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OGH vom 29.09.2009, 8Ob35/09v

OGH vom 29.09.2009, 8Ob35/09v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Stiftung F*****, vertreten durch Dr. Maximilian Schaffgotsch LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Land Steiermark, 8011 Graz-Burg, Hofgasse 15, vertreten durch Dr. Erwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, wegen Entschädigung nach § 25 Stmk NSchG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom , GZ 1 R 416/08f-8, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom , GZ 5 Nc 18/08x-4, aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Parteien haben ihre Kosten selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Steiermärkische Landesregierung hat, gestützt auf § 13a Abs 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (Stmk NSchG 1976; im Folgenden nur mehr kurz: NSchG), mit Verordnung vom die „Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen" zum Europaschutzgebiet Nr 39 (LBGl 2006/75) und mit einer weiteren ebenfalls auf § 13a Abs 1 des NSchG gestützten Verordnung vom das Gebiet „Niedere Tauern" zum Europaschutzgebiet Nr 38 erklärt (LGBl 2006/83).

In diesen Gebieten liegen mehr als 300 Grundstücke der Antragstellerin mit einem Flächenausmaß von über 3.700 ha, für die als Nutzungsart „Alpe", „Fels- und Geröll", „Wald", „Gebäude" und „unproduktiv" ausgewiesen ist.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde der Antrag der Antragstellerin auf eine jährliche Entschädigung von 1.779.455 EUR sowie eine einmalige Entschädigung von 941.605 EUR abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass in den Verordnungen nur bestimmte Schutzgebiete abgegrenzt und Schutzgüter näher bestimmt würden. Es seien darin jedoch weder Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzwecks noch Ge- oder Verbote enthalten. Für Pläne und Projekte innerhalb und außerhalb der Europaschutzgebiete sei ohnehin gleichermaßen die Verträglichkeit mit dem Schutzzweck zu prüfen. Die bisherige ordnungsgemäße Bewirtschaftung bleibe unberührt. Nur konkrete Bewirtschaftungsnachteile seien abzugelten, nicht aber eine bloße Verkehrswertminderung. Soweit konkrete Maßnahmen auferlegt würden, seien diese ohnehin abzugelten. Erforderliche Maßnahmen würden im Weg des Vertragsnaturschutzes vereinbart und abgegolten.

Mit ihrem am beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrt die Antragstellerin die Bestellung eines beeideten Sachverständigen zur Erstattung von Befund und Gutachten über die verursachten Ertragsminderungen, Wirtschaftsführungserschwernisse sowie sonstigen erheblichen Vermögensnachteile und wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen. Auch solle dieser Sachverständige ein Gutachten über die Höhe der in Abgeltung dieser Rechtsnachteile zu leistenden angemessenen Entschädigung im Sinne des § 25 NSchG erstatten. Die Antragstellerin stützt dies zusammengefasst darauf, dass es unzutreffend sei, dass die Ausweisung eines Europaschutzgebietes die bisherige ordnungsgemäße Bewirtschaftung unberührt lasse. Vielmehr ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu den Naturschutzrichtlinien, dass Pläne und Projekte im Zweifel unzulässig seien und auch traditionelle Bewirtschaftungsformen nicht als Argument durchschlagen würden. Aus dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation ergebe sich ein Verschlechterungsverbot und eine Naturverträglichkeitsprüfungspflicht. Dies bedeute massive, noch nicht bezifferbare Vermögensnachteile, die sich aufgrund eines Sachverständigengutachtens ergeben würden. Danach werde dann auch die Bezifferung des Begehrens im Sinne des § 9 Abs 2 AußStrG erfolgen. Konkret sei jedenfalls die Verdichtung des Wegenetzes innerhalb des „NATURA 2000"-Gebietes nicht mehr möglich und auch die Möglichkeit des traditionellen „Kahlschlags" eingeschränkt. Weiters sei die Möglichkeit des traditionellen Nadelholzbaus und die Jagdbewirtschaftung beschränkt, woraus sich insgesamt ein Anspruch nach § 25 Abs 1 NSchG ableiten lasse. Hinzu komme noch ein höherer Aufwand in den Verwaltungsverfahren. Jedenfalls sei die Minderung des Verkehrswerts im Sinne der Differenz des Werts der Grundstücke vor und nach den naturschutzrechtlichen Einschränkungen zuzuerkennen. Dies stelle einen „sonstigen erheblichen Vermögensnachteil" im Sinne des § 25 NSchG dar, der in der vergleichbaren Vorentscheidung zu 1 Ob 321/98g zu einem Entschädigungsanspruch geführt habe. Im Ergebnis habe sich das Konzept des Naturschutzes gewandelt, da zwar früher dessen Auswirkungen absehbar gewesen seien, während dies nun nicht mehr der Fall sei. Dies den Betroffenen ohne Ausgleichszahlung aufzubürden, stelle ein unzulässiges „Sonderopfer" der betroffenen Bürger dar. Andernfalls wäre auch § 25 NSchG verfassungswidrig. Auch hier müsste - so wie bei der Abgeltung Dritter - das Eisenbahnenteignungs-Entschädigungsgesetz (EisbEG) angewendet werden.

Die Antragsgegnerin bestritt die Ansprüche.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stützte sich zusammengefasst darauf, dass die Verordnung selbst weder Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzwecks noch Ge- und Verbote enthalte und die bisherige ordnungsgemäße Bewirtschaftung unberührt lasse. Eine bloße Verkehrswertminderung sei nicht zu entschädigen.

Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Antragstellerin statt, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Das Rekursgericht ging rechtlich davon aus, dass aufgrund der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) und der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (92/43/EWG) Österreich verpflichtet sei, zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensräume Schutzgebiete im Rahmen der „NATURA 2000" auszuweisen. Die Richtlinie 92/43/EWG verpflichte in diesen Gebieten zu Erhaltungsmaßnahmen und Verträglichkeitsprüfungen. Dem würden die §§ 13 bis 13e NSchG über das europäische ökologische Netz „NATURA 2000" entsprechen. Auch in den Verordnungen werde auf die Umsetzung der Richtlinien Bezug genommen. In diesen Europaschutzgebieten seien geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf administrativer oder vertraglicher Grundlage vorzunehmen und der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraumtypen zu überwachen. § 25 Abs 1 NSchG sehe dann die Möglichkeit der Entschädigung vor, soweit die Betroffenen durch die Verordnung oder den Bescheid gehindert seien, die Grundstücke oder Anlagen auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie diese zur Zeit der Einleitung des Verfahrens berechtigt gewesen seien, und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrags oder eine nachhaltige Erschwerung der Wirtschaftsführung oder einen sonstigen erheblichen Vermögensnachteil erleiden. Es sei nun der Antragsgegnerin zwar zuzustimmen, dass eine solche Hinderung der Nutzung des Grundstücks durch die behaupteten Beschränkungen der Reviererschließungsmöglichkeiten sowie der Forstnutzung, der Ausfälle von Holzproduktionsgebieten und der Jagdwirtschaftsbeschränkung derzeit nicht ersichtlich sei, da die Verordnungen nur formell den räumlichen Umfang des Europaschutzgebietes festlegten. Konkrete Ge- und Verbote seien noch nicht vorhanden. Es sei aber auch zu berücksichtigen, ob ein verpöntes verfassungswidriges „Sonderopfer" vorliege, weil die betroffenen Grundeigentümer erheblich ungünstiger als vergleichbare Grundeigentümer gestellt würden. Nach § 25 Abs 2 NSchG habe die Behörde über Verlangen des Eigentümers das Grundstück einzulösen, wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet sei. Allein die behaupteten Beeinträchtigungen bei der Erschließung der Reviere, die Forstnutzungsbeschränkungen, der Ausfall von Holzproduktionsgebieten oder die Jagdwirtschaftsbeschränkungen könnten, ohne dass dies auf Ge- oder Verboten beruhe, aber auch unter Berücksichtigung der Sonderopfertheorie noch keinen Entschädigungsanspruch begründen. Es sei ja auch faktisch unmöglich, Gutachten über allfällige künftige Beeinträchtigungen in Auftrag zu geben.

Maßgeblich sei aber, dass auch eine erhebliche Verkehrswertminderung behauptet sei. Darin könne ein „sonstiger erheblicher Vermögensnachteil" im Sinne des § 25 NSchG liegen, liege doch auch in der Möglichkeit, das Grundstück zu verkaufen bzw damit zu spekulieren, eine „Nutzungsmöglichkeit" im Sinne des § 25 Abs 1 NSchG. Grundsätzlich sei ja bei Enteignungen auf den Unterschied zwischen der Vermögenslage vor der Enteignung und danach einzugehen.

Da also die Möglichkeit bestehe, dass allein durch die Erklärung der Grundstücke zu Teilen des Europaschutzgebietes ein erheblicher Verkehrswertverlust eingetreten sei, sei die Rechtssache an das Erstgericht zur Einholung entsprechender Sachverständigengutachten zurückzuverweisen. Eine Verfristung des Antrags liege nicht vor.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, da Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 25 NSchG im Zusammenhang mit der Umsetzung der beiden Richtlinien nicht vorliege und die Entscheidung dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe.

Mit ihrem gegen diesen Beschluss gerichteten Revisionsrekurs (§ 64 Abs 1 AußStrG) begehrt die Antragsgegnerin, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grunde zulässig und auch berechtigt.

I. Gegenstand:

Das Rekursgericht hat die Aufhebung des den geltend gemachten Entschädigungsanspruch abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses im Ergebnis auf eine allfällige Minderung des Verkehrswerts gestützt, jedoch sonstige konkrete Beeinträchtigungen verneint. Die Antragsteller bekämpfen Letzteres nun insoweit, als sie davon ausgehen, dass in der Praxis für Veränderungsvorhaben bereits eine „naturschutzrechtliche Bewilligung" verlangt werde und sich vor diesem Hintergrund die Rechtsansicht des Landes, dass eine Entschädigung nach § 13b NSchG mangels Aufzählung in § 25 NSchG nicht in Betracht komme, als besonders problematisch erweise. Unmittelbarer und konkretisierter Gegenstand des hier vorliegenden Antrags sind aber die Verordnungen nach § 13a NSchG, sodass der Oberste Gerichtshof im Folgenden (nur) die Frage des Anspruchs auf eine Entschädigung auf Grundlage einer allfälligen Minderung des Verkehrswerts der Liegenschaften nach diesen Verordnungen prüft.

II. Grundlage für den Entschädigungsanspruch:

§ 25 Abs 1 NSchG lautet wie folgt:

„(1) Wer durch Auswirkungen einer Verordnung oder eines Bescheides nach den §§ 5, 6, 11 und 13a

a) gehindert wird, sein Grundstück oder seine Anlagen auf die Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens berechtigt ist und dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder einen sonstigen erheblichen Vermögensnachteil erleidet oder

b) zu wirtschaftlich nicht zumutbaren Aufwendungen verpflichtet wird, hat gegenüber dem Land Anspruch auf angemessene Entschädigung."

Abs 2 dieser Bestimmung legt fest, dass die Behörde dann, wenn eine wirtschaftliche Nutzung nicht mehr gewährleistet ist, auf Verlangen des Eigentümers zur Einlösung verpflichtet ist. Abs 6 bestimmt, dass für das Verfahren über das Bestehen des Anspruchs sowie Art und Ausmaß der Entschädigung, aber auch die Wahrnehmung der Ansprüche Dritter aufgrund dinglicher Rechte das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sinngemäß anzuwenden ist.

III. Naturschutzrechtliche Regelungen:

Die §§ 5, 6, 11 NSchG, auf die § 25 Abs 1 NSchG ebenfalls Bezug nimmt, betreffen die Erklärung zu „Naturschutzgebieten" (§ 5), zu „Landschaftsschutzgebieten" (§ 6) und zu „geschützten Landschaftsteilen" (§ 11).

Die grundlegende Regelung des § 13 NSchG legt unter der Überschrift „Kohärentes europäisches ökologisches Netz NATURA 2000" fest, dass die §§ 13a und 13b NSchG dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete dienen, und zwar jener Gebiete, die von der Europäischen Kommission als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung „NATURA 2000" festgelegt worden sind.

Der hier maßgebliche Ansatz ist der § 13a NSchG, auf den § 25 NSchG ebenfalls Bezug nimmt und der sich auf die „Europaschutzgebiete" bezieht.

§ 13a NSchG lautet unter der Überschrift „Europaschutzgebiete" wie folgt:

„(1) Gebiete gemäß § 13 Abs 1 sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung 'Europaschutzgebiet' zu erklären. In diesen Verordnungen sind die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, der Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre Lebensräume und prioritäre Arten, der Schutzzweck sowie erforderlichenfalls Ge- oder Verbote festzulegen. Weiter gehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt."

Abs 3 dieser Bestimmung legt dann fest, dass für Europaschutzgebiete erforderlichenfalls geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen, „rechtlicher administrativer oder vertraglicher Art zu treffen" sind, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anh I und der Arten nach Anh II der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna Flora Habitat Richtlinie, im Folgenden: FFH RL) sowie der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz Richtlinie, im Folgenden: VS RL) entsprechen. Auch ist zufolge Abs 4 dieser Bestimmung der Erhaltungszustand dieser natürlichen Lebensraumtypen und dieser Arten zu überwachen, wobei prioritäre natürliche Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders zu berücksichtigen sind.

In § 13b NSchG finden sich dann unter der Überschrift „Verträglichkeitsprüfung" Regelungen darüber, dass Pläne und Projekte sowohl innerhalb, aber auch außerhalb der Europaschutzgebiete auf Antrag der Landesregierung auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzzwecken zu prüfen sind. Dabei bestimmt Abs 4 des § 13b NSchG allerdings auch, dass dann, wenn sich in dem vom Plan oder Projekt betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer Lebensraum oder eine prioritäre Art befindet, bei der allfälligen Bewilligung als zwingende Gründe des öffentlichen Interesses nur bestimmte Gründe (Gesundheit, öffentliche Sicherheit, sonstige günstige Auswirkungen zufolge einer entsprechenden Stellungnahme der Kommission der Europäischen Union) herangezogen werden können.

In der auf § 13a NSchG gestützten Verordnung betreffend das Europaschutzgebiet Nr 38 (LGBl 2006/83 „Niedere Tauern") wird in § 2 im Wesentlichen unter der Überschrift „Schutzzweck" nur festgelegt, dass der Schutzzweck dieses Gebietes in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Schutzgütern nach der VSRL besteht und dass dieser Zweck im Wege des Vertragsnaturschutzes erreicht wird. Weiters wird in § 3 die Abgrenzung des Schutzgebietes vorgenommen und in § 4 („Gemeinschaftsrecht") darauf verwiesen, dass damit die VS RL umgesetzt werden soll.

In der zweiten auf § 13a NSchG gestützten Verordnung betreffend das Europaschutzgebiet Nr 39 (LGBl 2006/75 „Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen") wird im § 2 der Schutzzweck in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Schutzgütern nach der FFH RL festgelegt. In § 3 erfolgt ebenfalls die Abgrenzung des Schutzgebietes und in § 4 der Hinweis, dass dadurch die FFH RL umgesetzt werden soll.

In diesen Verordnungen werden auch prioritäre Lebensräume (etwa „Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendrum hirsutum") und Schutzgüter (etwa Bartgeier, Steinadler etc) festgelegt.

Abschließend kann also festgehalten werden, dass in beiden Verordnungen keine konkreten Ge- und Verbote für die Gebiete festgelegt werden und sich solche auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz (NSchG) ergeben. Im Ergebnis wird durch die Festlegung der Gebiete (bloß) eine Verpflichtung der Landesregierung ausgelöst, bei Plänen und Projekten, die Auswirkungen auf die „Europaschutzgebiete" haben können, und zwar ganz unabhängig davon, wo diese Projekte verwirklicht werden, zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Europaschutzgebiete eintreten kann. Soweit es um „prioritäre" Lebensräume oder Arten geht, kann eine Bewilligung nur unter eingeschränkten Gründen erteilt werden. Im Wesentlichen wird damit also hinsichtlich der Festlegung der Gebiete der Schutzzweck ohne räumliche Differenzierung des Prüfungsbereichs definiert.

IV. Europarechtliche Rahmenbedingungen:

Die Regelungen der §§ 13 ff NSchG und der beiden Verordnungen lassen sich vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben, und zwar einerseits der VS RL und andererseits der FFH RL, erklären (hiezu ausführlich Mauerhofer, Das Schutzgebietssystem „Natura 2000" nach den Richtlinien 79/409/EWG [„Vogelschutz-Richtlinie"] und 92/43/EWG [„Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie"], RdU 1999, 83 ff).

Die VS RL verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Bestände aller unter Art 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Dabei ist auch die Errichtung von Schutzgebieten vorgesehen (Art 3 Abs 2 lit a).

Die FFH RL bestimmt, gestützt auf Art 130r des EG-Vertrags, in ihrem Art 3, dass ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „NATURA 2000" errichtet werden soll. Dabei hat jeder Staat im Verhältnis zu den in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen, in Abs 1 erfassten natürlichen Lebensraumtypen und Habitaten zur Errichtung beizutragen. Art 1 lit l der FFH RL legt bei der Definition der „Besonderen Schutzgebiete" fest, dass es sich dabei um von den Mitgliedstaaten durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und/oder eine vertragliche Vereinbarung als ein von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewiesenes Gebiet handelt, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden.

In den Art 4 und 5 der Richtlinie wird ein besonderes Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Auswahl der entsprechenden Gebiete festgelegt.

Für diese „Besonderen Schutzgebiete" bestimmt Art 6 der FFH RL, dass die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in anderen Entwicklungsplänen integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen. Zufolge Abs 2 dieses Artikels haben die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten sowie Störungen zu vermeiden, sofern sich diese erheblich auswirken könnten. Nach Abs 3 sind „Pläne oder Projekte", die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen. Die zuständige einzelstaatliche Behörde darf nur dann zustimmen, wenn festgestellt wurde, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Aus zwingenden Gründen kann davon abgewichen werden, wobei diese „zwingenden Gründe" bei „prioritären" Lebensraumtypen oder Arten eingeschränkt sind (Abs 4 leg cit).

Art 7 der FFH RL bestimmt, dass auch die in der VS RL vorgesehenen Schutzgebiete im Wesentlichen von diesen Verpflichtungen erfasst sind.

Hieraus folgt, dass der steiermärkische Landesgesetzgeber durch § 13a NSchG und die darauf fußenden Verordnungen LGBl 2006/75 und 83 den Verpflichtungen nach den Richtlinien zur Festlegung der besonderen Schutzgebiete entsprechen wollte, ohne jedoch schon hoheitlich konkrete Ge- und Verbote festzulegen, sondern auf die Möglichkeiten etwa vertraglicher Gestaltungen („Vertragsnaturschutz") verwiesen hat. Die Festlegung durch die Verordnungen lässt sich im Übrigen auch aus dem Erfordernis erklären, gegenüber Dritten die Schutzgebiete festzulegen, was allein durch vertragliche Vereinbarungen mit den Grundeigentümern wohl nicht zu erreichen wäre (vgl auch Mauerhofer aaO; RdV 1999, 85).

Den Befürchtungen der Antragstellerin, dass die Richtlinien eine konkretere Absicherung erforderten und (schon) dadurch in die Rechte der Antragstellerin eingegriffen werden könnte, ist entgegenzuhalten, dass grundsätzlich eine unmittelbare Wirkung von mangelhaft umgesetzten Richtlinien zu Lasten Privater zu verneinen ist (vgl , FacciniDori, Slg 1994, I-03325, Rn 25 f; Adeneler, Rn 114 f). Soweit es nicht möglich sein sollte, im Rahmen des Vertragsnaturschutzes - regelmäßig wohl unter Vereinbarung entsprechender Abgeltungen - eine ausreichende Absicherung der „NATURA 2000" zu erreichen (vgl zum behaupteten mangelnden rechtlichen Schutz die Klage der Kommission in der Rs C-535/07), wird das Land ohnehin konkrete Anordnungen im Sinne des NSchG zu erlassen haben.

V. Verfassungs- und europarechtliche Vorgaben für die Festlegung der Entschädigungsansprüche:

Zu hinterfragen ist, ob die Entschädigungsbestimmung des § 25 NSchG verfassungskonform möglichst dahin auszulegen ist, dass im Hinblick auf die vorgesehenen „Eigentumsbeschränkungen" auch eine Entschädigungspflicht festgelegt wird (vgl dazu etwa 2 Ob 52/99d, 7 Ob 303/04s und 6 Ob 12/06t - „Sonderopfer"). Nach im Wesentlichen übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung kann nämlich aus verfassungsrechtlichen Gründen (insbesondere Art 7 B-VG) auch bei bloßen - von der Enteignung zu unterscheidenden - Eigentumsbeschränkungen die Festlegung einer Entschädigung geboten sein, um nicht dem einzelnen betroffenen Eigentümer zugunsten der Allgemeinheit ein unzumutbares „Sonderopfer" aufzuerlegen (vgl Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 1486; Korinek in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht Art 5 StGG Rz 50 ff; Berka, Die Grundrechte, Rz 728; Öhlinger, Verfassungsrecht7 Rz 880). Sonst können Eigentumsbeschränkungen, die nicht den Wesensgehalt des Grundrechts auf Eigentum berühren und im öffentlichen Interesse gelegen sind, ohne weitere Einschränkungen und auch ohne Entschädigung vorgesehen werden, soweit die Eigentumsbeschränkungen verhältnismäßig und erforderlich sind (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer aaO Rz 1486 uva; RIS-Justiz RS0010823; 4 Ob 89/99p - zur Zulässigkeit, unter Umständen bei bloßen Änderungen des Bebauungsplans keinen Entschädigungsanspruch vorzusehen).

Dieser Ansatz entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des EGMR (vgl dazu Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 430 ff mwN; Beutler in Groeben/Schwarze, Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art 6 EU, Rn 146).

Als wesentliche Parameter für die Beurteilung einer allfälligen verfassungsrechtlichen Vorgabe für die Festlegung einer Entschädigungspflicht werden die Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, der Vermögensverlust, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse gesehen (vgl Korinek aaO mwN; Korinek/Pauger/Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, 42 f; ähnlich Aicher, Entsprechen die Bestimmungen über die Enteignung, insbesondere nach dem Bundesstraßengesetz, und ihre Praxis dem Grundrechtsschutz?, GA zum 9. ÖJT 1985, Bd I/1 22).

Unter Beachtung dieser Parameter kann hier jedoch nicht von einer verfassungsrechtlichen Vorgabe für eine Entschädigungspflicht ausgegangen werden. Es ist eine prinzipielle Änderung oder Reduzierung der Eigentümerrechte, die eine sinnvolle Privatnutzung praktisch ausschließt, nicht ersichtlich. Auch wird nicht bloß eine kleine Gruppe betroffen, sondern alle, deren Vorhaben - seien sie auch außerhalb der eigentlichen Naturschutzgebiete gelegen - sich auf die festgelegten und zu III näher ausgeführten naturschutzrechtlichen Ziele auswirken können. Weitgehend ist die Erfassung im Hinblick auf die Besonderheiten dieser Lebensräume auch nicht in völlig unvorhersehbarer und nicht kalkulierbarer Weise geschehen. Vor allem sind aber derzeit überhaupt noch keine konkreten Nutzungsbeeinträchtigungen einseitig hoheitlich konkret vorgegeben (anders etwa in dem 3 Ob 277/06s zugrunde liegenden Fall zum Bgld NaturschutzG und zur Bgld VO Neusiedlersee). Soweit die Einschränkungen im Rahmen vertraglicher Gestaltungen erfolgen, bedarf es ohnehin der Zustimmung der Betroffenen, die wohl nur dann gegeben wird, wenn der Vertrag auch entsprechende Abgeltungen vorsieht.

Abschließend ist auch noch auf die von der Antragstellerin (in ihrer Revisionsrekursbeantwortung) herangezogene Literatur einzugehen, aus der sie eine Verpflichtung zur Abgeltung auch bloßer Minderungen des Verkehrswerts ableitet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Frage, ob überhaupt eine so intensive Eigentumsbeschränkung vorliegt, dass eine Entschädigung verfassungsrechtlich bzw europarechtlich geboten ist, und der Frage, wie dann, wenn der Gesetzgeber eine Entschädigung - mag dies auch im Einzelfall verfassungsrechtlich gar nicht geboten sein (vgl Rummel/Schlager, Enteignungsentschädigung, 48) - vorsieht, diese zu berechnen ist (zur Priorität des Verkehrswerts etwa RIS-Justiz RS0053469, RS0056462 oder RS0053657 uva) zu unterscheiden ist. Dass bei Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen, bei denen eine Entschädigung vorgesehen ist, dann die gesamte Vermögensminderung abzugelten ist, bedeutet nicht, dass auch durch geringfügige Eingriffe oder Veränderungen der Nutzungsbedingungen verwirklichte Vermögensminderungen jedenfalls zu entschädigen wären.

Die Literaturstellen beziehen sich im Wesentlichen auf die Frage der Berechnung von Entschädigungen bei unstrittig zur Entschädigung verpflichtenden Eingriffen, etwa „kompletten" (also eingriffsschweren) Enteignungen.

So bezieht sich etwa Kerschner in seiner Monografie „Verkehrsimmissionen: Haftung und Abwehr" (2007), 22 auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 2075/96g und 2 Ob 207/06i. Im Verfahren 6 Ob 2075/96g beruhte aber die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden auf einer ganz konkreten vertraglichen Verpflichtung zwischen den Streitteilen und wurde nicht aus verfassungsrechtlichen Erfordernissen der Entschädigung von Eigentumsbeschränkungen abgeleitet. Gleiches gilt auch für die Entscheidung 2 Ob 207/06i, wo es vorrangig um Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen aus einer mangelhaften Lieferung ging.

Die Ausführungen von Winner in seiner Monografie „Wert und Preis im Zivilrecht" (2008) nehmen ebenfalls konkret auf die Bemessung der Entschädigung bei Enteignungen Bezug (S 308 ff), sodass sich daraus für den Umfang der Verpflichtung, bei bloßen Eigentumsbeschränkungen ebenfalls schon einen Entschädigungsanspruch vorzusehen, nichts für den Standpunkt der Antragstellerin gewinnen lässt.

Im Wesentlichen ist auf die einleitenden Ausführungen zu verweisen, wonach gewisse Eigentumsbeschränkungen - die wohl immer eine Vermögensminderung bedeuten - eben auch entschädigungslos erfolgen können. Erst ab einer bestimmen konkreten Eingriffsintensität und hervorgehobenen Betroffenheit („Sonderopfertheorie") besteht auch eine verfassungsrechtliche Verpflichtung für den einfachen Gesetzgeber zur Festlegung einer Entschädigungspflicht.

VI. Abschließende Auslegung von § 25 NSchG:

Zur Auslegung der Bestimmung des § 25 Abs 1 lit a NSchG ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber als Voraussetzung einerseits verlangt, dass das Grundstück nicht mehr in der Art und in dem Umfang genutzt werden kann, wie es zur Zeit der Einleitung des Verfahrens zulässig war, und andererseits, dass dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrags, eine nachhaltige Erschwerung der Wirtschaftsführung oder ein sonstiger erheblicher Vermögensnachteil eintritt. Das Gesetz stellt also einerseits nicht auf die konkrete Nutzung, sondern auf die Möglichkeiten dazu ab (vgl zu den unterschiedlichen Regelungen in den Landesnaturschutzgesetzen etwa Schlager, Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten - Entschädigungsregelungen im Naturschutzrecht, SV 2005, 22 ff), verlangt aber andererseits eine konkrete Nutzungseinschränkung des Grundstücks. Diese wird aber - wie ausgeführt - durch die bloße Einbeziehung von Grundstücken in das Europaschutzgebiet durch die Verordnungen gemäß § 13a Abs 1 NSchG, soweit diese nicht mit der Festlegung von Ge- oder Verboten im Sinne dieser Bestimmung verbunden sind, (noch) nicht bewirkt. Durch diese Einbeziehung wird vorweg nur der Schutzzweck allfälliger Verträglichkeitsprüfungen nach § 13b NSchG festgelegt , ohne dass durch die Einbeziehung in das Europaschutzgebiet überhaupt festgelegt wäre, dass nur diese Grundstücke von einer allfälligen Prüfungsinitiative der Landesregierung erfasst werden. So wäre es durchaus denkbar, dass auch Großprojekte außerhalb dieser Europaschutzgebiete oder Projekte auf Nachbargrundstücken zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebietes führen können und insoweit ebenfalls ein derartiges Verträglichkeitsprüfungsverfahren nach § 13b NSchG eingeleitet wird. Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Nutzung der im Europaschutzgebiet erfassten Liegenschaften wird also allein durch die Einbeziehung ohne Festlegung von konkreten Ge- und Verboten in einer abgrenzbaren Weise sohin nicht bewirkt.

Soweit die Antragstellerin im Ergebnis offenbar vermeint, dass allein aus der negativen Einschätzung der Einbeziehung am „Grundstücksmarkt" und der daraus sich ergebenden Verkehrswertminderung schon ein Entschädigungsanspruch ableitbar wäre, entfernt sie sich vom Wortlaut der Bestimmung, die eben auf die konkrete Nutzung abstellt. Allein die Möglichkeit, eine Liegenschaft zu verkaufen oder diese hypothekarisch zu belasten, stellt noch keine „Nutzung" im Sinne der Bestimmung des § 25 NSchG dar, wird doch hierin auf „die Art und den Umfang" der Nutzung des Grundstücks samt Anlagen und die „Berechtigung" hiezu vor der Erlassung der Verordnungen abgestellt und erst im zweiten Schritt auf die dadurch bewirkte Vermögensbeeinträchtigung, die sich auch im Wert der Grundstücke und der Verkaufsmöglichkeit widerspiegelt (vgl zum Begriff der Nutzung auch §§ 330, 505 ABGB).

Dafür, nur konkrete Ge- oder Verbote einer Bewertung nach § 25 NSchG und einer Entschädigung zuzuführen, spricht auch, dass nicht sowohl eine allein auf der negativen „Markteinschätzung" beruhende Entschädigung zugesprochen werden kann und gleichzeitig dann auch noch die allenfalls später nachfolgenden konkreten Ge- und Verbote erneut (gesondert) bewertet werden können. Auch deshalb stellt das Abstellen auf konkrete Ge- und Verbote die offensichtlich vom Gesetzgeber beabsichtigte alleinige Lösung dar.

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass der Oberste Gerichtshof doch in verschiedenen anderen Zusammenhängen und teilweise auch im Bereich der Naturschutzgesetze auch auf eine Minderung des Verkehrswerts abgestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass es dabei immer nur um den zweiten Schritt, also die Bewertung von Nutzungseinschränkungen ging. So lag etwa der Entscheidung 1 Ob 76/00h (= SZ 73/128) eine konkrete Festlegung der Verordnung zum Sbg NaturschutzG zugrunde, dass „jeglicher menschliche Eingriff" einschließlich forstlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen, soweit diese nicht Ausnahmebestimmungen erfüllen, untersagt ist. Ausgehend davon sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass für die Bewertung dieser konkreten Beeinträchtigung der Verwendungsmöglichkeit auch ein Vergleich der Vermögenslagen vorzunehmen sei (ebenso 3 Ob 281/99s ebenfalls zum Sbg NSchG sowie 2 Ob 22/03d zu - wie hier - § 25 Stmk NSchG.

Auch der Entscheidung 5 Ob 30/08k lag eine konkrete Beeinträchtigung der Eigentümer zugrunde, und zwar durch eine Änderung des Flächenwidmungsplans, bei der eine vorher großteils als Bauland gewidmete Liegenschaft dann als Parkanlage umgewidmet wurde. In dieser Entscheidung zu § 27 Vlbg RPG nahm der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die massive Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit bloß für einen bestimmten Eigentümer unter Bedachtnahme auf die „Sonderopfertheorie" einen Entschädigungsanspruch an.

In der Entscheidung 1 Ob 321/98g (zum NÖ NaturschutzG) ging es um den Wegfall einer konkreten Möglichkeit eines Kraftwerkbaus und wurde nur zur Berechnung des Entschädigungsanspruchs (vgl zu Abgrenzung von der Frage der Verpflichtung zur Festlegung eines Entschädigungsanspruchs oben) auf die Minderung des Verkehrswerts verwiesen. Im Übrigen wurde auch ausgesprochen, dass eine zusätzliche Entschädigung für „fiktiv entgangene Nutzungen" ausscheidet.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass die verschiedenen Entschädigungsbestimmungen in den unterschiedlichen Rechtsbereichen etwa Raumordnung, Wasserrecht oder auch zum Naturschutz, noch dazu in unterschiedlichen Landesgesetzen, verschieden ausgeführt sind und insoweit auch ein Vergleich immer nur bedingt zulässig ist. Dabei stellen sich bei Eigentumsbeschränkungen, bei denen ja anders als bei einer Enteignung zu keinem bestimmten Zeitpunkt das Eigentum übertragen wird und dies zu bewerten ist, auch Probleme der zeitlichen Zuordnung. Verbleibt doch das Eigentum weiter beim Eigentümer und werden nur die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauerhaft beschränkt. Damit stellt sich meist die Frage, ob eine „Enteignungsentschädigung" gleich für alle Zeit eine „Nutzungsbeeinträchtigung" abgelten soll oder ob zeitbezogen die in der jeweiligen Periode sich ergebenden Beeinträchtigungen der Nutzung zum Gegenstand der von dem jeweiligen Gesetzgeber vorgesehenen Entschädigung gemacht werden sollen (vgl zur Abgrenzung etwa ausführlich 8 Ob 40/04x zum Wr NationalparkG). Gerade in einem Konzept, in dem vorweg überhaupt noch keine konkreten Ge- und Verbote festgelegt werden und im Übrigen auch wieder die Aufhebung von Verordnungen und Bescheiden vorgesehen ist (vgl dazu § 18 NSchG), spricht doch auch bei systematischer Betrachtung manches dafür, dass der Gesetzgeber nur bezogen auf die konkrete Nutzungsbeeinträchtigung und die sich daraus ergebende Minderung des Ertrags und die Erschwerung der Wirtschaftsführung oder den sonstigen Vermögensnachteil eine Entschädigungspflicht festlegen wollte. Nur insoweit ist ja auch eine konkrete Einschätzung und etwa der Zuspruch eines die Ausfälle ausgleichenden Entschädigungsbetrags möglich (vgl nochmals Schlager, SV 2005, 22, 24, auch dazu, dass bei Berücksichtigung bloß fiktiver Verwendungsmöglichkeiten unter Umständen sogar eine nicht erwünschte Besserstellung gegenüber dem Zustand vor der naturschutzrechtlichen Erfassung eintreten würde).

Die Rechtsansicht der Antragsgegnerin, dass eine Entschädigung nach § 13b NSchG mangels Aufzählung in § 25 NSchG nicht in Betracht komme, ist keiner weiteren Prüfung zu unterziehen, weil Gegenstand nur die Verordnungen nach § 13a NSchG und der Anspruch auf eine Entschädigung auf Grundlage einer allfälligen Minderung des Verkehrswerts der Liegenschaften waren. Es wird allerdings auf die einleitend dargestellten Ausführungen zu den Ansprüchen unter Anwendung der „Sonderopfertheorie" und darauf hingewiesen, dass § 25 NSchG ausdrücklich auch auf „Bescheide" verweist und diese nur nach § 13b (wohl iVm § 13a und den Verordnungen zum) NSchG erlassen werden können.

Insgesamt war daher dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge zu geben und die abweisliche erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 Abs 6 NSchG iVm § 44 EisbEG.