OGH vom 27.09.2011, 13Ns63/11k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig in der Strafsache gegen Zeljko T***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 9 Hv 55/11a des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag der Angeklagten Renata P***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag war nicht zu folgen, weil der Umstand, dass ein Richter des Oberlandesgerichts, das über den Einspruch gegen die Anklageschrift zu entscheiden hat, im Verfahren Staatsanwalt war, diesen Richter zwar von der Entscheidung ausschließt (§ 43 Abs 1 Z 1 StPO), aber keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO darstellt. Ausschlussgründe rechtfertigen nämlich keine Delegierung, die mit der Ausschließung zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind vielmehr in §§ 44 bis 46 StPO abschließend geregelt (RIS Justiz RS0097037; Lässig , WK StPO § 45 Rz 11).