wurde auch in Art V des BGBl 1990/282 nicht vorgesehen. Aus Art V Abs 1 BPG ist vielmehr abzuleiten, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetztes auf alle nach dessen Inkrafttreten gemachten Leistungszusagen, die von Pensionskassen zu erfüllen sind, anzuwenden sind. Abs 2 des Art V bezieht sich nur auf die Festlegung des Stichtages, mit dem die Übertragung der Anwartschaften und Leistungen vorgenommen werden kann, aber nicht auf die Frage, auf welche Zeiträume sich diese Anwartschaften beziehen.

Insgesamt ist daraus abzuleiten, dass es den Parteien der Betriebsvereinbarung unter Beachtung der im Folgenden noch zu erörternden Grenzen aus dem Vertrauensschutz freisteht, das Betriebspensionsmodell zu ändern und in einer "neuen" Pensionskassenbetriebsvereinbarung auch für vergangene Zeiträume - in denen eine direkte Leistungszusage bestanden hat - Betriebspensionskassenleistungen vorzusehen und die alte direkte Leistungszusage aufzuheben (vgl in diesem Sinne ausdrücklich § 5 der Übertragungsbetriebsvereinbarung). Dass davor echte Betriebsvereinbarungen vorlagen, wurde bereits oben dargestellt. Daher konnten im vorliegenden Fall die Betriebsvereinbarungsparteien auch ohne Zustimmung einzelner Mitarbeiter in Rahmen von echten Betriebsvereinbarungen die Änderungen vereinbaren

II.) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass entgegen dem sonstigen Konzept des BPG es zu keinem langsamen Aufbau der Anwartschaften komme, sondern zu einer Übertragung, sei § 48 Pensionskassengesetz dahin auszulegen, dass bei leistungsorientierten Zusagen dieser Charakter erhalten bleiben müsse und daher eine Nachschusspflicht bestehe. Dies treffe jedenfalls ausgehend vom konkreten Kollektivvertrag unter Berücksichtigung des § 3 Abs 1 Z 2 BPG sowie des § 5 Z 3 lit a PKG zu. Die Zielrichtung des Kollektivvertrages über die Pensionsreform 99 sei gewesen, die bisherigen Leistungsansprüche zu erhalten. Daher sei auch von leistungsorientierten Ansprüchen und einer dementsprechenden Nachschusspflicht bei Auslegung des Kollektivvertrages (insbesondere unter Hinweis auf § 98d Abs 2 und § 98f Abs 1 des KV) auszugehen. Andernfalls wäre eine Teilnichtigkeit des Kollektivvertrages hinsichtlich der kurz vor Pension stehenden Mitarbeiter wegen der Risikoüberwälzung anzunehmen und der Kollektivvertrag insoweit dahin zu ergänzen, dass eine Nachschusspflicht gegeben sei (S 43-54; sieh dazu auch die Erwägungen zu Punkt VI).

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Im Ergebnis sind hier zwei verschieden Themenbereiche zu

berücksichtigen:

Inwieweit lässt sich die geltend gemachte Nachschusspflicht


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1.
allgemein aus dem Gesetz selbst ableiten und
2.
inwieweit ergibt sich diese aus dem Kollektivvertrag bzw der Betriebsvereinbarung.
Ad 1. Zu einer allgemeinen gesetzlichen Nachschusspflicht insbesondere bei Anwartschaftsübertragungen im Sinne des § 48 PKG:
Die Antragstellerin nimmt dabei vor allem auf § 48 PKG aber auch § 5 Z 3 lit a PKG sowie § 3 BPG Bezug.
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen, lauten wie folgt:
"Übertragung

§ 48. (1) Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen .... ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen; ...

3. die übernommene Verpflichtung des Arbeitgebers, das Deckungserfordernis in Raten zu übertragen, bleibt durch


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a)
den Eintritt des Leistungsfalles,
b)
den Entfall des Anspruches oder
c)
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Übertragungszeitraumes unberührt. --- Begriffsbestimmungen

§ 5. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: ...

3. Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers

a) unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs 2 Z 3) entstanden sind binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,

b) andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen.

§ 20 ....

(2) Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten, insbesondere: .... 3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszins, Kostenzuschläge, vorgesehener rechnungsmäßiger Überschuss); ...

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Darin sind entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung ...... die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf Leistungen der Pensionskasse zu regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen hat nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan zu erfolgen.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat - entsprechend der Art der Leistungszusage - insbesondere zu enthalten:

1. Die Höhe der Beitragszahlungen, die der Arbeitgeber zu leisten hat; ....

5. die Art der Beitrags- oder Leistungsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; ...


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7.
die zulässigen Veranlagungsformen;
8.
die Grundsätze der Veranlagungspolitik; ...

(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes, so hat die FMA die Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach, so ist der Pensionskassenvertrag nichtig."

BPG:

"Arten der Leistungszusagen

§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,

1. Beiträge an eine Pensionskasse zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen;

2. Leistungen dem Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen unmittelbar zu erbringen (direkte Leistungszusage); ...

Pensionskasse

Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung

§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der

Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse

bedarf ..... zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer

Betriebsvereinbarung .... Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu

regeln:

1 ....

2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; .... die allfällige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

3. ..."

Die Antragstellerin zielt offensichtlich darauf ab, aus der Regelung des § 5 Z 3 PKG über die unvorhergesehene Deckungslücke - hier offensichtlich wegen Annahme einer unzutreffenden Rechnungsgrundlage, und zwar des vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschusses - eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses abzuleiten. Die Zielrichtung des PKG liegt aber grundsätzlich in der Schaffung organisationsrechtlicher Rahmenbedingungen für die Pensionskassen, die eine Verbesserung der Besicherung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bewirken sollen und auch im Konnex mit steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu sehen sind (hier etwa, dass die steuerrechtliche Wirksamkeit einer 10 % der Lohn- und Gehaltssumme übersteigenden AG-Beitragsleistung bei nicht ausschließlich leistungsorientierten Zusagen davon abhängt, dass es sich um Beträge zum Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke handelt - vgl auch RV 370 BlgNR 20 GP, 47 Anm zu § 4 Abs 4 Z 2 lit a EStG). § 5 Z 3 PKG wird ja auch als bloße "Definition" der Nachschusspflicht überschrieben. Dies ergibt sich schließlich auch aus § 15 Abs 3 Z 5 PKG, der es - entsprechend er Art der Leistungszusage - als Aufgabe des Pensionskassenvertrages bestimmt, ob beim Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen der Beitrag des Arbeitgebers oder die Pensionsleistung an den Arbeitnehmer anzupassen ist. Auch § 48 Abs 1 PKG legt das "Deckungserfordernis" nicht inhaltlich fest. Hingegen werden die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen im BPG dahin geregelt (vgl etwa Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 27), dass die Arbeitgeberleistung bei Pensionskassenzusagen in der "Beitragsleistung" an die Pensionskassen besteht (vgl § 2 BPG), konkretisiert durch die Pensionskassenbetriebsvereinbarung, dass aber diese nur eine "allfällige" Verpflichtung zur "Beitragsanpassung" (Nachschusspflicht) vorsehen kann (vgl § 3 Abs 1 Z 2 letzter Halbsatz BPG; dazu auch Schrammel BPG, § 3 Anm 6.2.2.1).

Die Festlegung eines bestimmten rechnungsmäßigen Überschusses im Sinne des § 20 Abs 2 Z 3 PKG erfolgt im Geschäftsplan und bringt zum Ausdruck, welchen rechnungsmäßigen Überschuss die PK langfristig tatsächlich erreichen will (vgl Farny/Wöss, Betriebspensionsgesetz/Pensionskassengesetz, 319). Er wird - ebenso wie der Rechnungszins - weder als Gegenstand der Pensionskassenbetriebsvereinbarung (vgl § 3 BPG) noch des Pensionskassenvertrages (vgl § 15 PKG) genannt. Er wird vielmehr durch den unter der Kontrolle des Aktuars (vgl § 20a PKG) als versicherungsmathematischer Sachverständiger des von der Pensionskasse "autonom" erstellten und vom Bundesminister für Finanzen zu bewilligenden Geschäftsplan festgelegt. Insoweit werden die Ansprüche also durch den Pensionskassenvertrag im Zusammenhalt mit dem Geschäftsplan der Pensionskasse, der wirksam beigetreten wurde, bestimmt. Dies kann wohl dahin verstanden werden, dass die Pensionskasse dieses "versicherungsmathematische Produkt" anbietet, das durch den Pensionskassenvertrag, der mit der Pensionskassenbetriebsvereinbarung übereinzustimmen hat und mit dem der Beitritt zur Pensionskasse erfolgt, angenommen wird. Der Pensionskasse werden aber schon durch Vorgaben des Gesetzes bestimmte versicherungsmathematisch erforderliche und durch verschiedene Kontrollmechanismen eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten verpflichtend - schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Beteiligung verschiedenster Unternehmen - vorbehalten. Bei diesen Gestaltungen ist auf die Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen (vgl § 20 Abs 5 Z 3 PKG). Dieses "versicherungsmathematische Verhältnis" zwischen Deckungskapital und Pensionsleistung als "Produkt" der Pensionskasse wird als solches nicht als Gegenstand der Leistungszusage in der Pensionskassenbetriebsvereinbarung festgehalten. Es ist eine Frage der Definition der vom AG zu erbringenden "Leistung" inwieweit Veränderungen in den Rechnungsgrundlagen auf die "Pensionsleistung" durchschlagen, weil auch diese veränderte "Rentenleistung" dem vom AG geschuldeten Beitrag (vgl grundsätzlich § 2 Z 1 und § 3 Abs 1 Z 2 BPG) als Betriebspension entspricht, oder ob solche Veränderungen eben zu zusätzlichen Aufwendungen/Beiträgen ("Nachschüssen") oder Beitragsverminderungen führen, durch die die Pensionsleistung gleich bleibt. Letzteres ist dann zu bejahen wenn, die "Beitragsleistung" (vgl § 2 Z 1 BPG) doch zu einer - zumindest in gewisser Hinsicht definierten - bestimmten Pensionsleistung führen muss (leistungsbezogene Zusage) sodass sich die Beiträge nach den "versicherungsmathematischen Erfordernissen" für die Erreichung dieser Leistung definieren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bestimmte "Rechnungsgrundlagen" garantiert werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bei einem bereits feststehenden Deckungskapital die Annahme eines höheren Rechnungszinssatzes die frühere Ausschüttbarkeit höherer Renten fördert, aber die spätere Valorisierung erschwert (vgl dazu etwa Mazal, Nachträgliche Veränderung der Rechnungszinssätze bei Pensionskassenzusagen? ecolex 2001, 652 ff).

Ob nun zumindest teilweise auch die "Leistung" zur Definition der Beiträge heranzuziehen ist, oder ob die Beiträge für sich unabhängig von der sich letztlich daraus "versicherungsmathematisch" ergebenden Leistung definiert werden (beitragsbezogenen Zusage) ergibt sich aus der Pensionskassenbetriebsvereinbarung bzw gegenüber der Pensionskasse aus dem Pensionskassenvertrag als Vertrag zugunsten Dritter (vgl etwa auch zur Wechselbeziehung mit der Betriebsvereinbarung Schrammel BPG § 3 Anm 5.2.; Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz/Pensionskassengesetz, 62; Binder, Rechtsprobleme des Dreiecksverhältnisses zwischen Unternehmer, Pensionsbegünstigten und Pensionskasse, ZAS 1991, 106 ff; Kalss/Oppitz, Die Veranlagungs- und Vermögensverwaltungstätigkeit von Pensionskassen im Lichte der europarechtlichen Rahmenbedingungen ÖZW 1996, 97 ff).

Es sind also grundsätzlich die zwei Typen von Betriebspensionsleistungen (zur Möglichkeit Mischformen im Folgenden) zu unterscheiden. Während bei der leistungsorientierten Betriebspension die Höhe einer bestimmten Betriebspension festgelegt wird und sich daraus das erforderliche Deckungskapital (die Beiträge) errechnet ist es bei der beitragsorientierten Betriebspensionszusage genau umgekehrt, es errechnet sich also aus den Beiträgen und den erzielten Erträgen - im Ergebnis dem Deckungskapital (Deckungsrückstellung) - die Höhe der Betriebspension ( vgl etwa Schrammel, BPG § 3 Anm 6.2.2.; Grassl, Leistungsprimat bei Pensionskassen und gesetzlicher Mindestertrag, ecolex 2003, 259 ff; AB 1328 BlgNR 17. GP, 4; zum Nachweis vgl Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 69). Der Gesetzgeber sieht für diese Fälle des "Beitragsprimates" auch vor, dass die Anwartschaftsberechtigten nicht nur über die erworbenen Ansprüche auf Leistungen, sondern auch über die geleisteten Beiträge zu informieren sind (vgl § 18 PKG). Ausgehend von der allgemeinen Festlegung der Leistung ist also regelmäßig nur bei leistungsorientierten, nicht aber (mangels Lücke) bei rein beitragsorientierten Zusagen eine "Deckungslücke" und eine Nachschusspflicht anzunehmen (vgl RV 370 BlgNR 20 GP, 32; ähnlich AB 1328 BlgNR 17. GP, 3; zum Nachweis vgl Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 56; Barborka/Schwartz RWZ 2002/53, Bilanzierung von an Pensionskassen ausgelagerten Pensionsverpflichtungen; Schrammel BPG § 3 Anm 6.2.2.; Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz/Pensionskassengesetz, 70 ff, insbesondere aber 274 f dazu, dass es bis zum Leistungsanfall schon dem Wesen des beitragsorientierten Systems entspricht, vom tatsächlichen Ergebnis auszugehen; Stupar, Die Übertragung von Betriebspensionen auf Pensionskassen, 156 f - im Zusammenhang mit § 48 PKG). Das Risiko "unzutreffender Annahmen von Rechnungsgrundlagen" ist - soweit sich aus der Pensionskassen-BV bzw dem Pensionskassenvertrag nichts anderes ableiten lässt - entsprechend der Nutzen/Riskenverteilung, wie sie durch die beitragsorientierte oder leistungsorientierte Pensionskassenzusage zum Ausdruck kommt, zuzuordnen. Erfolge und Nachteile aus der durch die Pensionskasse "treuhändig" erfolgenden Veranlagung des Sondervermögens der VRG treffen bei rein leistungsorientierten Betriebspensionszusagen den Arbeitgeber (Beitragssenkung oder Nachschusspflicht) bei rein beitragsorientierten Zusagen den Arbeitnehmer (höhere oder niedrigere Pension; vgl so im Ergebnis schon AB 1328 BlgNR 17. GP, 5; RV 370 BlgNR 20. GP, 43 f; zum Nachweis vgl Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 85 und 117; ähnlich Bogner, Der steuerliche Vorteil einer Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen, RWZ 1999, 65 ff; vgl zu der unterschiedlichen Tragung von Kapitalmarktchancen und -risiken je nach Leistungs- oder Beitragsprimat etwa Kalss/Oppitz, Die Veranlagungs- und Vermögensverwaltungstätigkeit von Pensionskassen im Lichte der europarechtlichen Rahmenbedingungen ÖZW 1996, 97 ff; vgl zu den allgemeinen Überlegungen über die Risikoverteilung selbst bei leistungsorientierten Betriebspensionszusagen auch Grassl, Leistungsprimat bei Pensionskassen und gesetzlicher Mindestertrag, ecolex 2003, 259 ff).

Die Regelungen des PKG hinsichtlich der Nachschusspflicht legen also selbst keine Ansprüche auf Betriebspensionen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fest; diese hängen vielmehr von der durch die Pensionszusage definierten Leistung ab.

Grundsätzlich (vgl zu den Grenzen Punkt VI) besteht auch die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Übertragung von Anwartschaften nach § 48 PKG von einem bisher leistungsorientierten Betriebspensionssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem umzusteigen (vgl etwa allgemein zu den Abänderungsmöglichkeiten und -erfordernissen Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz/Pensionskassengesetz, 62 und 377;

Frohner/Wiedermann, Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen ecolex 1998, 777; B. Schwarz, Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen im Pensionskassenrecht DRdA 2003, 242;

Felbinger, Betriebliche Altersvorsorge, 195).

Die Ansicht, dass zumindest im Zweifel bei Übertragungen nach § 48 PKG immer von einer Nachschusspflicht auszugehen wäre (Griesser, Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83) ist nicht überzeugend, weil in § 3 BPG nur auf eine "allfällige" Beitragspflicht Bezug genommen wird und die Mitarbeiter ja auch von den rechnungsmäßigen Überschuss übersteigenden Veranlagungserträgen schließlich (nach Berücksichtigung der Schwankungsrückstellung) profitieren. Entscheidend ist also, was sich aus der Auslegung der Leistungszusage ergibt.

Inwieweit nun tatsächlich eine rein beitragsorientierte oder doch eine - teilweise - leistungsorientierte Betriebspensionszusage vorliegt wird im Folgenden zu behandeln sein. Ein allgemeine gesetzliche Festlegung einer Nachschusspflicht besteht auch im Falle der Übertragung von leistungsorientierten Anwartschaften nach § 48 PKG in rein beitragsorientierte Betriebspensionszusagen nicht. Ad 2. Zu einer allfälligen Nachschusspflicht aus der spezifischen Ausgestaltung der Betriebspensionszusage durch den KV bzw die BV:

Grundsätzlich ist aus § 3 Abs 1 Z 2 BPG und § 15 Abs 3 Z 3 und Z 5 PKG ("Beitrags- oder Leistungsanpassung") abzuleiten, dass sich aus jeder Pensionskassen-BV bzw jedem Pensionskassenvertrag die Lösung der Frage einer allfälligen Nachschusspflicht bei unzutreffenden Rechnungsgrundlagen ableiten lassen muss.

Die hier einschlägigen Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind entsprechend der ständigen Judikatur nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB für die Gesetzesauslegung zu interpretieren; steht doch den Normadressaten (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) grundsätzlich nur der Text der jeweiligen Regelung zur Verfügung (vgl allgemein etwa RIS-Justiz RS0010088 mwN zuletzt etwa 9 ObA 58/03z; Arb 10.864 = ZAS 1991/3; DRdA 2000/42 uva). Ausgangspunkt ist also der jeweilige Text und der daraus erkennbare Zweck der Regelung.

Mit dem Sparkassenkollektivvertrag 1999 wurde dann ua die sogenannte Pensionsreform 99 in einen eigenen "Sonderregelteil" erfasst. Der Sonderregelteil "Pensionsreform '99" (Abschnitt C.C.) definiert seinen Anwendungsbereich in § 98b Abs 1 dahin, dass er für alle jene dem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitgeber gilt, die auf Grund einer "Auslagerungsbetriebsvereinbarung" entsprechend den Bestimmungen des § 98d Abs 1 des Kollektivvertrages sowie des Technischen Anhanges die Pensions-Anwartschaften der aktiven definitiven Angestellten in eine Pensionskasse übertragen haben. Er wird bereits einleitend klargestellt, dass damit das bisherige Pensionssystem geändert wird und nunmehr die Pension von der Pensionskasse auf Grundlage der neuen Bestimmungen zu zahlen ist (vgl § 98b Abs 4, § 98g).

An diese Bestimmungen des KV knüpfen die maßgebliche Übertragungsbzw Pensionskassen-BV des Kreditinstitutes an, durch die ebenfalls klargestellt wird, dass sie im Wesentlichen nunmehr statt der direkten Leistungszusagen nach der BV 69 gelten (nur noch Beitragsleistung/Zielübertragung vgl in diesem Sinne § 1 Abs 1 und 2 der Rahmen-BV; die Präambel der Übertragungs-BV sowie deren § 5; § 1 der Pensionskassen-BV).

Zur konkreten Leistungshöhe, also dem Ansatzpunkt für das Vorliegen einer etwaigen Deckungslücke bestimmt § 98g Abs 1 des KV:

"Die Alterspension (§ 82) wird gemäß dem auf Basis der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung zwischen Sparkasse und Pensionskasse abzuschließenden Pensionskassen-Vertrag von der Pensionskasse geschuldet und bezahlt. Die Leistungen der Pensionskasse werden durch diese jährlich zum 1. Jänner entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszinssatz (5,5 %) und dem vorgesehenen rechnungsmäßigen Überschuss der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (dzt vorgesehenen 7,5 %) gemäß Geschäftsplan und gesetzlichen Rahmenbedingungen valorisiert. Die Bestimmungen des Teiles C.A. über die Höhe der Alterspension inkl Anspruch auf Haushaltszulage sind nicht mehr anwendbar. Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse".

§ 1 Abs 2 der Rahmenbetriebsvereinbarung hält ausdrücklich die Umstellung auf ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem fest. In § 3 der Übertragungsbetriebsvereinbarung ("Allgemeines und Definitionen") werden in Abs 7 der Rechnungszins mit 5 % und der rechnungsmäßige Überschuss mit 7 % festgelegt. Dies dient also der Übertragung der Anwartschaften.

§ 4 Der Übertragungsbetriebsvereinbarung definiert unter Bezugnahme auf § 48 PKG das Zielübertragungs-Deckungserfordernis, das insgesamt sofort übertragen wird (Maximalvariante des KV).

Zufolge § 5 dieser BV soll unter anderem die Höhe der Alterspension nach der Pensionskassenbetriebsvereinbarung "abschließend" geregelt und die Pension ausschließlich von der Pensionskasse geschuldet werden. Ausdrücklich wird auch festgelegt, dass die BV 69, insbesondere deren § 88 nicht mehr anwendbar ist.

Schon § 1 der Pensionskassenbetriebsvereinbarung legt fest, dass sich die Leistungsberechnung nach dem jeweils zum Leistungsanfall gültigen Geschäftsplan richtet.

In § 3 der Pensionskassen-BV werden dann die Anwartschaften als die vom Kreditinstitut für den jeweiligen Mitarbeiter entrichteten Beiträge definiert. Die Höhe der Anwartschaften errechnet sich danach aus der Höhe der einbezahlten Beiträge, dem Veranlagungserfolg und dem Geschäftsplan der Pensionskasse.

Im Folgenden werden in § 4 der Pensionskassenbetriebsvereinbarung einerseits die laufenden Beiträge (Abs 1 des § 4) und andererseits das "Zielübertragungs/Deckungserfordernis" angesprochen. Zur Definition letzteren wird wieder auf die Übertragungsbetriebsvereinbarung verwiesen. Die Fälligkeit des Zielübertragungserfordernisses wird mit angesetzt. In § 9 Abs 4 der Pensionskassen-BV ist zur Valorisierung der Leistungen vorgesehen, dass diese entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins von "dzt" 5 % und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuss der VRG im vorangegangenen Geschäftsjahr erfolgt, sofern nicht die Dotierung der Schwankungsrückstellung erforderlich ist. Die Höhe der Alterspension wird in § 10 der Pensionskassenbetriebsvereinbarung mit der Verrentung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse festgelegt.

Bei der Höhe der im Zeitpunkt des Leistungsanfalles zu bestimmenden Alterspension wird also allein auf die Verrentung des angesparten Kapitals abgestellt. In der "Ansparphase" für dieses Kapital kommt der Festlegung des Rechnungszinses auch keine wesentliche Bedeutung zu, vielmehr ist dieser dann für die "Verrentung" des angesparten Kapitals, also für die Berechnung der sich daraus ergebenden Pension entscheidend. Entscheidend soll auch noch der Pensionskassen-BV für alle Leistungsberechnungen der jeweils bei Leistungsanfall gültige Geschäftsplan sein (vgl § 1 letzter Abs Pensionskassen-BV). Die Ergebnisse der von der Pensionskasse "treuhändig" allein (Gegenteiliges kann auch der Pensionskassenvertrag nicht vorsehen) im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (vgl § 2 PKG) vorgenommenen Vermögensverwaltung, die den Umfang dieses Deckungskapitals bestimmen, fallen also bei dieser Definition der Leistung, die nur auf das vorhandene Deckungskapital als Ergebnis der Ansparphase abstellt, allein in die Risikosphäre der Anwartschaftsberechtigten. Je nach den erzielten Veranlagungserfolgen (über oder unter dem erwarteten rechnungsmäßigen Überschuss) ist die Pension also höher oder niederer als erwartet. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die BV/KV-Parteien das Risiko unzutreffender "Rechnungsgrundlagen", insbesondere des rechnungsmäßigen Überschusses, das in der Ansparphase insoweit auch zu keiner "Deckungslücke" führen kann, dem Kreditinstitut zuteilen wollten, das ja auch von einer besonders günstigen Kapitalmarktentwicklung in keiner Weise profitiert hätte.

Zur Frage der Nichtigkeit der kollektivrechtlichen Regelungen wegen zu starker Überwälzung des Risikos bei knapp vor der Pensionierung stehenden Mitarbeitern ist ausgehend von diesem Inhalt der veränderten Betriebspensionszusage auf die Behandlung der unter Punkt VI zusammengefassten geltend gemachten Anspruchsgrundlagen zu verweisen.

III.) Die von dem Kreditinstitut mit dem Zentralbetriebsrat abgeschlossenen und rückdatierten Betriebsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Pensionsreform seien wegen der in diesem Zusammenhang sich ergebenden dynamischen Verweisung auf ein noch nicht ausverhandeltes Vertragswerk und der mangelnden Verständlichkeit und Lückenhaftigkeit des "Technischen Anhangs 1" zur Übertragungsbetriebsvereinbarung (fehlende Determinierung) nicht wirksam (S 54-56).

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen: Zutreffend ist, dass es als unzulässig anzusehen wäre, würden die Kollektivvertragsparteien oder die Parteien der Betriebsvereinbarung die ihnen übertragene Rechtssetzungsbefugnis und die damit verbundene Verantwortung auf Dritte dadurch übertragen, dass sie dynamisch auf die von diesen Dritten "jeweils" getroffenen Regeln verweisen (allgemein RIS-Justiz RS0050859 mwN etwa SZ 61/181 = Arb 10.727, SZ 74/144; uva; vgl zur letztlichen Festlegung eines Entgeltbestimmungssystems im Rahmen einer Arbeitsgruppe durch einen "Berater" ).

Hier wurden aber im Ergebnis die maßgeblichen Regelungen von den Betriebsvereinbarungsparteien selbst in Betriebsvereinbarungen abgeschlossen und unstrittig auch kundgemacht. Auch vor deren Abschluss liegen Anhaltspunkte für eine einzelvertraglich Grundlage etwa im Sinne einer Betriebsübung schon deshalb nicht vor, weil ja nicht unabhängig von der Betriebsvereinbarung Leistungen an die Mitarbeitern gewährt wurden.

Zur Frage der Verständlichkeit bzw Lückenhaftigkeit der Betriebsvereinbarungen ist vorweg ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof selbst dann, wenn Bestimmungen eines Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nicht völlig eindeutig sind, durch Auslegung nach den §§ 6, 7 ABGB deren Inhalt ermittelt, aber nicht von deren Nichtigkeit ausgeht (vgl allgemein zu den Sanierungsmöglichkeiten auch Binder, Rechtsprobleme des Dreiecksverhältnisses zwischen Unternehmer, Pensionsbegünstigten und Pensionskasse, ZAS 1991, 106 ff). Es wird auch kaum konkretisiert, was nun nicht verständlich sein sollte. Die wesentlichen Bestimmungsparameter wurden entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Struktur von beitragsbezogenen Leistungen (vgl oben II) festgelegt. Dass die Berechnung von Pensionen teilweise komplexe Darstellungen erfordert, zeigt sich schon aus den Bestimmungen des ASVG. Dies gilt aber wohl ebenso, wenn es um die Bewertung der Pensionsanwartschaften geht. Auch der Gesetzgeber hat sich hier auf die Festlegung zentraler Parameter beschränkt (vgl auch § 7 BPG,§ 5 AVRAG). Dass es grundsätzlich zulässig ist, Betriebsvereinbarungen auch rückwirkend zu schließen entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa zuletzt mwN; SZ 68/16).

IV.) Die Betriebspensionsvereinbarung 69 habe in den §§ 3 und 88 eine Günstigkeits- und eine Automatikklausel vorgesehen, die auf eine einzelvertragliche Absicherung abzielten und unabhängig von der Betriebsvereinbarung Bestandteil des Einzelvertrages geworden seien und jedenfalls einer Verschlechterung entgegenstünden (S 56-58; 77). Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen.

Der Sparkassenkollektivvertrag ordnet in Art 4 - der sogenannten Günstigkeitsklausel - an, dass kein Dienstnehmer durch den Kollektivvertrag ua in seinen Versorgungsgenüssen verkürzt werden darf. Günstigere Rechte aus der Betriebsvereinbarung und Einzelverträgen zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Kollektivvertrages sollen gewahrt bleiben. Günstigere Regelungen hinsichtlich pensionsanrechenbarer Dienstzeiten und Pensionsbemessung sollen für die davon berührten Personen auch dann in Geltung bleiben, wenn sie nicht in einer Einzelvereinbarung festgelegt wurden. Auch die Pensionsreform 99 hielt Art II und IV im bisherigen Umfang aufrecht. Die BV 69 kennt in § 3 ebenfalls eine Günstigkeitsklausel nach der günstigere Rechte, die einem Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Inkraftretens der Betriebsvereinbarung zustehen, gewahrt bleiben, soferne die Wirksamkeit der Günstigkeitsklausel nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Als Wirksamkeitsbeginn wird in § 2 der festgelegt. Grundsätzlich spricht daher einiges dafür, dass nur allfällige davor liegende Regelungen gemeint sein sollen. Zu dem von der Antragstellerin gebrachten Argument, dass die BV 69 ja oft novelliert, aber diese Günstigkeitsklausel immer beibehalten wurde, ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass, die Betriebsvereinbarung selbst Betriebsvereinbarung bleibt und grundsätzlich nicht Bestandteil des Einzelvertrages wird. Die Betriebsvereinbarung ist eben eine vom Einzelvertrag unterschiedliche Rechtsquelle, die einem Gesetz vergleichbar - "normativ" - auf das Arbeitsverhältnis einwirkt (vgl dazu etwa W. Schwarz, Obligatorische und normative Dimension der Betriebsvereinbarung in FS Strasser [1983], 465 ff, inbes 467; siehe oben I, II). Zu einem Bestandteil des Einzelvertrages können Regelungen einer BV/KV nur durch entsprechende Willenserklärungen der Parteien des Einzelvertrages werden, die aber im Zweifel aus Verhaltensweisen, die sich noch aus der BV/dem KV erklären lassen, nicht anzunehmen sind (vgl OGH 9 ObA 223/00k). Eine entsprechende Günstigkeitsklausel ist daher auch als Bestandteil der Betriebsvereinbarung anzusehen und unterliegt grundsätzlich den Gestaltungsbefugnissen von Betriebsinhaber und Betriebsrat. Diese haben hier eindeutig den Rückgriff auf die alte direkte Leistungszusage für von der Übertragung auf die Pensionskasse erfasste Bereiche ausgeschlossen (vgl § 98b Abs 4 KV; Präambel der Übertragungs-BV, ebenso deren § 5) Inwieweit diese durch die Pensionsreform die Gestaltungsbefugnisse überschritten haben wird im Folgenden ja noch behandelt werden (Punkt VI).

V.) Durch die vom Kreditinstitut gesetzten Werbemaßnahmen für die Pensionsreform hätten die Mitarbeiter darauf vertrauen können, dass das Kreditinstitut auch für eine entsprechende Absicherung sorge (S 58-59). Das Kreditinstitut habe bei der Information seine eigenen Wohlverhaltensregeln nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz nicht beachtet (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 10).

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der einzelne Arbeitgeber ist im Zusammenhang mit Neuregelungen durch die KV/BV-Parteien nur verpflichtet, den KV bzw die BV im Betrieb kundzumachen (vgl §§ 15 und 30 ArbVG), aber nicht vorweg seine Mitarbeiter darüber zu informieren.

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom zu 9 ObA 243/02d-9 ausführlich mit den Aufklärungspflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Übertragung einzelvertraglich zugesagter Betriebspensionen auf eine Pensionskasse auseinandergesetzt. Er hat damals eine ausreichende und ausgewogene Information über die Vor- und Nachteile, die mit diesem "Schritt" verbunden sind, als erforderlich erachtet. Grundlage dieser Entscheidung war es also, dass der Arbeitnehmer, dem eine Betriebspension einzelvertraglich zugesagt wurde, vor der von diesem einzelnen Arbeitnehmer zu treffenden Entscheidung über die Zustimmung zur Umwandlung der direkten Leistungszusage des Arbeitgebers in eine Pensionskassenzusage ausreichend beraten wird. Ausgehend von den bindenden Angaben des Antragstellers ohne Möglichkeit der Berücksichtigung jener des Antragsgegners hat der Oberste Gerichtshof eine Verletzung dieser Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Umwandlung zu informieren, angenommen. Es wurde festgestellt, dass jene Mitarbeiter, die dann, wenn sie ausreichend informiert worden wären, einer Umwandlung nicht zugestimmt hätten, eben auch so zu stellen wären (Vertrauensschaden). Zu diesem Gedanken der Verpflichtung zur Aufklärung über die Risiken kann auch noch auf die EG Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 2003/41/EG verwiesen werden, die zwar erst bis umzusetzen ist, die aber in Art 9 Abs 1 lit f unter anderem eine Informationsverpflichtung hinsichtlich der finanziellen und sonstigen Risiken sowie deren Aufteilung festlegt. Die wesentliche Grundlage dieses Ersatzanspruches war also die Verpflichtung zur ausgewogenen Information des einzelnen Arbeitnehmers und dass dieser infolge der unzureichenden Information durch den Arbeitgeber eine "falsche" Entscheidung hinsichtlich der Übertragung seiner Ansprüche vorgenommen hat. Genau davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Hat doch hier der einzelne Arbeitnehmer überhaupt keine Entscheidung hinsichtlich der ja auch nicht auf einzelvertraglicher Vereinbarung, sondern einer Betriebsvereinbarung beruhenden Pensionsansprüche zu treffen. Es fällt vielmehr in die Verantwortung von Betriebsleitung und Betriebsrat, ist also deren Entscheidung, welche Veränderungen sie bei den ja auch von ihnen im Rahmen von Betriebsvereinbarungen geschaffenen Betriebspensionsregelungen vornehmen. Im übrigen - es wird ja auch gar nicht releviert, dass die Gesamtbelegschaft bei anderen Informationen einen dahingehenden Beschluss gefasst hätte - wird davon ausgegangen, dass selbst die in der Betriebsversammlung sich konstituierende Belegschaft dem Betriebsrat keine verbindlichen Anordnungen geben könnte (vgl dazu etwa W. Schwarz, Obligatorische und normative Dimension der Betriebsvereinbarung in FS Strasser [1983], 465 ff, insbes 467) bzw dass Weisungen einzelner Mitarbeiter an den Betriebsrat rechtsunwirksam wären (vgl ; vgl auch dazu, dass der Betriebsrat ist nicht der [gesetzliche] Vertreter der Belegschaft oder einzelner Arbeitnehmer in Bezug auf deren privatrechtliche Ansprüche ist, allgemein RIS-Justiz RS0035156 mwN; etwa SZ 54/49 und SZ 73/212). Eine Grundlage für die Annahme eines "Vertrauensschadens" aufgrund unvollständiger Information der einzelnen Mitarbeiter durch die Informationskampagne des Kreditinstituts besteht nicht.

Es fehlt aber auch an Anhaltspunkten für eine aus dieser

Informationskampagne über die BV/KV-Änderungen ableitbare zusätzliche

einzelvertragliche Verpflichtung. Dafür wäre es grundsätzlich

erforderlich, dass die Mitarbeiter das Verhalten des Kreditinstituts

als Willenserklärung im Sinne eines Anbotes zur einzelvertraglichen

Ergänzung ihres Dienstvertrages verstehen könnten. Grundsätzlich ist

ausgehend von der herrschenden Vertrauenstheorie nicht entscheidend,

ob jene Vertragspartei, deren Verhalten als Vertragsanbot zu

verstehen ist, auch tatsächlich den Willen hatte, dieses

Vertragsanbot zu machen, wenn nur objektiv der Erklärungsinhalt vom

Erklärungsempfänger dahin zu verstehen ist, dass der "Erklärende"

diesen Willen hat (vgl zuletzt etwa

mwN etwa RIS-Justiz RS0014158; vgl allgemein zum objektiven

Erklärungswert für den redlichen Erklärungsempfänger RIS-Justiz

RS0014160 mwN zuletzt 8 ObA 9/04p; Rummel in Rummel ABGB3 aaO § 863

Rz 1 und 8; Apathy in Schwimann ABGB2 § 863 Rz 1 f). Nun wird zwar

der Vertrauensschutz im Arbeitsrecht teilweise auch auf

Wissenserklärungen über Rechtsfolgen angewendet, wenn diese

Erklärungen dem Erklärenden in besonderer Weise zuzurechnen sind und

der gutgläubige Erklärungsempfänger im Vertrauen auf diese Erklärung

disponiert hat (vgl RIS-Justiz RS0014012 mwN = 9 ObA

117/92 = DRdA 1993/13 [Marhold] = ZAS 1993/10, 136 [Kirschbaum] = SZ

65/101 - unter Hinweis auf gesetzlich vorgesehene

Mitteilungspflichten ua). Hier ist jedoch eine solche Disposition der

einzelnen Mitarbeiter nicht ersichtlich, sodass nur die Prüfung des

Vorliegens einer etwaigen einzelvertraglichen Willenserklärung im

Sinne einer Zusage verbleibt.

Die Äußerungen des Kreditinstituts im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Betriebspensionskassensystems beziehen sich aber nur auf eine Beschreibung dieses neuen Systems, die nur im Sinne einer Wissenserklärung verstanden werden könnten. Sie können objektiv von den Mitarbeitern nicht dahin verstanden werden, dass das Kreditinstitut neben der in der Betriebsvereinbarung festgelegten Betriebspension jedem einzelnen Mitarbeiter noch zusätzliche einzelvertraglich verbindliche Zusagen machen wollte (vgl ).

Hinsichtlich der Gestaltungsgrenzen der Parteien der Betriebsvereinbarung und des Vertrauensschutzes und ist auch hier wieder auf die Erörterungen im folgenden Punkt VI hinzuweisen. VI.) Die den Arbeitnehmern übermittelten Tabellen seien von einem 7 %-igen Überschuss (Rechnungszinssatz 5 %) ausgegangen, was sich jedoch bereits ein Jahr später als unrealistisch erwiesen habe. In der Literatur (Bednar, Betriebspension2, 339, 443; Kreiter, Wbl 1989, 69; Bogner ecolex 1995, 363; Felbinger, Betriebliche Altersvorsorge,

72) sei man bereits damals davon ausgegangen, dass der Rechnungszins niederer sein müsse als der handelsrechtliche Rechnungszins von höchstens 4 %; nunmehr habe auch der Gesetzgeber durch § 20 Abs 2a PKG und die Rechnungsparameterverordnung BGBl II 2003/597 faktisch eine Beschränkung des Rechnungszinssatzes auf 3,5 % bewirkt; auch die neu geschaffene Bestimmung des § 48a PKG stelle einen Hinweis auf die zu risikofreudige Auslagerung von Pensionsverbindlichkeiten und eine Möglichkeit zur "vergleichsweisen" Bereinigung der damit aufgetretenen Probleme dar; ausgehend von einem Rechnungszinssatz von 4 % habe das Kreditinstitut ein um 16 bis 20 % zu geringes Deckungserfordernis ("Zielübertragung") überwiesen (Klarstellung S 7 und 22 ff). Aufgrund der Fürsorgepflicht hätte sich der Zinssatz an den Marktrenditen öffentlicher und anderer Schuldverschreibungen zu orientieren gehabt (Klarstellung Schriftsatz 22. 7., S 2-3). Entgegen der Bestimmung des § 25 Abs 3 PKG habe es das Kreditinstitut unterlassen, eine 10 %-ige Schwankungsreserve anzulegen. Diesem - für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer besonders ausgeprägten (Klarstellung Schriftsatz 22. 7.; S 2) - Schutzbedürfnis habe in der Startphase die Arbeitgeberreserve entsprechend dem Sparkassenkollektivvertrag dienen sollen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 17). Da jedenfalls für diese Arbeitnehmer der geringere Rechnungszins nicht den gleichen Schutzzweck erfülle, sei von einer Teilnichtigkeit der Übertragungs-BV auszugehen (Klarstellung S 10). Die Auslagerung auf die Pensionskasse stelle bei Annahme einer Umstellung auf ein beitragsorientiertes System und eines privativen Schuldnerwechsels einen massiven Eingriff in geschützte Rechtspositionen, insbesondere das Eigentumsrecht dar. Deren Schutz dienten etwa auch die Bestimmungen des BPG (§ 11) bzw EStG (§ 14 Abs 2 Z 7) über die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen (Klarstellung S 21). Der Eingriff sei gerade bei einem Dienstgeber wie dem Kreditinstitut besonders bei kurz vor dem Leistungsbezug stehenden Anwartschaftsberechtigten unzulässig. Der Annahme, dass Art 48 PKG einen "Freibrief" darstelle, stünden auch verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Aspekt des Art 18 B-VG bzw der mangelnden Beteiligung des Arbeitnehmers am Genehmigungsverfahren der Aufsichtsbehörde entgegen (Klarstellung S 22 f). Es müssten Einschleifregelungen oder andere dem Kapitaldeckungsverfahren entsprechende gleichwertige Maßnahmen getroffen werden. So ein Schutzbedürfnis sei bis zu 10 Jahren vor Pensionsantritt zu bejahen, gerade weil schon bekannt gewesen sei, dass die statt der gebotenen konservativen Veranlagung gewählte Aktienveranlagung ungünstig verlaufe, was jedoch nicht einmal diskutiert worden sei (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 4-6). Daher gelte die BV 69 (Antrag S 62-67).

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten des Arbeitnehmer des Betriebes abgeändert werden könne, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Judikatur auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen einwirken. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrates erfolgen können. Generell ist aber bei Einschränkungen der mit Anwartschaften verbundenen Rechte auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingte unterschiedliche Betroffenheit in der Vertrauensposition Bedacht zu nehmen (vgl dazu allgemein RIS-Justiz

RS0038552 mwN insbesondere SZ 65/163 = DRdA 1993/45, 369 [Resch]; OGH

, 9 ObA 106/00d = DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS 2001/12

[Tomandl mzwN]; auch zur Heranziehbarkeit der bei den Änderungen der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgenommenen Wertungen etwa = DRdA 2001/44 [Runggaldier] = ZAS 2001/19 [Risak]; vgl zur Interessenwahrung durch die KV/BV Parteien selbst im Zusammenhang mit unzulässigen freien Betriebsvereinbarungen = DRdA 1996/13 [Resch] = ZAS 1995/21 [Tomandl ZAS 1995, 181 mzwN]). Ein wesentlicher Aspekt liegt dabei in der schutzwürdigen Erwartung, durch die in der Aktivzeit erwirtschaftete Betriebspension den Standard der Lebensführung auch in der Pension halten zu können (vgl RIS-Justiz RS0021545 mwN ua). Nur insoweit kann auch den Ausführungen der Antragstellerin zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen Bedeutung zukommen, weil die Veränderungen ja durch den gemeinsamen Willen der KV/BV-Partner getragen und insoweit im Rahmen von deren "Sozialautonomie" (vgl dazu zuletzt etwa Runggaldier, Kollektive Normsetzung für "ständige freie Mitarbeiter", RdW 1999, 533 ff mwN), deren Grenzen eben im dargestellten Grundrechtsschutz liegen, auch bestimmt sind. Bei der Beurteilung der vorgenommenen Gestaltungen sind verschiedene Fragestellungen auseinander zu halten. Voranzustellen ist aber, dass grundsätzlich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der von Parteien getroffenen Vereinbarungen ua hinsichtlich der rechtlichen Wirksamkeit (Beurteilung der Veränderungen; allfälliges Überschreitung des den KV/BV-Parteien eingeräumten Gestaltungsspielraumes) zumindest hinsichtlich der Beurteilung einer auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Regelung - hier der Übertragung der Anwartschaften - grundsätzlich jener des Abschlusses der Vereinbarung ist (OGH 9 ObA 125/98f; 8 ObA 30/00w; = DRdA 2001/44 [Rungaldier] = ZAS 2001/19 [Risak]).

1. Haben die Kollektivvertragparteien bzw die Betriebsvereinbarungsparteien bei der Umstellung des Pensionssystems und der Wahl des "Zinssatzes" ihren Gestaltungsspielraum überschritten?

2. Wie ist der Umstand zu beurteilen, dass die Parteien der Betriebsvereinbarung von dem von den Kollektivvertragsparteien vorgegebenen Sicherungssystem der Arbeitgeberreserve abgewichen sind? Ad 1. Dabei stellt sich die Frage, wie die neuen "Pensionskassenansprüche" im Verhältnis zu den alten direkten Leistungsansprüchen (Anwartschaften) allgemein zu "bewerten" sind. Die grundsätzliche Bewertung des Umstiegs wurde bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom zu 9 ObA 78/02i (= DRdA 2003/26 [Mayr]) dahin vorgenommen, dass mit der Übernahme der direkten Leistungszusage durch die Pensionskasse ein Wechsel zu einem anderen System erfolgt, das einerseits dem Arbeitgeber eine Reihe von steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Vorteilen verschafft und ihn insbesondere von seiner Pflicht zur Pensionszahlung befreit (unter Hinweis auf Stupar, Die Übertragung von Betriebspensionen auf Pensionskassen 132 f; Frohner/Wiedermann, Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen, ecolex 1998, 777) und andererseits - auch zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer (1318 BlgNR 17. GP, 1) - eine weitgehende Sicherung der Arbeitnehmeransprüche bezweckt.

Allgemeine Vorteile liegen nun also schon in der höheren rechtlichen Bestandfestigkeit von Pensionskassenzusagen. Sind doch die Regelungen über die Unverfallbarkeit (Mobilität etc) weiter und jene für die Widerrufsmöglichkeiten enger, das heisst in beiden Fällen für den Arbeitnehmer günstiger gefasst (vgl § 6 BPG im Verhältnis zu §§ 8 und 9 BPG insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit von Leistungseinschränkungen). Hier etwa bestand für die direkte Leistungszusage etwa die Regelung des § 94 der BV 69, wonach der Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenüsse unter anderem dann erlischt, wenn der Angestellte selbst kündigt, oder das Dienstverhältnis einvernehmlich auflöst oder wenn ein Disziplinarerkenntnis dies ausspricht. Hingegen ist nunmehr nach der Pensionskassen-BV im Wesentlichen die sofortige Unverfallbarkeit der Anwartschaften vorgesehen (vgl § 6 der Pensionskassen-BV). Weiters ist wohl auch von einem verstärkten Schutz gegen Verschlechterungen der Betriebspensionsleistungen aus "übertragenen Anwartschaften" auszugehen.

Grundsätzlich werden ferner im Allgemeinen auch die Vorteile der Risikostreuung durch eine Pensionskasse und der Abkoppelung vom wirtschaftlichen Wohlergehen des Arbeitgebers in Rechnung zu stellen sein (Frohner/Wiedermann, Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen, ecolex 1998, 777 ff). Auch sind die Pensionskassen ja nicht nur verschiedenen besonderen Prüfmechanismen unterworfen (vgl etwa zum Aktuar § 20a PKG; zum Prüfaktuar §§ 21 ff PKG; zum Abschlussprüfer § 31 PKG; zur internen Revision § 32 PKG und zur Aufsicht durch die FMA §§ 33 ff PKG), sondern bestehen auch besondere gesetzliche Veranlagungs- und Bewertungsregeln. Es ist zur Beurteilung und Bewertung der Änderungen der Betriebspensionen (Vertrauensschutz etc) aber keine abstrakte Betrachtung anzustellen, sondern eine auf den konkreten Fall bezogene. Gerade bei dem hier erfassten Kreditinistitut, das naturgemäß ebenfalls zahlreichen Aufsichts- und Veranlagungsregeln unterliegt und dessen Kapitalausstattung offensichtlich wesentlich über jene der Pensionskasse hinausgeht, kann aber ein vielleicht abstrakt anzunehmender Vorteil aus einer größeren Absicherung von Ansprüchen an Pensionskassen gegen das Insolvenzrisiko nicht durchschlagen. Allerdings ist schon im Hinblick auf die ausschließliche Ausrichtung der Pensionskasse auf das Pensionskassengeschäft und den damit für die Mitarbeiter verbundenen Vorteil der Ausschaltung von Risiken aus anderen Geschäften insoweit auch kein Nachteil durch die Übertragung anzunehmen.

Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang offensichtlich auf die Judikatur des VfGH bezieht, wonach eine Schuldnerwechsel nur eingeschränkt vorgenommen werden kann (VfSlg 14.075; VfSlg 14.500; vgl dazu auch B. Schwarz, Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen im Pensionskassenrecht DRdA 2003, 242 f), ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich hier um eine bewusst vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Umgestaltung der Betriebspensionszusage handelt, bei der Arbeitgeber statt der Pension die Beiträge schuldet und dies zur Übertragung der Anwartschaften führt.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Regelung bestehen schon deshalb nicht, weil im Regelfall aufgrund der organisationsrechtlichen Vorgaben davon ausgegangen werden kann, dass die Bonität der Pensionskassen, die Dichte der Überprüfungsmechanismen und die Beschränkung auf die im PKG geregelten Aufgaben eine Verbesserung gegenüber der Absicherung von direkt gegenüber den Arbeitgeber gerichteten Ansprüchen bedeutet und die Übertragung ohnehin nur im Einvernehmen mit dem einzelnen Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat erfolgen kann. Es war ein Ziel der Schaffung des BPG und PKG, durch die Auslagerung der Betriebspensionsansprüche auf Pensionskassen dies auf eine rechtlich und ökonomisch tragfähige Basis zu stellen (vgl Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz/Pensionskassengesetz, 38).

Darin, dass bei betragsorientierten Zusagen das Risiko der Veranlagung auf den Arbeitnehmer überwälzt wird, kann keine unzulässige Gestaltung gesehen werde, weil dies vom Gesetz vorgesehen wird (vgl etwa zum "Beitragsprimat" § 18 Abs 1 PKG) und ja auch zu einer Erhöhung der Pensionen führen kann, sodass im Ergebnis in diesem Zusammenhang für die Beurteilung der Günstigkeit nur die im Zeitpunkt der Übertragung vorzunehmende Einschätzung der Veranlagungschancen (rechnungsmäßiger Überschuss) entscheidend ist. Schließlich ist zu der vom Gesetzgeber zugelassenen Übertragung von Veranlagungsrisiken und -chancen auf den Arbeitnehmer auch noch auf den bloß die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung ergänzenden Charakter der Betriebspensionen zu verweisen (vgl dazu § 1 Abs 1 BPG; allerdings auch Schrammel BPG §§ 1, 2 Anm 3.1.2., wonach dies im Wesentlichen nur bedeutet, dass etwaige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche berücksichtigt werden müssen).

Es ist also grundsätzlich von einer vom Gesetzgeber auch bewusst geförderten Verbesserung der Rechtsposition der Mitarbeiter durch die Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage auszugehen und es steht den KV/BV-Parteien auch ein dem entsprechender Gestaltungsspielraum zu.

Hier wird von der Antragstellerin in das Zentrum ihrer Überlegungen die Annahme bzw Festlegung eines rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % gestellt. Die Festlegung der Valorisierung mit 2 % bleibt unbekämpft und liegt ja auch über den allgemein zuletzt erzielten Valorisierungen. Es geht nun insbesondere auch um die Bewertung der bereits erworbenen Anwartschaften im Rahmen der direkten Leistungszusage im Verhältnis zu den nunmehr bestehenden Anwartschaften gegenüber der Pensionskasse. Dabei muss aber auch berücksichtigt werden, dass allein die Heranziehung des Rechnungszinssatzes bzw des rechnungsmäßigen Überschusses dafür nicht geeignet ist, da sich durch die Übertragung die Rechtsposition der Mitarbeiter als solche eindeutig verbessert hat und damit auch eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie tatsächlich einen Pensionsanspruch erreichen.

Dass die Betriebsvereinbarungspartner trotzdem ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätten, ist - wie im Folgenden darzustellen sein wird - nach dem vorliegende Antrag nicht anzunehmen. Die Festlegung eines bestimmten rechnungsmäßigen Überschusses bringt zum Ausdruck, welchen Veranlagungsertrag die Pensionskasse langfristig tatsächlich erreichen will (vgl Felbinger, Betriebliche Altersvorsorge, 152; ähnlich Farny/Wöss, Betriebspensionsgesetz/Pensionskassengesetz, 319). Er wird unter der Kontrolle des des Aktuars (vgl § 20a PKG) als versicherungsmathematischer Sachverständiger im Rahmen des von der Pensionskasse "autonom" erstellten und vom Bundesminister für Finanzen zu bewilligenden Geschäftsplanes festgelegt. Dem rechnungsmäßigen Überschuss kommt für den einzelnen Mitarbeiter in der Ansparphase bei beitragsbezogenen Pensionskassenzusagen vor allem die Bedeutung zu, festzulegen, ab welchem Veranlagungsergebnis dieses übersteigende Erträge der Schwankungsrückstellung zuzuführen sind (vgl § 24a Abs 2 PKG). In der Leistungsphase geht es hier um die Valorisierung (s. oben II). Bei der Bewertung der bereits erworbenen Anwartschaften bei deren Übertragung in Verbindung mit einen Systemwechsel von "leistungsbezogener" zu "beitragsbezogener" Betriebspensionszusage kommt hinzu, dass der rechnungsmäßige Überschuss für die Einschätzung des Deckungserfordernisses ("Zielübertragung"), das ausgehend von einer leistungsbezogenen Pensionszusage erforderlich wäre, entscheidend ist. Neben diesen Parametern kommt aber etwa auch den Wahrscheinlichkeitstafeln (Tod/Invalidität) für die Ermittlung dieser Werte zentrale Bedeutung zu.

Das Rechtsverhältnis zwischen Mitarbeiter und Kreditinstitut hatte vormals als Leistungsinhalt direkt die Betriebspension (§ 2 Z 2 BPG), nunmehr nur noch die "Beitragsleistung" (§ 2 Z 1 BPG) bzw die "Zielübertragung" (vgl § 48 PKG). Es geht bei der "Zielübertragung" auch um die "Abzinsung" der bisher erwarteten zukünftigen direkten Leistungen im Verhältnis AG-AN, wobei durch einen unzutreffenden "Abzinsungsfaktor" ein zu massiver Eingriff in die erworbenen Anwartschaften erfolgen kann. Die Erwartung über die Ertragsfähigkeit des mit der "Zielübertragung" an die Pensionskasse überstellten Kapitals wird durch den Geschäftsplan festgelegt (rechnungsmäßiger Überschuss). Bei der Abänderung des Pensionssystems und den dabei angenommenen Zinssätzen handelt es sich im Ergebnis aber nicht nur um eine faktische Einschätzung, die mangels Zutreffens entsprechend den tatsächlichen Entwicklungen zu korrigieren wäre, sondern um eine rechtlich verbindliche Risikoabgrenzung. Damit stellt also auch die Festlegung des angenommenen rechnungsmäßigen Überschusses, die durch die BV-Parteien selbst nur in der Übertragungs-BV zur Ermittlung der Zielübertragung erfolgt, einen wesentlichen Teil der Veränderung der normativ festgelegten Rechtsbeziehung betreffend die Betriebspensionen dar und sind daher die Vereinbarungspartner an die allgemeinen Grenzen für Veränderungen von BV/KV (Vertrauensschutz etc) gebunden. Allerdings enthält die Bewertung der Anwartschaften im Rahmen des neuen sowie des bisher bestehenden Systems auch einen erheblichen Anteil an faktischen Annahmen (zukünftige Ertragsfähigkeit). Es handelt sich aber insofern um ein Frage der rechtlichen Beurteilung, als es um die Verteilung der aus der zwangsläufigen Unsicherheit von langfristigen Prognosen entstehenden Risiken und um das Abstecken der Rahmenbedingungen für solche Bewertungen geht. Aus rechtlicher Sicht sind für die Beurteilung der Gestaltung und der Bewertung die allgemeinen im Zeitpunkt dieser Gestaltung bestehenden Einschätzungen und damit auch jene des Gesetzgebers selbst als relevant anzusehen. Für die konkrete Bewertung waren wohl auch die historischen Erfahrungen und der Wissensstand der einschlägigen Fachgebiete im Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich (vgl zur "versicherungsmathematischen Bewertung", für die aber keine gesetzlichen Vorgaben bestehen, etwa Mazal, Zum Unverfallbarkeitsbetrag bei Wegfall der Pensionszusage, ecolex 2000, 371 ff; Griesser, Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83). Ein Vorbringen zu einem bestimmten Wert der Pensionsansprüche vor und nach der Übertragung, jeweils berechnet im Zeitpunkt der Übertragung, wurde gar nicht erstattet (ausgehend vom Zeitpunkt der Übertragungsvereinbarung feststellbare Bandbreite der angemessenen Erwartungen über die Ertragskraft des übertragenen Deckungskapitals unter Berücksichtigung der den Veranlagungsrahmen der Pensionskassen absteckenden Vorgaben für die Veranlagungspolitik). Es kommt der Darstellung der später faktisch eingetretenen Entwicklung durch die Antragstellerin keine wesentliche Bedeutung zu. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Prognosen der Antragstellerin, die zwar den starken Einbruch am Kapitalmarkt berücksichtigen, aber im Folgenden nur von einer Mindestentwicklung von 1,5 % bzw 7 % ausgehen, außer Acht lassen, dass - wie gerade die jüngste Entwicklung zeigte - massiven Einbrüchen auch wieder besonders starke Anstiege folgen.

Der Oberste Gerichtshof beschränkt sich im folgenden auf die Erörterung der allgemeinen Rahmenbedingungen für die Bewertung der Änderungen.

Zur Bedeutung der teilweise behördlichen Prüfmechanismen betreffend die Festlegung des Rechnungszinses bzw des angenommenen rechnungsmäßigen Überschusses (Aktuar; Prüfaktuar; Aufsichtsbehörde) ist vorweg festzuhalten, dass sich diese nicht umfassend auf die Umwandlung der leistungsbezogenen Direktzusage in eine beitragsorientierte Zielübertragung beziehen und auch die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht unmittelbar in die Prüfungsverfahren einbinden (vgl allgemein zur Problematik der Bindung der Gerichte an die Entscheidung von Verwaltungsbehörden auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs etwa RIS-Justiz RS0054053 mwN etwa VfSlg 10.300). Schon deshalb entbindet dies die KV/BV-Parteien nicht von ihrer Verantwortung und hindert das Gericht auch nicht an der Überprüfung der Einhaltung des Gestaltungsrahmens der KV/BV-Parteien.

Eine eine allgemein verbindliche Vorgabe für die Parameter des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses - die ja hier auch zur Bewertung der vorhandenen Anwartschaften und zur Feststellung der Zielübertragung herangezogen wurden - bestand bis zu PKG Novelle 71/2003 und dem damit geschaffenen § 20 Abs 2a PKG nicht. Der Gesetzgeber sah sich zu dieser Novelle veranlasst, weil die internationalen Kapitalmärkte " sich in den letzten drei Jahren entgegen aller Erwartungen" nachhaltig rückläufig entwickelt hatten (vgl RV 59 BlgNr 22. GP, 168). Die nunmehr erlassene Rechnungsparameterverordnung (BGBl II 597/2003), die die Obergrenze für den Rechnungszins mit 3,5 % und jene für den rechnungsmäßigen Überschuss mit 5,5 % festlegt, ist, entsprechend § 1 dieser Verordnung, nur auf Pensionskassenverträge anzuwenden, die nach dem neu geschlossen werden. Auf bestehende VRG hat die Neuregelung also keinen Einfluss (vgl auch Grassl, Novelle 2003 zum Pensionskassengesetz,ecolex 2003, 852 [854]). Bis zur Erlassung der Verordnung hatte also nur eine Bestätigung durch den Prüfaktuar und eine Genehmigung durch die Finanzmarktaufsicht zu erfolgen, die hier unstrittig vorliegen. Auch ist hinsichtlich der Bewertung der direkten Leistungszusagen auf die grundsätzlichen Unterschiede in der Struktur von direkten Leistungszusagen und Pensionskassenzusagen hinzuweisen (vgl etwa zu den Schwankungsrückstellungen, für die aber keine gesetzlichen Vorgaben bestehen, etwa Mazal, Zum Unverfallbarkeitsbetrag bei Wegfall der Pensionszusage, ecolex 2000, 371 ff; aber auch die unterschiedlichen Unverfallbarkeitsregelungen etc). Im Ergebnis zeigt gerade diese Reaktion des Gesetzgebers, dass es bei der Festlegung von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss im Wesentlichen um die Einschätzung der Ertragskraft des eingesetzten Deckungskapitals im Rahmen der von der Pensionskasse im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorzunehmenden professionellen Veranlagung geht.

Allgemein sind vorweg für direkte Leistungszusagen Bewertungen von Anwartschaften im Rechtsverhältnis zwischen AG und AN gesetzlich nicht geboten. Es handelt sich um bloße "bilanzielle" Bewertungsvorgänge, die im Vermögen des AG unter verschiedenen Aspekten erfolgen. Bei den steuerrechtlichen Regelungen über die Bildung von Pensionsrückstellungen (vgl § 14 Abs 7 Z 6 EStG - Rechnungszins 6 %) geht es wohl eher um eine Begrenzung der Rückstellungen nach oben. Dass die verschiedenen Bewertungen von einander abweichen können ergibt sich in diesem Zusammenhang etwa auch aus der Bestimmung des § 48 Abs 5 PKG, aber auch aus den handelsrechtlichen Übergangsbestimmungen des Abschnittes XII des PKG (die Differenz zwischen dem geringeren Deckungserfordernis und der höheren Pensionsrückstellung ist über längstens 10 Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen), die dies ausdrücklich zugrunde legen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass früher einkommensteuerrechtlich im Zusammenhang mit der Abfindung von Pensionsansprüchen von einem Rechnungszins von 8 % ausgegangen wurde (vgl Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 221; vgl auch allgemein zum früheren Rechnungszinssatz von 8 % für Rückstellungen Farny/Wöss aaO, 402 f). Die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften gehen wieder von keiner professionellen Veranlagung am Kapitalmarkt aus. Es werden auch Aspekte des Gläubigerschutzes, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vorsicht bei der Bewertung als maßgeblich erachtet (vgl etwa Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube [Hrsg] Kommentar zum HGB § 201 Rz 41 mwN). Im Wesentlichen geht es im Allgemeinen bei Renten um die Abzinsung von in der Zukunft erwarteten Zahlungsverpflichtungen mit dem Kapitalmarktzinssatz als Obergrenze (vgl Gassner ua aaO HGB § 211 Abs 1 Rz 12). Für die Bildung von Rückstellungen für Pensionen (§ 211 Abs 2 HGB) wird ebenfalls durch das Gesetz kein Zinssatz festgelegt. In der Praxis wird bei wertgesicherten Pensionen von einem Zinssatz von 3 bis 4 % sonst von 7 bis 8 % ausgegangen (vgl Geist in Jabornegg, Kommentar zum HGB § 211 Rz 9, 16; Gassner ua aaO HGB § 211 Rz 27 mzwN - auch dazu, das statt 3 bis 4 % dann höhere Zinssätze gerechtfertigt sein können, wenn kompensierende Maßnahmen getroffen werden, wie Berücksichtigung künftiger Bezugserhöhungen etc).

Gesetzliche Regelungen zur Bewertung der - besonders geschützten - bereits erworbenen Anwartschaften bei der direkten Leistungszusage finden sich in § 7 BPG, wo es darum geht, im Rahmen eines "Unverfallbarkeitsbetrages" Anwartschaften von AN zu bewerten, die vor Erwerb des Anspruchs auf eine Betriebspension ausscheiden. Dem Argument, dass diese Bestimmungen schon deshalb überhaupt nicht vergleichbar wären, weil es nicht um die Finanzierung zukünftiger Leistungszusagen gehe (Grießer, Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83) ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer ja unter anderem die Möglichkeit einräumt, eine Übertragung des so errechneten Unverfallbarkeitsbetrages in eine Pensionskasse zu verlangen (vgl § 7 Abs 3 BPG). Dies deutet aber darauf hin, dass der Gesetzgeber - wenngleich bei Ausscheiden des Mitarbeiters - in dem Unverfallbarkeitsbetrag ein gewisses Äquivalent für die bisher erworbenen Anwartschaften auch für den Fall von dessen Einbringung in eine Pensionskasse ansieht, wenngleich dieser eben nicht die Pensionsleistung darstellt (vgl zum Unterschied zwischen der Pensionsleistung selbst und dem Unverfallbarkeitsbetrag etwa Tomandl, Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten im neuen Betriebspensionsrecht ZAS 1991, 80 ff). Soweit man gegen die Vergleichbarkeit der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages nach § 7 Abs 2a BPG einwenden könnte, dass diesem ja nur die Anwartschaft auf die Alterspension und die Hinterbliebenenpension, nicht aber etwa die auf die Berufsunfähigkeitspension zugrunde zulegen ist, kann dem entgegengehalten werden, dass auch die Übertragungsbetriebsvereinbarung diese Risiken (Berufsunfähigkeit) bei dem Kreditinstitut belässt, diese also nicht von der Zielübertragung erfasst sind (vgl dazu insbesondere §§ 4 und 6 der Übertragungsbetriebsvereinbarung). Der Rechnungszins wurde in § 7 Abs 2a BPG mit 7 % festgelegt. Dabei geht es auch darum, Anwartschaften auf zukünftige "feststehende" AG-Pensionsleistungen für ihren Gegenwartswert ("Unverfallbarkeitsbetrag") "abzuzinsen" (vgl zur Funktion des Rechnungszinses allgemein etwa Bednar, Die Betriebspension2, 429). Je geringer der Zinssatz ist, desto günstiger ist dies naturgemäß für den AN. Auch in § 5 Abs 2 AVRAG wird für die Bewertung von Pensionsanwartschaften aus Pensionszusagen, die im Zusammenhang mit Betriebsübergängen vom Erwerber nicht übernommen werden, ein Rechnungszinssatz von 7 % festgelegt, wobei sich dieser für die Feststellung des Barwertes der Pension auf 3 % vermindert, wenn eine Valorisierung der Pensionsleistungen verbindlich vorgesehen ist. Auch in diesem Zinssatz steckt die Erwartung über den mit der früheren Auszahlung verbundenen Vorteil. Auch dabei geht es um die Bewertung der bereits erworbenen Anwartschaften auf zukünftige direkte Leistungen durch den Arbeitgeber. Hier geht es wie bei der "Zielübertragung", eigentlich auch um die "Abzinsung" dieser zukünftigen direkten Leistungen im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anlässlich der Beendigung der direkten Leistungszusage. Es scheint dabei nicht ganz unangemessen, in der gesetzlichen Festlegung der Unverfallbarkeitsbeträge bei Ausscheiden des Arbeitnehmers eine gewisse Orientierungsmöglichkeit für den Wert der erworbenen Anwartschaften zu sehen. Diese begrenzt den Gestaltungsspielraum jedoch schon deshalb nicht, weil die Pensionskassenzusage ja die Rechtsposition des Mitarbeiters verbessert und ja auch unabhängig davon eine gewisse Bandbreite der Eingriffsmöglichkeiten besteht. Hier sollten nach den Vorstellung der KV/BV-Parteien sowohl Rechnungszins als auch Valorisierung erfasst werden, weil ja beide aus dem angenommenen Rechnungsüberschuss gedeckt werden müssen. Ausgehend von dem angenommenen Rechnungsüberschuss von 7 %, der sogar der vergleichbaren Einschätzung des Gesetzgebers entspricht, lässt sich also ein Überschreiten des "Einschätzungsspielraumes" durch die BV-Parteien im Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaften nicht folgern. Soweit historische Erfahrungen im Rahmen der Bewertung für eine Beurteilung der Einschätzung eines rechnungsmäßigen Überschusses heranzuziehen sein sollten, scheint es zielführend, einen Zeitraum zu betrachten, der einer durchschnittlichen Verweildauer in einem Betriebspensionssystem entspricht. Diese variiert nun nicht nur nach Lebenserwartung, sondern auch nach dem Zeitpunkt des Einstiegs in ein Betriebspensionssystem. Rechnet man aber die Pensionszeiten, in denen sich die Veranlagungserfolge ja noch immer auf die Pension auswirken können, mit ein, so scheint ein Zeitraum von etwa 40 Jahren angemessen. Der Zeitraum von bis ist auch insoweit realistischer als jener vorweg von der Antragstellerin präsentierte von 1802 bis 2001, weil darin doch auch zahlreiche Kriegsereignisse und Umbrüche enthalten sind, die von Betriebspensionssystemen allgemein - also auch von direkten Leistungszusagen - wohl kaum unbeeinträchtigt überstanden werden. Gegenüber dem von der Antragsgegnerin favorisierten Zeitraum von bloß 20 Jahren von 1982 bis 2001, der auch von der Antragstellerin genannt wird, wiederum weist er den Vorteil auf, dass er auch langfristige Wirtschaftszyklen erfasst. Dem von der Antragstellerin bekämpften rechnungsmäßigen Überschuss von 7 % entspricht dabei die Bruttoverzinsung, weil durch den rechnungsmäßigen Überschuss ja auch die Valorisierung abgedeckt sein soll. Der Bruttozinssatz lag aber in der genannten Periode über 8 %. Die Sachlichkeit der Bewertung im Rahmen des Übertragungsvorganges der erworbenen Anwartschaften selbst und der Einbringung in die Pensionskasse kann letztlich aber nur aus der Perspektive des konkreten Übertragungszeitpunktes beurteilt werden.

Selbst den von der Antragstellerin herangezogenen Autoren kann eine Überschreitung des Gestaltungsspielraumes durch die Festlegung eines Zinssatzes von 7 % für den rechnungsmäßigen Überschuss nicht entnommen werden. So geht etwa Bednar (Betriebspension2 144) für die Rückstellungen von einem Rechnungszins für Zusagen ohne Wertanpassung von 8 %, bei zu erwartender Wertanpassung von (real) 4 % aus. Nach dem von ihm wiedergegebenen (vgl S 424 ff) Bericht über die Pensionsverpflichtungen bei börsenotierten Aktiengesellschaften in RWZ 1996/3 haben ca ¾ aller Unternehmen einen Rechnungszins von 6 % herangezogen. Kreiter (Kritische Bemerkungen zu Bestimmungen betreffend Pensionsrückstellungen und Pensionskassen im EStG 1988 Wbl 1989, 69) bezieht sich im Wesentlichen auf die Frage der steuerlichen Rückstellbarkeit.

Auch Bogner (Der steuerliche Vorteil einer Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen, RWZ 1999, 65 ff) geht in dieser neueren Darstellung zwar einerseits von einem dauerhaft erzielbaren Realzins von 4 % aus, dem aber jeweils noch die Geldentwertungsrate hinzuzufügen ist. In der von der Antragstellerin herangezogenen Veröffentlichung (Zur Wahl eines geeigneten Rechnungszinssatzes für die ordnungsgemäße Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen ecolex 1995, 363) legt er ebenfalls ausdrücklich eine Valorisierung der Pension zugrunde und zeigt auch noch auf, dass der "reale" Zinssatz nur dann mit dem Kapitalmarktzinssatz abzüglich Inflationsrate übereinstimmt, wenn die Rentenzahlungen mit der Inflationsrate valorisiert werden, was etwa im vorliegenden Fall gar nicht vorgesehen ist.

Felbinger (Betriebliche Altersvorsorge [2003], 72), den die Antragstellerin ebenfalls heranzieht, referiert im Wesentlichen die Ansicht von Bogner (ecolex 1995, 363 ff) zur Bildung von Rückstellungen. Er führt im Folgenden sogar aus, dass von den Pensionskassen regelmäßig von einem rechnungsmäßigen Überschuss von 7,5 % ausgegangen wird (aaO 205).

All diesen Autoren kann also zu der von der Antragstellerin im Kern bekämpften und zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu beurteilenden Annahme eines rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % bzw 7,5 % - also der Erwartung, im Ergebnis regelmäßig einen solchen Ertrag zu erzielen - nichts wesentlich Abweichendes entnommen werden. Insgesamt ist auf Grundlage dieses Verfahrens nicht davon auszugehen, dass die KB/BV Parteien durch die Annahme eines rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % bzw 7,5 % (zur "Arbeitgeberreserve" vgl unten) ihren Gestaltungsspielraum überschritten hätten.

Ad 2. Die "Arbeitgeberreserve" (10 % des Deckungserfordernisses) nach dem KV dient dem Abfangen von nicht den angenommenen Veranlagungsüberschuss erreichenden Veranlagungserfolgen in den ersten 10 Jahren. Sollte sie dazu nicht benötigt werden, ist sie ab dem fünften Jahr teilweise wieder an den Arbeitgeber zurückzuführen (20 % pro Jahr). Sie ist in manchen Aspekten einer Schwankungsrückstellung im Sinne des § 24 PKG ähnlich, hat aber für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sie bei einem gutem Veranlagungserfolg wieder an ihn zurückgezahlt wird. Allgemein hat die Schwankungsrückstellung eine gewisse "Glättungsfunktion" und soll dem Arbeitnehmer eine kontinuierliche Pensionszahlung gewährleisten (vgl allgemein dazu schon AB 1328 BlgNR 17. GP, 5 zum Nachweis vgl Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 85; Felbinger, Betriebliche Altersvorsorge, 152 f - zum Abfangen der Schwankungen des veranlagungstechnischen und versicherungstechnischen Ergebnisses). In der Stammfassung des PKG in § 24 Abs 6 war noch ein verpflichtender Aufbau dieser Schwankungsrückstellung mit bestimmten Rahmenbedingungen gleich zu Beginn vorgesehen. Davon wurde mit der Novelle BGBl 755/1996 abgegangen und eine solche Rückstellung nur noch für den Fall eines über dem rechnungsmäßigen Überschuss liegenden Veranlagungserfolges festgelegt, da sonst in der Anfangsphase eine planmäßige Verrentung schwer erreichbar gewesen wäre (vgl RV 370 BlgNR 20. GP, 32). Im Zusammenhang mit der Übertragung von bereits erworbenen Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen dient die Arbeitgeberreserve wohl besonders dazu, das Kapitalmarktrisiko eines "ungünstigen Einstiegs" abzufangen. Dazu ist nach den Antragsbehauptungen zugrunde zulegen, dass es immer wieder zu Einbrüchen am Aktienmarkt von 30 bis 40 % kommen kann. Davon sind aber besonders jene Arbeitnehmer betroffen, die in einer Hochphase "ungünstig" mit einem sehr hohen Anteil des gesamten Deckungskapitals einsteigen, weil sie bereits knapp vor der Pension stehen. Sie verlieren, wenn ihre Pension dann in einer darauf folgenden Abschwungphase aufgrund eines stark verringerten Deckungskapitals festgelegt wird, besonders stark, haben sie doch auch nie durch Beitragsentrichtungen und damit einem "Einstieg" in einer Phase niedriger Aktienkurse von einem folgenden Aufschwung profitiert und Schwankungsrückstellungen aufbauen können. Sie sind auch deshalb besonders betroffen, weil sie an den folgenden Aufschwungphasen nach Pensionsantritt wegen der sodann auszuzahlenden Pension und des damit eintretenden "Entsparens" geringer profitieren (vgl dazu Griesser, Zur Anwartschaftsübertragung in Pensionskassen, DRdA 2003, 235 f).

Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt hier darin, dass er offensichtlich der Berechnung des Deckungskapitals die günstigere Ertragserwartung am Kapitalmarkt zugrunde gelegt hat, ohne für diese spezifischen Risiken vorzusorgen (vgl allgemein zu den kompensatorischen Maßnahmen etwa oben Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube [Hrsg] Kommentar zum HGB § 211 Rz 27 mzwN). Auch kann von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass je niederer die Schwankungsrückstellung ist, desto vorsichtiger die Veranlagungsstrategie sein muss (Kalss/Oppitz, Die Veranlagungs- und Vermögensverwaltungstätigkeit von Pensionskassen im Lichte der euoparechtlichen Rahmenbedingungen ÖZW 1996, 97 ff, V. B.2). Lässt man aber durch allgemein gehaltene Veranlagungsvorgaben ein größtmögliches Ausschöpfen des - allerdings auch besonders ertragsversprechenden - Aktienanteils zu, so scheint eine solche "Schwankungsrückstellung" von besonderer Bedeutung. Die Arbeitgeberreserve im Kollektivvertrag sichert also ein spezifisches Risiko ab, das besonders die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter trifft und hier - ausgehend von den sehr allgemein gehaltenen Vorgaben für die Veranlagungspolitik - als besonders ausgeprägt zu beurteilen war.

Die Antragsgegnerin argumentiert nun im Wesentlichen, dass deshalb zu Recht in der BV vorgesehen sei, dass keine Arbeitgeberreserve gebildet werden muss, weil doch statt des im KV vorgesehenen Zinssatzes von 7,5 % ohnehin nur ein solcher von 7 % in der BV vereinbart worden sei. Berücksichtigt man den etwas geringeren Zinssatz der BV gegenüber dem KV so ergibt sich daraus auch eine höhere "Zielübertragung" bzw Beitragsleistung. Für die länger vor dem Pensionsanfall stehenden Mitarbeiter wird durch die weitere Beitragsleistung eine Risikostreuung erreicht. Wenngleich der KV in Art II der BV die Möglichkeit zu von der KV-Betriebspensionsregelung abweichenden Regelungen bietet (vgl = DRdA 1996/49 [krit Firlei im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des KV besonders zum Gesamtgünstigkeitsvergleich mit dem KV]), so bezieht sich dies nur auf Änderungen und Ergänzungen der im KV festgelegten Arten der Betriebspensionssysteme. Wenn aber die KV-Parteien für den Wechsel zwischen verschiedenen Betriebspensionssystemen Rahmenbedingungen schaffen, die der Absicherung eines spezifischen Risikos diese Wechsels dienen, so überschreiten die BV-Partner jedenfalls ihren Gestaltungsspielraum dort, wo sie vom KV zum Nachteil der Gruppe der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter mit langer Zugehörigkeit und damit hoher Zielübertragung, die in besonderer Weise mit diesem Risiko belastet ist, abweichen, ohne insofern eine spezifische Gestaltung vorzusehen (vgl allgemein zum Erfordernis der differenzierten Übergangsbestimmungen etwa = DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS 2001/12 [Tomandl mzwN]; = DRdA 2003/21 [Runggaldier - kritisch hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsintensität nicht an der Gesamt- sondern nur der Betriebspension]). Soweit die Betriebsvereinbarungen also von dem vom Kollektivvertrag vorgesehenen System der "Arbeitgeberreserve" abweichen, ohne für diese knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen, sind sie für diese Gruppe als nichtig anzusehen (vgl allgemein zur Abgrenzung der Teilnichtigkeit etwa = RdW 2003/636; Tomandl in der Entscheidungsbesprechung zu , ZAS 2001/12; Griesser Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83 mwN in FN 49). Den hier betroffenen Mitarbeitern, für die ein gleichwertiger Effekt des günstigeren Zinssatzes nicht nachgewiesen ist, steht also die Sicherung durch die im KV vorgesehene "Arbeitgeberreserve" zu. Wegen des spezifischen Risikos ist diese Differenzierung auch nicht als willkürlich und sachfremd unter dem Aspekt des besonderen Gleichbehandlungsgebotes gem § 18 Abs 2 BPG zu beurteilen (vgl allgemein Schrammel BPG § 18 Anm 4.3; Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gem § 18 BPG,ZAS 1991, 119 f; Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, 46 f). Auch wurde gerade für Teile dieser Personengruppe im Nachhinein dieser Nachteil durch die "Abfederungsbetriebsvereinbarung" abgefangen, deren Leistungen also zu berücksichtigen sind.

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass es an den Voraussetzungen für die Bildung einer VRG (1000 Personen) mangle, schlägt schon deshalb nicht durch, weil es grundsätzlich auch zulässig ist, für einzelne Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte Schwankungsrückstellungen zu bilden (§ 24 Abs 2 PKG; vgl ausführlich AB 370 BlgNR 20. GP, 39 f zum Nachweis vgl Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 89; Bednar Die Betriebspension, 204; Achitz, DRdA 1997, 63).

Im Umfang der sich nach dem KV errechnenden Arbeitgeberreserve (nicht analog) war unter Berücksichtigung der bereits nach der "Abfederungsbetriebsvereinbarung" zu erbringenden Leistungen die Verpflichtung zur Leistung der Arbeitgeberreserve festzustellen. VII.) Das Kreditinstitut hätte in dem mit der Pensionskasse abgeschlossene Pensionskassenvertrag zu Gunsten der vor der Pension stehenden Anwartschaftsberechtigten absichernde Maßnahmen dahin vereinbaren müssen, dass diese in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit geringerem Aktienanteil als 40 % des geringeren übertragenen Kapitales zusammengefasst werden (vgl § 15 Abs 3 Z 8 und § 12 Abs 2 PKG). Denkbar wären auch Nachschusspflichten oder ein zumindest befristetes Anrechnungsmodell. Der hohe Schutz von Anwartschaften aus direkten Leistungsansprüchen ergebe sich auch daraus, dass diese einzelvertraglich nur für die Zukunft beschränkt werden könnten. Gegen dieses Schutzniveau sei auch dadurch verstoßen worden, dass weniger als die Pensionsrückstellung übertragen worden sei. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers könnten nicht durch Umgehungskonstruktionen geschmälert werden, was gerade für einen Dienstgeber gelte, der als Sachverständiger im Sinne des Bankwesengesetzes anzusehen sei. Das Kreditinstitut habe die Veranlagung der Pensionskassengelder festgelegt. Es habe Mitarbeiter in den Anlagebeirat entsendet, sei mit 15 % an der Pensionskasse beteiligt und habe deren Vorstände bestimmt. Dies sei auch über eine 100 %ige Tochter des Kreditinstitutes erfolgt. Auch sonst werde gerade die Frage des Gläubigerschutzes bei Schuldnerwechsel sorgfältig behandelt, was insbesondere gelten müsse, wenn dieser ohne Zustimmung des Gläubigers erfolge, insbesondere wenn zuvor auch die Gemeinde Wien gehaftet habe. Als besonders sorgfaltswidrig stelle es sich dar, dass nicht nur die 40 %ige Aktienveranlagung zugelassen, sondern entgegen § 24 PKG auch keine Schwankungsreserve vorgesehen worden sei. Diesem - für knapp vor der Pension stehende Arbeitnehmer besonders ausgeprägten (Klarstellung Schriftsatz 22. 7., S 6) - Schutzbedürfnis habe in der Startphase die Arbeitgeberreserve entsprechend dem Sparkassenkollektivvertrag dienen sollen (Klarstellung Schriftsatz 13. 8., S 17). Aufgrund der Fürsorgepflicht hätte sich der Zinssatz an den Marktrenditen öffentlicher und anderer Schuldverschreibungen zu orientieren gehabt (Klarstellung Schriftsatz 22. 7., S 3). Aus der Verletzung der Schutzpflichten sei das Kreditinstitut schadenersatzpflichtig. Die Schutzwirkung eines fremden Vertrages komme Dritten zu, wenn sie der Gläubiger durch die Hauptleistung begünstigen wollte. Diese Haftung treffe sie auch aus der mangelnden Information ("Prospekthaftung" S 67-74). Das Kreditinstitut sei verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen aus dem Grundvertrag in den Pensionskassenvertrag zu übernehmen und hätte auch einen in der Literatur als angemessenen erachteten "Rechnungszinssatz" wählen müssen (Klarstellung S 12, 20 ff).

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Weitgehend kann zu diesen Ausführungen bereits auf die Behandlung der Nachschusspflicht bzw der Schwankungsrückstellung/Arbeitgeberreserve bzw der Annahme des rechnungsmäßigen Überschusses in den Punkten II und VI erwiesen werden.

Inwieweit konkrete rechtswidrige Verhaltensweisen im Rahmen der verschiedenen dargestellten Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten des Kreditinstituts gesetzt worden wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der Überbindung einer vorsichtigen Veranlagungsstrategie kann auf § 11 des Pensionskassenvertrages verwiesen werden, der genau das enthält. Inwieweit aus dem Pensionkassenvertrag ableitbare Schutzpflichten des Kreditinstituts zugunsten "Dritter" - gemeint offensichtlich der Mitarbeiter - verletzt sein sollten, wird nicht konkretisiert.

Die Frage einer allenfalls nicht ausreichenden Information und deren Bedeutung bzw daraus ableitbarer Rechtsfolgen wurde im Wesentlichen bereits in Punkt V behandelt. Soweit sich die Antragstellerin auf die sogenannten Wohlverhaltensregeln bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese im Wesentlichen an die Finanzdienstleister richten, also im Interesse des Anglegerschutzes insbesondere unter den Aspekten der Publizität und der Informationsverpflichtung standardisierte Emmissions- und Vertriebsvorgaben betreffend Wertpapiere enthalten (vgl dazu etwa Kalss, Zur Umsetzung der Wohlverhaltensregeln nach der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie ÖBA 1995, 835 ff; Knobl, Die Wohlverhaltensregeln der §§ 11 bis 18 des österreichischen Wertpapieraufsichtsgesetzes ÖBA 1997, 3 ff inbes 125 f). Solche Emissions- oder Vertriebsaktivitäten betreffend Wertpapiere hat aber hier das Kreditinstitut gar nicht gesetzt. Es ist das Kreditinstitut gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern nicht "anlageberatend" aufgetreten, weil diese gar keine "Anlageentscheidung" zu treffen hatten.

Es verbleiben damit vor allem die aufgeworfenen Argumente im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Fürsorgepflicht des Kreditinstituts.

Die Fürsorgepflicht wird im Kern als Verpflichtung des Arbeitgebers verstanden, im Arbeitsverhältnis die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass insbesondere die gesundheitlichen aber auch andere materielle und immaterielle Interessen des Arbeitnehmers in zumutbarer Weise gewahrt werden (vgl allgemein Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitrecht I4, 330; Schrammel in Tomandl/Schrammel, Arbeitsrecht 24, 170). Als Ausgangspunkt wird die Einordnung des Arbeitnehmers in den Einflussbereich des Arbeitgebers gesehen (vgl etwa RIS-Justiz RS0021261 mwN). Sie kommt vor allem dort zum Tragen, wo der Arbeitgeber bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten besitzt (vgl etwa zur Verfolgung der Interessen des Arbeitnehmers im Lohnsteuerprüfungsverfahren RIS-Justiz RS0030829 mwN oder bei Abschluss von Versicherungen RIS-Justiz RS0025772). Soweit es aber allein um das Aushandeln der Entgeltbedingungen zwischen den Kollektivvertrags-Betriebsvereinbarungsparteien geht, stehen einander die wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleichwertig organisierter Form gegenüber und es kann im Allgemeinen aus der Fürsorgepflicht keine Einschränkung der Gestaltungsbefugnisse der KV/BV-Parteien abgeleitet werden. Einschränkungen ergeben sich vielmehr aus den bereits behandelten, aus dem Grundrechtsschutz abgeleiteten Grenzen.

Es ist nun der Rahmen darzustellen, in dem das Kreditinstitut überhaupt noch tätig hätte werden können. Dazu ist darauf zu verweisen, dass Arbeitgeber ja verpflichtet ist, eine wirksame Betriebsvereinbarung durchzuführen, und er nur zugunsten der Arbeitnehmer davon abweichen kann (vgl dazu differenziert etwa W. Schwarz, Obligatorische und normative Dimension der Betriebsvereinbarung in FS Strasser [1983], 465 [482 f]). Auch hier ist wieder auf den Zeitpunkt der konkreten Handlung abzustellen. Der Geschäftsplan legt nach dem KV und der BV noch genauer fest, wie hoch die vorgesehene Verrentung des angesparten Kapitals ist, nicht aber, welche Beiträge dazu zu leisten sind. Allgemein wird ja der Geschäftsplan mit behördlicher Bewilligung zeitlich unbegrenzt von der Pensionskasse festgelegt. Seine Veränderung bedarf wieder der behördlichen Zustimmung. Die Veranlagungspolitik selbst wird darin nicht bestimmt, sondern grundsätzlich vom Vorstand der Pensionskasse unter Mitwirkung eines allfälligen Beirates (vgl allgemein zu den geringen Einwirkungsmöglichkeiten des Arbeitgebers und der Belegschaft auf den Geschäftsplan Tomandl, Ungereimtheiten und Unzulänglichkeiten im neuen Betriebspensionsrecht ZAS 1991, 80 ff). Die Anwartschaftsberechtigten und die Leistungsberechtigten sind im Veranlagungsbeirat der Pensionskasse, der diese bei der Veranlagung beratend zu unterstützen hat, über den Betriebsrat, der die Hälfte der Mitglieder stellt, vertreten (vgl § 7 Pensionskassen-BV); ähnliches gilt für den Aufsichtsrat der Pensionskasse (vgl § 27 PKG). Es ist nun nicht ersichtlich, inwieweit hier dem Kreditinstitut konkrete Pflichtverstöße vorzuwerfen wären. Was die Wahl des Aktienanteiles anlangt, so enthalten weder die Betriebsvereinbarung noch der Pensionskassenvertrag konkrete Vorgaben, sondern überlassen dies der Pensionskasse mit den dargestellten Mitwirkungsmechanismen. Dem Kreditinstitut wäre es gar nicht freigestanden, für bestimmte Arbeitnehmergruppen nahe der Pension eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft mit geringerem Aktienanteil im Pensionskassenvertrag festzulegen, da in der Betriebsvereinbarung von einer einheitlichen VRG ausgegangen wird. § 7 der Pensionskassenbetriebsvereinbarung hält unter der Überschrift "Veranlagungspolitik" fest, dass die Veranlagung in einer eigenen Veranlagungs - und Risikogemeinschaft "B***** A*****" zu erfolgen hat.

D. Zusammenfassung:

Die Pensionsansprüche der hier betroffenen Arbeitnehmer haben nie auf von ihnen selbst vereinbarten Einzelverträgen, sondern immer auf einem von den Kollektivvertragparteien (Gewerkschaft/Wirtschaftskammer) und den Betriebsvereinbarungsparteien

(Zentralbetriebsrat/Unternehmensleitung) durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung geschaffenen kollektiven Regelungswerk beruht. Dieses wirkt wie ein Gesetz normativ auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse ein und kann vom "Gesetzgeber (KV/BV-Parteien gemeinsam)" innerhalb gewisser Grenzen (inbes "Vertrauensschutz" - ähnlich etwa dem ASVG) wieder abgeändert und auch verschlechtert werden. Grundsätzlich steht es dem "Gesetzgeber" auch frei, die Wirkung von ihm geschaffener bisheriger "Günstigkeitsklauseln" einzuschränken. Auch die mit der Pensionsreform 99 durch die Kollektivvertrags- Betriebsvereinbarungsparteien vorgenommene Auslagerung der bisher direkt gegen das Kreditinstitut bestehenden Ansprüche in eine Pensionskasse ist von ihrer Regelungsbefugnis grundsätzlich erfasst. Dabei können sie nunmehr auch die Übertragung vor dem Inkrafttreten des BPG und PKG erworbener Anwartschaftszeiten vorsehen. Weiters ist es grundsätzlich möglich, auch eine Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage zu vereinbaren.

Der einzelne Arbeitgeber ist im Zusammenhang mit diesen Umstellungen durch die KV/BV-Parteien derzeit nicht verpflichtet, seine Mitarbeiter vorweg darüber zu informieren, sondern nur die entsprechenden KV/BV im Betrieb kundzumachen. Soweit er darüber hinaus die Information der einzelnen Arbeitnehmer veranlasst, hat dies auf die von den Kollektivvertrags/Betriebsvereinbarungsparteien geschaffenen Änderungen keinen Einfluss. Es kann aus solchen Informationen, wenn sie teilweise unvollständig sein sollten, auch keine Haftung des Arbeitgebers abgeleitet werden, weil der einzelne Arbeitnehmer keine durch diese Informationen beeinflussbare Entscheidung zu treffen hat. Vielmehr wirken diese von den KV/BV-Parteien vereinbarten Änderungen auch wenn sich der einzelne Arbeitnehmer - etwa nach einer umfassenderen Information - gegen diese Umwandlung aussprechen sollte. Ferner wird der einzelne Arbeitnehmer regelmäßig nicht davon ausgehen können, dass ihm der Arbeitgeber durch diese Informationen über den Kollektivvertrag bzw die Betriebsvereinbarung hinaus zusätzlich noch einzelvertraglich eine Zusage über eine Betriebspension bestimmten Inhaltes machen möchte.

Die wesentlichen Grenzen für diese Änderungen liegen vielmehr in der mittelbaren Wirkung der Grundrechte (Vertrauensschutz etc), die den Gestaltungsrahmen der Betriebsvereinbarungs - und Kollektivvertragsparteien bilden. Vorweg ist aber der konkrete Inhalt der Änderungen zu beurteilen.

Die Regelungen des PKG zum rechnungsmäßigen Überschuss (längerfristig erwarteter Veranlagungsertrag ) und der Nachschusspflicht definieren bei letzterer nur den Begriff, sagen aber nichts über die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen zur Leistung eines Nachschusses für den Fall aus, dass die Erwartungen hinsichtlich des Veranlagungsertrages nicht zutreffen sollten. Es kann nur aus der jeweiligen Pensionskassen-BV bzw dem Pensionskassenvertrag abgeleitet werden, ob sich die Beiträge an definierten Leistungen oder die Leistungen an definierten Beiträgen zu orientieren haben. Sind nur die Beiträge bestimmt und kommen damit dem Anwartschaftsberechtigten auch die Vorteile aus besonders guten Veranlagungserträgen zu, so spricht dies gegen die geltend gemachte Nachschusspflicht.

Die Pension selbst ergibt sich hier nach den klaren Regeln der BV im Leistungsfall aus der Verrentung des in der "Ansparphase" angesparten Kapitals unter Anwendung des Rechnungszinssatzes. Es wird ausdrücklich auf den Geschäftsplan der Pensionskasse verwiesen, der von dieser "autonom", aber unter Aufsicht zu erstellen ist. Zur Feststellung dieser Pension wird also allein auf das - faktisch - angesparte Kapital, also die Beiträge bzw die Zielübertragung und den Veranlagungserfolg abgestellt. Vorteile und Nachteile aus der von der Pensionskasse im Interesse der Arbeitnehmer vorzunehmenden Veranlagung gehen also zur Gänze in die Bestimmung dieses "Kapitals" der Arbeitnehmer ein. Die BV/KV-Parteien legen für diese Ansparphase auch keinen bestimmten Veranlagungserfolg fest. Ein Ansatzpunkt für eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers findet sich hier nicht. Die Frage eines allfälligen Überschreitens des den KV/BV-Parteien zustehenden Gestaltungsrahmens durch die vorgenommene Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage ist ausgehend vom Zeitpunkt der Umstellung zu beurteilen. Sie umfasst auch die Annahme des "rechnungsmäßigen Überschusses", der zur Bewertung der erworbenen Anwartschaften und damit zur Bestimmung der zur ihrer "Abgeltung" (Umwandlung) in die Pensionskasse einzubringenden "Zielübertragung" herangezogen wurde. Es sind aber vorweg die allgemeinen rechtlichen Vorteile der Arbeitnehmer aus Pensionskassenzusagen zu beachten, die offenbar auch dazu geführt haben, dass der Gesetzgeber diesen Umstieg besonders gefördert hat. Das neugewählte System einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage verbessert die rechtliche Position der Mitarbeiter sowohl in der Bestandfestigkeit von deren Anwartschaften als auch in der Absicherung gegen weitere Veränderungen und stärkt die Mobilität der Mitarbeiter. Die vom Kreditinstitut geleisteten Beiträge sind den betroffenen Mitarbeitern etwa anders als bei der früheren direkten Leistungszusage auch im Fall einer Arbeitnehmerkündigung oder berechtigten Entlassung sicher. Die Veränderungsmöglichkeiten hinsichtlich der erworbenen Anwartschaften sind gegenüber Direktzusagen beschränkter. Unter Beachtung dieser erheblichen rechtlichen Vorteile ist den BV/KV-Parteien auch ein dementsprechend großer Gestaltungsspielraum bei der Bewertung der Vor- und Nachteile aus Änderungen und der inhaltlichen Ausgestaltung einzuräumen. Es kann im vorliegenden Fall bezogen auf den Zeitpunkt der Umstellung auch in der Annahme eines rechnungsmäßigen Überschusses bzw eines Abzinsungszinssatzes von 7 % bzw 7,5 %, der im Wesentlichen dem Zinssatz entspricht, den das Betriebspensionsgesetz etwa bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages für bereits erworbene Anwartschaften heranzieht, keine Überschreitung der Gestaltungsbefugnisse der KVbzw BV-Parteien gesehen werden.

Eine solche Überschreitung des Gestaltungsspielraumes ist aber bei der Gestaltung der Betriebsvereinbarungen insoweit festzustellen, als diese spezifisch die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter benachteiligende Abweichungen von der im Kollektivvertrag zur Abdeckung des Einstiegsrisikos in den Kapitalmarkt vorgesehenen "Arbeitgeberreserve" enthalten.

Konkrete Verletzungen von "Fürsorgepflichten" durch das Kreditinstitut sind nicht ersichtlich.

Insgesamt ist daher den Feststellungsbegehren insoweit stattzugeben als die erfassten, im Zeitpunkt der Umstellung schon knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter einen Anspruch auf Leistung der Arbeitgeberreserve im Sinne des Kollektivvertrages, allerdings unter Anrechnung der durch die "Abfederungsbetriebsvereinbarung" bereits zuerkannten Dotierungen, haben.

Das wesentliche Ergebnis liegt also darin, dass die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter durch die "Arbeitgeberreserve" in einen gewissen Ausmaß gegen das Risiko eines "ungünstigen" Einstiegs in den "Kapitalmarkt" abgesichert werden. Im Übrigen ist von der Wirksamkeit der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen auszugehen; ob sich aus deren Auslegung für die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche etwas ableiten ließe war mangels eines dazu erstatteten Vorbringens (siehe SZ 65/163) nicht zu prüfen.

Die übrigen Mehr- bzw Eventualbegehren waren daher abzuweisen.