OGH 26.02.2014, 9ObA159/13t
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. P***** B*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, wegen 1.916,24 EUR brutto sA (Revisionsinteresse: 1.203,79 EUR brutto sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 6 Ra 43/13k-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts im Umfang von 1.203,79 EUR brutto sA. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Beschäftigungsverhältnisses verneinte es den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Jahresremuneration (873,97 EUR), weil die zwischen den Parteien getroffene „All-In-Vereinbarung“ jedenfalls auch Sonderzahlungsansprüche umfasse. Die Lohndifferenzansprüche (329,82 EUR) seien nach Punkt 7 lit e des anzuwendenden Kollektivvertrags für das Hotel- und Gastgewerbe verfallen.
Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin lässt eine Auseinandersetzung mit diesen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts vermissen. Sie begründet die Zulässigkeit ihrer Revision ausschließlich damit, dass mehrere gleichgelagerte Verfahren gerichtsanhängig seien und eine höchstgerichtliche Klarstellung zur Frage geboten sei, wann ein Dienstnehmer als fallweise beschäftigt gelte und wann von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint, wenn sich also die Klägerin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS0043603 [T9]). Diesfalls ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf materiell-rechtliche Fragen einzugehen (RIS-Justiz RS0043312 [T3]; RS0043603 [T10]). Auf die Entscheidungen 9 ObA 50/13f und 9 ObA 153/13k, in denen der Oberste Gerichtshof die hier relevanten Rechtsfragen mittlerweile bereits entschieden hat, wird hingewiesen.
Mangels Darstellung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagten stehen für die ihr nicht freigestellte Revisionsbeantwortung (§ 508a Abs 2 ZPO) keine Kosten zu (RIS-Justiz RS0043690 [T6, T7]).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Arbeitsrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00159.13T.0226.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAE-00315