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OGH vom 10.03.1998, 10ObS283/97h

OGH vom 10.03.1998, 10ObS283/97h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Dr.Martha Seböck und Dr.Peter Zeitler (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei DI Heinz O*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Klaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1053 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge der Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 9 Rs 372/96h-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 3 Cgs 292/93i-55, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden in ihrem Punkt 2 des Urteilsspruches dahin abgeändert, daß dieser zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, bei der Bemessung der dem Kläger gebührenden Erwerbsunfähigkeitspension die Monate Juli und August 1942 sowie August 1943 als weitere Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Das Mehrbegehren auf Berücksichtigung auch der Monate März bis Juni 1946, November 1947 bis September 1949, Juli bis Dezember 1951 sowie Jänner bis Juni 1952 als weitere Versicherungszeiten, wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom sprach die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus, daß dem am geborenen Kläger die Erwerbsunfähigkeitspension ab von monatlich S 5.454,10 gebührt, für die Folgemonate vervielfacht um den jeweiligen gesetzlichen Anpassungsfaktor. Dabei zog die beklagte Partei für die Berechnung des Steigerungsbetrages für diese Pension folgende Versicherungszeiten heran:

Nach dem ASVG: Schulzeiten von November 1941 bis Juni 1942 (8 Monate), von November 1942 bis Juni 1943 (8 Monate), von November 1943 bis Februar 1944 (4 Monate), von Oktober 1946 bis Jänner 1947 (4 Monate), März bis Juni 1947 (4 Monate), Oktober 1947 (ein Monat), Oktober 1949 bis Jänner 1950 (4 Monate), März bis Juni 1950 (4 Monate), Oktober 1950 bis Jänner 1951 (4 Monate) und März bis Juni 1951 (4 Monate), weiters Ersatzzeiten Juli bis September 1950 (2 Monate), Februar 1951 (ein Monat) und Juli bis Dezember 1951 (3 Monate; nach dem GSVG Ersatzzeit Mai 1964 bis Mai 1977 (79 Monate) sowie Pflichtversicherungszeiten von Juni 1977 bis Mai 1989 (144 Monate), insgesamt daher 274 Versicherungsmonate. Die in dieser Aufstellung genannten Schul- und Ersatzzeiten bis zum Dezember 1951 wurden der beklagten Partei von der damals zuständig gewesenen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter bekanntgegeben. Während des Rechtsstreits berichtigte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ihre Mitteilung im Wanderversicherungsverfahren hinsichtlich der Versicherungszeiten des Klägers wie folgt: Schulzeit Oktober bis November 1947 (2 Monate); andererseits wurde die für Februar 1951 angegebene Zeit von einem Monat gestrichen, weil diese Zeit nicht für die Bemessung der Leistung, sondern nur für die Wartezeit zu gelten hatte. Nach dieser Berichtigung blieb aber die Summe der für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungsmonate mit 274 gleich.

Der Kläger war bis Beamter der Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB). Er bezieht von der Pensionsstelle der ÖBB seit einen Ruhegenuß. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter leistete für die in ihre Versicherungszuständigkeit fallenden Beitragszeiten des Klägers einen Überweisungsbeitrag an das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft. Die ÖBB haben unter Berücksichtigung der Zeiten, für die ein Überweisungbetrag bezahlt wurde, folgende Zeiten als ruhegenußfähige Dienstzeiten bei der Berechnung des Ruhegenusses des Klägers berücksichtigt:

Reichsarbeitsdienst vom 1.3. bis (2 Monate 23 Tage), Militärdienst vom bis (1 Jahr 8 Monate 20 Tage), Studienzeit vom bis (4 Jahre 0 Monate 0 Tage), ASVG-Zeit vom bis (4 Monate 0 Tage), Studienzeit vom 1.2. bis (10 Monate 27 Tage), ASVG-Zeiten vom bis (9 Monate 7 Tage), vom bis (3 Jahre 2 Monate 26 Tage) und vom 4.1. bis (3 Monate 27 Tage) sowie die Dienstzeit bei den ÖBB vom bis (24 Jahre 1 Monat 0 Tage), insgesamt daher 35 Jahre 7 Monate und 10 Tage.

Als vom Überweisungsbetrag nicht umfaßte Zeiten blieben für das Wanderversicherungsverfahren aufgrund einer Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom für den Zeitraum von November 1941 bis Dezember 1951 für die Wartezeit 57 Versicherungsmonate, für die Leistung 52 Versicherungsmonate als Ersatzzeiten.

Für die vom Kläger als Versicherungszeiten bei den Arbeitgebern Siemens-Schuckert und Flugmotorenwerke Ostmark bezeichneten Zeiten (Juli und August 1942, August 1943) wurden bei der Wiener Gebietskrankenkasse, welche die Archive der Siemens-Schuckert und der Flugmotoren Ostmark verwaltet, keine Nachweise von Beitragszahlungen des Klägers gefunden.

Der Kläger besuchte bis zum Jänner 1950 die Schule. Ab Februar 1950 war er im elterlichen Betrieb beschäftigt, doch wurde diese Beschäftigung durch weitere Schulausbildung im März 1950 unterbrochen. Von Juli bis September 1950 war er wieder im elterlichen Betrieb beschäftigt. Die für die Feststellung dieser Zeiten im Wanderversicherungsverfahren zuständige Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hat dem Kläger für seine Beschäftigungszeiten im elterlichen Betrieb folgende Zeiten als Versicherungszeiten für die Wartezeit und für die Bemessungs der Leistung angerechnet: Februar 1950, Juli bis September 1950, Februar 1951 und Juli bis Dezember 1951 (11 Monate für die Wartezeit, 6 Monate für die Leistung).

Gegen den eingangs erwähnten Bescheid vom richtet sich die vorliegende Klage mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Begehren um Zahlung einer höheren Erwerbsunfähigkeitspension unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten (von insgesamt 42 Monaten). Es handle sich dabei im wesentlichen um Zeiten der Kriegsdienstverpflichtung, Zeiten der Ausbildung und des Studiums, aber auch Beitragszeiten.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, eine Anrechnung der in den Jahren 1942 und 1943 gelegenen Monate sei deshalb nicht möglich, weil hiefür keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Die Zeiten des Überbrückungskurses zur Erlangung der Studienberechtigung im Jahr 1946 könnten nicht als Ersatzzeiten berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um den Besuch einer Schule gehandelt habe. Die Studienzeiten seien vom bis in geschlossener Folge im Ausmaß von vier Jahren für die Berechnung des Ruhegenusses angerechnet worden; sie könnten daher nicht nochmals bei der Bemessung der Pension Berücksichtigung finden. Die Zeiten der Tätigkeit des Klägers von Juli bis Dezember 1951 seien im Ausmaß der Entrichtung von Beiträgen zur Unfallversicherung berücksichtigt worden; für die Wartezeit in vollem Ausmaß.

Das Erstgericht sprach aus, daß dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitspension wie im angefochtenen Bescheid ab mit monatlich S 5.454,10 gebührt, während es das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitspension unter Berücksichtigung der Zeiten Juli bis August 1942, August 1943, März bis Juni 1946, November 1947 bis September 1949, Juli bis Dezember 1951 und Jänner bis Juni 1952 (insgesamt 42 Monate) als weitere Versicherungszeiten zu berücksichtigen, abwies.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Kläger sei es nicht gelungen, für die Zeiten Juli bis August 1942 und August 1943 den Nachweis zu erbringen, daß hiefür Beiträge nach der Reichsversicherungsordnung erbracht worden seien. Die Zeiten des Besuches des Überbrückungskurses stellten keine für die Bemessung der Leistung anzurechnenden Ersatzzeiten dar, weil es sich dabei nicht um eine der in den §§ 227 und 228 ASVG genannten Ausbildungsanstalten gehandelt habe. Für alle übrigen vom Kläger zur Anrechnung begehrten Versicherungsmonate seien von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sämtliche Beiträge, die vor dem Tag der Aufnahme des Klägers in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis bei den ÖBB geleistet worden seien, an die für den Ruhegenuß zuständige Kasse erstattet worden. Damit seien aber alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erworben werden könnten, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder Beiträge erstattet worden seien, erloschen. Diese Zeiten könnten daher nicht als Beitragsmonate bei der Pensionsbemessung berücksichtigt werden. Letztlich sei eine doppelte Berücksichtigung derselben Zeiten als Beitrags- und Ersatzzeiten ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, bei der Bemessung der dem Kläger gebührende Erwerbsunfähigkeitspension als weitere Zeiten Juli und August 1942, August 1943 sowie Mai und Juni 1946 als Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Die Zeiten aus den Jahren 1942 und 1943 seien anzurechnen, weil es sich dabei um einer Kriegsdienstleistung gleichzusetzende Arbeitsverpflichtungen gehandelt habe. Soweit der Kläger die Berücksichtigung der Monate März bis Juni 1946 für die Teilnahme am Überbrückungskurs als Versicherungszeiten begehre, erweise sich seine Berufung teilweise als berechtigt. Auszugehen sei davon, daß er infolge der Kriegsereignisse nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm besuchte Staatsgewerbeschule mit der Reifeprüfung abzuschließen. Die Zeiten des Überbrückungskurses seien jedenfalls mit Schulzeiten des Besuches einer mittleren bzw höheren Schule gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG vergleichbar. Da es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, die von ihm besuchte Schule mit der Matura abzuschließen, er jedoch beabsichtigt habe, das Studium an der Technischen Hochschule aufzunehmen, sei er genötigt gewesen, auf andere Art und Weise die Berechtigung zum Besuch einer Hochschule zu erlangen. Dazu habe der aufgrund des Erlasses des Staatsamtes des Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom an der Technischen Hochschule in Wien eingerichtete Überbrückungskurs für die Zulassung zur Inskription ohne Reifeprüfung gedient. Danach hätten Absolventen von mindestens sechs Mittelschulklassen zu Überbrückungskursen von mindestens sechswöchiger Dauer zugelassen werden können, sofern sie unter anderem ihre Studien infolge "anderer Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes unterbrechen mußten". Darüber sei eine Abschlußprüfung, die in der Folge zur Studium an einer Hochschule berechtigte, abzulegen gewesen. Diese unmittelbar nach Kriegsende vom zuständigen Staatsamt getroffene Anordnung sei in der Folge durch die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen (BGBl 1945/167) ersetzt worden. Dem Kläger sei daher durchaus beizupflichten, daß die Zeiten des Besuches des Überbrückungskurses mit der daran anschließenden Ablegung einer Prüfung mit Schulzeiten des Besuches einer mittleren bzw höheren Schule vergleichbar seien. Diese Zeiten seien daher grundsätzlich als Ersatzzeiten im Sinne des § 228 Abs 1 Z 3 ASVG zu berücksichtigen. Da der Überbrückungskurs jedoch nur vom 5.5. bis gedauert habe, seien dafür nur zwei Monate zu berücksichtigen.

Was jedoch die Berücksichtigung der Zeiten von November 1947 bis September 1949, Juli bis Dezember 1951 sowie Jänner bis Juni 1952 als weitere Versicherungszeiten anlange, erweise sich die Rechtsrüge als unberechtigt. Da sämtliche Beiträge, die vor dem Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zu den ÖBB geleistet worden seien, von dem damals dafür zuständigen Versicherungsträger an die für den Ruhegenuß zuständige Kasse erstattet worden seien, seien gemäß § 310 ASVG alle Ansprüche, die aus diesen Versicherungsmonaten abgeleitet werden könnten, erloschen. Soweit es die Zeiten vom bis betreffe, würde die Berücksichtigung dieser Zeiten sowohl als Beitrags- wie auch als Ersatzzeiten zur einer nach dem Gesetz ausgeschlossenen doppelten Berücksichtigung führen.

Gegen dieses Urteil erhoben beide Streitteile Revisionen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Kläger beantragt die Abänderung dahin, daß auch die Zeiten November 1947 bis September 1949, Februar 1950, Juli bis Dezember 1951 und Jänner bis Juni 1952 als weitere Versicherungszeiten berücksichtigt würden.

Die beklagte Partei beantragt die Abänderung dahin, daß das Begehren auf Berücksichtigung der Monate Mai und Juni 1946 als weitere Versicherungszeiten abgewiesen werde.

Der Kläger erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Die beklagte Partei beteiligte sich am Revisionsverfahren nicht.

Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt, nicht hingegen die Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Revision des Klägers:

Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel aus, er habe vom bis zu seiner Gesellenprüfung am im elterlichen Betrieb als Spenglerlehrling gearbeitet. Obwohl diese Zeiten beitragsfrei wären, seien ohne Verpflichtung vom bis Beiträge bezahlt worden. Es dürfte sich dabei um eine freiwillige Krankenversicherung gehandelt haben. In der Zeit vom bis seien nur Beiträge zur Unfallversicherung geleistet worden; jedenfalls seien die Zeiten Lehrlings-Ersatzzeiten und keinesfalls Beitragsmonate zur Pflichtversicherung. Eine Überweisung der Zahlungen an die ÖBB hätte daher nach § 308 Abs 1 ASVG nicht erfolgen dürfen. Vielmehr hätten 23 Monate als Ersatzzeit nach § 228 ASVG angerechnet werden müssen. Da der Monat Februar 1950 als Schulzeit (Ferien) nicht angerechnet werden könne, er aber in diesem Monat als Geselle im elterlichen Betrieb gearbeitet habe, müßte diese Zeit als Leistungsmonat angerechnet werden. Für die Monate Juli bis Dezember 1951 seien fünf statt nur drei Monate anzurechnen; diese Zeit zerfalle in eine Ersatzzeit als Arbeiter von Juli bis Dezember 1951 (2 Monate) und Hochschulzeit von Oktober bis Dezember 1951 (3 Monate), weshalb zusätzlich 2 Monate anzurechnen seien. Auch die Beitragszahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse von Jänner bis Juni 1952 seien ohne Verpflichtung erfolgt, weshalb die Überweisung nach § 308 ASVG auch hier zur Unrecht erfolgt sei.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom , 10 ObS 3/96(SSV-NF 10/20) ausgeführt hat, ist der Ausspruch über das Erlöschen von Versicherungszeiten aufgrund des § 310 ASVG zufolge Leistung des Überweisungsbetrages eine unverbindliche Mitteilung, der keine Rechtskraftwirkung zukommt. Das Gericht hat daher die Entscheidung über die Feststellung der Versicherungszeiten ohne Bindung an den im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheid selbständig zu treffen. Wird jemand in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen, so erlöschen durch die Zahlung des Überweisungsbetrages nicht nur die durch die Beschäftigung bei diesem Dienstgeber erworbenen Versicherungszeiten, sondern auch solche aufgrund einer gleichzeitg daneben ausgeübten weiteren Beschäftigung. Wie der Oberste Gerichtshof weiter ausgeführt hat, begründet jedes Dienstverhältnis ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind; dadurch können auch zeitlich sich deckende Versicherungszeiten entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen Versicherungsmonate gelten die §§ 231 und 233 ASVG. Zur Feststellungen der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 308 und 311 ASVG sind Versicherungszeiten in Versicherungsmonate zusammenfassen, wobei Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, hier ebenso nur einfach zu zählen sind wie bei der Feststellung des Überweisungsbetrages. Daraus wurde abgeleitet, daß alle Ansprüche und Berechtigungen aus den sich mit anderen Versicherungszeiten deckenden versicherten Beschäftigungszeiten bereits durch die Leistung des Überweisungsbetrages gemäß § 310 ASVG erloschen waren und infolge der nur einfach vorzunehmenden Zählung nicht neuerlich als Versicherungsmonate berücksichtigt werden konnten. Diese Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall zu gelten. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurden die Lehrzeiten vom bis , die Studienzeit vom 1.2. bis und die Angestelltenzeit vom bis von den ÖBB bei Bemessung des dem Kläger ab zustehenden Ruhegenusses als ruhegenußfähige Dienstzeiten zugrundegelegt. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten als Ersatzzeiten kam daher nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen nicht in Betracht. Was den Monat Februar 1950 betrifft, so war dieser nicht klagsgegenständlich; auch die Vorinstanzen haben über die Qualifikation dieses Monats nicht entschieden, weshalb sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.

Der Revision des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.

2. Zur Revision der beklagten Partei:

In diesem Rechtsmittel wird geltend gemacht, daß die Monate Mai und Juni 1946 nicht als Ersatzzeiten berücksichtigt werden könnten, weil eine Schulausbildung, die abgesehen von den Ferienzeiten nicht das ganze Jahr andauere, grundsätzlich nicht als Ersatzzeit anzurechnen sei.

Dieser Standpunkt ist zutreffend. Grundsätzlich kommt eine Ausbildung, die - abgesehen von den normalen Ferien - nicht das ganze Jahr andauert, für die Anrechnung nach § 116 Abs 7 GSVG (wie auch nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG) nicht in Betracht (so die Entscheidung des Senates vom , 10 ObS 145/91 = SSV-NF 5/60 mwN). Dies ergibt sich schon aus der weiteren gesetzlichen Regel, daß jedes volle Schuljahr nur mit 8 Monaten und jedes Studiensemester nur mit 4 Monaten berücksichtigt wird. An dieser Beurteilung ändert nichts, daß es sich bei dem sogenannten Überbrückungskurs in der Zeit 5.5. bis nicht um eine Ersatzzeit aus der Zeit nach dem gehandelt hat, weil gemäß § 228 Abs 1 Z 3 ASVG als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem unter anderem auch Zeiten der in § 227 Abs 1 Z 1 ASVG angegebenen Art "nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 227 Abs 1 Z 1, Abs 2 und 3" gelten. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Zeit des Besuches des Überbrückungskurses sei mit Schulzeiten im Sinne der zitierten Bestimmungen vergleichbar, trifft daher nicht zu. Daß der Kläger durch die nach diesem Lehrgang abgelegte Prüfung die Berechtigung zum Hochschulstudium erwarb, ändere daran nichts. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei war daher das Urteil des Berufungsgerichtes in diesem Umfang abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.