OGH 21.04.2004, 9ObA38/04k
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Gerhard Prochaska als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Enida N*****, arbeitslos, *****, vertreten durch Dr. Gernot Franz Herzog, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei T*****GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Greger und Dr. Sylvia Hochreiter-Mayerhofer, Rechtsanwälte in Oberndorf, wegen EUR 19.239,87 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 60/03k-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass die Betriebsvereinbarung den Anspruch auf eine "freiwillige" Abfertigung nur jenen Mitarbeitern einräumt, die "betriebsbedingt (nicht personen- oder verhaltensbedingt) gekündigt" wurden. Sie stellt auch nicht in Frage, dass auch ein in der Kündigungsfrist gesetztes Verhalten, das eine verhaltensbedingte Kündigung iSd § 105 Abs 2 lit a ArbVG rechtfertigen würde, Anlass zur Aberkennung des Anspruchs sein konnte. Dass die Entscheidung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung von einem paritätisch besetzten Gremium getroffen wurde, das die Klägerin nicht anhörte, ist im hier interessierenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, weil die Vorinstanzen ihre Entscheidung ohnedies nicht mit der Entscheidung dieses Gremiums sondern damit begründet haben, dass die Klägerin wegen des von ihr gesetzten Verhaltens die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt habe.
Ob auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers der Tatbestand des § 105 Abs 2 lit a ArbVG verwirklicht ist, kann immer nur auf Grund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden, sodass insofern eine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt. Anders wäre dies nur im Falle einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, von der aber hier nicht die Rede sein kann. Es steht fest, dass die Klägerin (obwohl sie das wünschte) nicht unter jenen Personen war, die betriebsbedingt gekündigt wurden und dass sie erklärte, sie werde auf ihre Art versuchen, eine Kündigung durch die Beklagte zu erreichen; sie werde in Krankenstand gehen und schon irgendwann hinausgeschmissen werden. Ferner steht fest, dass die Klägerin in der Folge aus Anlass der Einführung eines neuen Produktionssystems erklärte, das neue System interessiere sie nicht, sie wolle eine solche neue Arbeit nicht machen. Die Klägerin hat sich dabei - wie ebenfalls festgestellt wurde - als "Rädelsführerin" hervorgetan und sich besonders gegen die Änderung aufgelehnt. Deshalb war es schwieriger, das neue System einzuführen. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die Beurteilung durch die zweite Instanz jedenfalls als vertretbar. Dass die Klägerin aufgefordert wurde, nicht weiter zu provozieren und dass für die Zeit nach dieser Aufforderung keine weiteren Provokationen festgestellt wurden, kann daran umso weniger etwas ändern, als feststeht, dass die Klägerin bis zum Schluss des Arbeitsverhältnisses nicht alle nach dem neuen System von ihr erwarteten Tätigkeiten erlernt hatte.
Auf die möglicherweise missverständlichen Ausführungen im Ersturteil über die Verpflichtung der Klägerin, nicht nur eine Durchschnittsleistung zu erbringen, sondern aktives Bemühen zu schulden, kommt es nicht an, weil sich das Berufungsgericht diese Überlegungen ohnedies nicht zu Eigen gemacht hat, sondern - wie gezeigt in vertretbarer Weise - das Vorliegen der Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung unabhängig davon bejaht hat.
Die Beweislastverteilung kommt erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann (RIS-Justiz RS0039875; zuletzt etwa 10 ObS 109/03g). Hier haben die Vorinstanzen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohnedies festgestellt, sodass Überlegungen zur Beweislastverteilung für die Entscheidung ohne Relevanz sind.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00038.04K.0421.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAE-00359