OGH vom 20.12.2016, 9ObA159/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. a B***** A*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Vornahme einer Handlung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 77/16x 16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 7 Cga 28/16x 12, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Die gegen diese Entscheidung rechtzeitig erhobene, vom einschreitenden Rechtsanwalt jedoch nicht unterfertigte ordentliche Revision der Klägerin legte das Erstgericht im Wege des Berufungsgerichts dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Eine solche Entscheidung kann aber im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht getroffen werden.
Nach dem gemäß § 513 ZPO im Revisionsverfahren anzuwendenden § 469 Abs 1 Satz 2 ZPO hat das Erstgericht im Fall von Formmängeln der Rechtsmittelschrift vor der Vorlage eines Rechtsmittels erforderliche Verbesserungsaufträge zu erteilen. Das Fehlen der gemäß § 506 Abs 1 Z 4 ZPO erforderlichen Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwalts auf der Revisionsschrift ist ein verbesserungsbedürftiger Formmangel im Sinne des § 84 ZPO ( Kodek in Fasching/Konecny 2 § 85 ZPO Rz 76; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 §§ 84–85 Rz 6 lit c; 7 Ob 180/11p). Zur Durchführung der Verbesserung (§ 85 ZPO) ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:009OBA00159.16X.1220.000