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OGH vom 18.10.2006, 9ObA159/05f

OGH vom 18.10.2006, 9ObA159/05f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Wolfgang B*****, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei E***** OHG, *****, *****, vertreten durch Kaufmann & Pratl Rechtsanwälte OEG, Graz, wegen EUR 5.612,91 brutto sA und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 18.369,72), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Ra 50/05t-23, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 41 Cga 116/04z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.000,98 (darin EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger war vom bis als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom wurde ihm eine einzelvertragliche, direkte Pensionsleistungszusage nach den Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen gewährt, deren Höhe sich gemäß Punkt 2.4. der „Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen im Führungskreis" aus der als Anlage angeführten Ruhegehaltstabelle AB ergab, in der das 14 x jährlich zu gewährende Ruhegehalt nach vollendeten Lebensjahren der Höhe nach gestaffelt festgelegt war. Das Dienstverhältnis des Klägers endete am durch einvernehmliche Auflösung. Im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung wurde dem Kläger zugesichert, dass die bestehende Ruhegehaltsregelung von der einvernehmlichen Auflösung unberührt bleibt.

Nach Punkt 2.1. der zum Inhalt der einzelvertraglichen Pensionszusage gewordenen „Bedingungen für Ruhegehälter im Führungskreis" wird einem Ruhegehaltsberechtigten das Ruhegehalt unter der Voraussetzung bezahlt, dass der Ruhegehaltsberechtigte bei seinem einvernehmlichen Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft in den Ruhestand tritt und a) das für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer im Sinne des ASVG erforderliche Lebensalter erreicht hat oder b) dauernd mehr als 50 % berufsunfähig ist (gemäß Bescheid des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers) und c) der Gesellschaft mindestens 10 ruhegehaltsfähige Jahre angehört hat. Gemäß Punkt 4.2. der „Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen im Führungskreis" ergibt sich die Höhe des Ruhegehalts aus einer, einen integrierenden Bestandteil der Ruhegehaltsbedingungen bildenden Ruhegehaltstabelle, wobei für die Höhe des Ruhegehalts das Lebensalter maßgebend ist, mit dem der Ruhegehaltsberechtigte bei Übertritt in den Ruhestand aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Die ab gültige, zu diesem Zeitpunkt für den Kläger geltende Ruhegehaltstabelle sah bei Übertritt in den Ruhestand bei vollendeten 55 Lebensjahren ein monatliches Ruhegehalt von ATS 18.750 brutto monatlich, zahlbar 14 x jährlich vor und führte insgesamt die Ruhegehälter für einen Zeitraum ab dem vollendeten 40. Lebensjahr (und jünger) bis zum vollendeten 60. Lebensjahr an.

Bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Jahr 1998 war der Kläger 54 Jahre alt. Im Anschluss daran begründete der Kläger ein - aufrechtes - Dienstverhältnis als Sicherheitsfachkraft bei der AUVA.

Im Sommer 1999 fanden zwischen der Geschäftsführung der Beklagten und ihrem Betriebsrat Verhandlungen über eine Überführung der direkten Leistungszusagen der Beklagten auf eine Pensionskasse statt, wobei an die Stelle des leistungsorientierten Pensionssystems ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem treten sollte. In der Folge kam es am zum Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung mit dem Ziel eines Beitritts zur „V***** Pensionskasse *****", die nach Abschluss eines Pensionskassenvertrags mit der Beklagten bei Vorliegen der in der Betriebsvereinbarung geltenden Voraussetzungen direkt und ausschließlich die Pensionsleistungen an die Berechtigten erbringen sollte.

Der Pensionskassenvertrag umfasst zunächst in seinem § 2 Anwartschaftsberechtigte, das sind jene Personen, zugunsten derer der Arbeitgeber aufgrund der in der Präambel erwähnten Betriebsvereinbarung, deren Regelungen Gegenstand dieses Vertrages sind, Beiträge an die Pensionskasse entrichtet bzw entrichtet hat. Anwartschaftsberechtigt sind auch jene Personen, für die aufgrund von Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster, welches dem Vertrag angeschlossen ist, Beiträge entrichtet werden. Leistungsberechtigte sind frühere Anwartschaftsberechtigte, an die die Pensionskasse Leistungen gemäß Abschnitt III des Vertrages bzw der Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster gemäß Abs 1 erbringt. Leistungsberechtigte sind auch bereits in Pension befindliche ehemalige Arbeitnehmer des Arbeitgebers, deren Leistungsansprüche mit Beitritt zur Pensionskasse an diese übertragen werden und an die die Pensionskasse Leistungen entsprechend den Bestimmungen von dazu abgeschlossenen Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster im Sinn des § 3 Abs 3 BPG erbringt. Gemäß § 10 des Pensionskassenvertrages entsteht der Leistungsanspruch auf eine Alterspension, wenn der Arbeitnehmer das jeweils für weibliche Arbeitnehmer gemäß ASVG geltende Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer vollendet hat, ein gesetzlicher, (kollektiv)vertraglicher oder freiwilliger Abfertigungszeitraum abgelaufen ist und kein Dienstverhältnis mehr besteht. Jedenfalls gebührt die Alterspension, wenn das 60. Lebensjahr vollendet ist und kein Dienstverhältnis mehr zum Arbeitgeber vorliegt (Anm des Gerichts: in offenbarer Übereinstimmung mit dem damals noch geltenden, möglichen Pensionsantrittsalter für Männer). Gemäß § 10 Abs 2 des Pensionskassenvertrages ergibt sich die Höhe der Leistung aus der Verrentung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Weiters ist in dem Vertrag ein bestimmtes Mindestausmaß vorgesehen, wenn der Leistungsanfall bis spätestens eintritt. In § 4 des Pensionskassenvertrages ist eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers für jenen Fall vorgesehen, dass das vorhandene Kapital bei Eintritt des Leistungsfalls nicht ausreicht, um die in § 10 f (Alterspension, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeitspension, Hinterbliebenenpension) vorgesehenen Mindestleistungen zu finanzieren.

Für die aktiven Mitarbeiter der Beklagten fanden im Zusammenhang mit der Übertragung der Pensionszahlungsverpflichtungen des Dienstgebers in das Pensionskassensystem Informationsveranstaltungen statt und sie erhielten von der Personalabteilung auch Broschüren über die Funktionsweise des Pensionskassensystems. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der genannten Vereinbarungen nicht mehr im Aktivstand befindlichen bzw ausgeschiedenen Mitarbeiter, und damit auch der Kläger, wurden weder zu diesen Informationsveranstaltungen geladen, noch wurden sie von der Beklagten oder der „V***** Pensionskasse *****" in irgendeiner Form über die Funktionsweise bzw Vor- oder Nachteile des Pensionskassensystems aufgeklärt. Um eine Überführung der gegenüber der Beklagten direkt bestehenden leistungsorientierten Firmenpensionsansprüche der Mitarbeiter vornehmen zu können, welche von der Betriebsvereinbarung nicht (mehr) umfasst waren, mussten mit diesen ehemaligen Mitarbeitern Einzelgespräche geführt und entsprechende Einzelvereinbarungen getroffen werden. Mit Schreiben vom informierte die Beklagte den Kläger erstmalig über die im Detail bereits angeführte beabsichtigte Übertragung ihrer Verpflichtungen aus den einzelvertraglichen Pensionszusagen an die „V***** Pensionskasse *****" und ersuchte um Unterfertigung und Rückmittlung der unter einem übersandten, von der Beklagten vorformulierten Einverständniserklärung nachstehenden Inhalts: „Übertragung meiner Pensionsansprüche an die V***** Pensionskasse *****. Ich übertrage hiemit meine Ansprüche auf Zahlung meiner firmenseitigen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung an die V***** Pensionskasse *****. Diese Bedingungen entsprechen dem Ruhegehaltsabkommen im Führungskreis, Ausgabe Dezember 1991. Ich ersuche um Übermittlung der Übertragungsvereinbarung zwischen E***** und der V***** Pensionskasse *****. Mit freundlichen Grüßen".

Dieses Schreiben der Beklagten vom enthielt keine Information über die Funktionsweise bzw die Vor- und Nachteile des Pensionskassensystems. Mit Antwortschreiben vom ersuchte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens mit bestehende Ruhegehaltsregelung (einzelvertragliche Leistungszusage mit garantierten ATS 18.750 brutto 14 x jährlich) um schriftliche Information über eine allfällige Änderung seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Pensionsansprüche durch eine Übertragung in das Pensionskassensystem und um Übersendung eines, die Übertragung seiner Ansprüche regelnden Vertragsentwurfes. Auf dieses Schreiben erhielt der Kläger keine Antwort, insbesondere erfolgte wiederum keine Information über die Funktionsweise bzw die Vor- und Nachteile des Pensionskassensystems. Mit Schreiben vom informierte die Beklagte den Kläger über den mittlerweile erfolgten Abschluss des Pensionskassenvertrages, den Übergang sämtlicher, den Mitarbeitern gegenüber dem Unternehmen zustehenden Ansprüche auf die Pensionskasse durch Bareinzahlung des Deckungserfordernisses, über ein beim Kläger bestehendes, einer Pensionsleistung von ATS 18.750 14 x jährlich entsprechendes, von der Beklagten schließlich auch an die Pensionskasse bezahltes Deckungserfordernis von ATS 2,271.188 sowie über die Notwendigkeit der persönlichen Zustimmung des Klägers zur Übertragung seiner Ansprüche in das Pensionskassensystem bei sonstigem Weiterbestehen der bisherigen Regelung. Zur Vereinbarung einer vom Kläger vorgeschlagenen Barabfindung kam es in der Folge nicht. Am übermittelte die Beklagte dem Kläger einen Vertragsentwurf über die mögliche Übertragung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten auf die „V***** Pensionskasse *****", welche der Kläger wegen der Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit dem „Ruhegehaltsabkommen im Führungskreis, Ausgabe Dezember 1991" akzeptierte. Insbesondere wurde die Übertragung der beim ehemaligen Arbeitgeber bestehenden Pensionsanwartschaften des Klägers in die Pensionskasse durch Überweisung eines von der Pensionskasse errechneten Deckungserfordernisses und das Erlöschen der direkten Leistungszusage des Arbeitgebers und dessen Befreiung aus der bisherigen Schuldenhaftung bei vollständiger Überweisung des Deckungserfordernisses und dem Eingehen einer Nachschussverpflichtung gemäß § 4 des Vertrages vereinbart. Zu § 4 „Beiträge des Arbeitgebers" verpflichtete sich die Beklagte, bei Einbeziehung des Klägers in die Vorsorge das Deckungserfordernis gemäß § 48 PKG an die Pensionskasse zu überweisen, das dem finanzmathematisch ermittelten Barwert des Anspruchs zum Pensionsalter gemäß bisheriger Zusage, abgezinst zum Berechnungsstichtag , entspricht. In § 4 Abs 1 letzter Satz wurde eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers dergestalt vereinbart, dass für den Fall, dass bei Leistungsanfall bzw in der Pensionsphase das vorhandene Kapital zur Finanzierung bzw Beibehaltung des ursprünglich zugesagten Leistungsumfanges nicht ausreicht, der Arbeitgeber auch den dazu erforderlichen Beitrag leistet. In § 8 „Leistungen" wurde vereinbart, dass hinsichtlich der Arten der Versorgungsleistungen, der Höhe und der Zahlung sowie der Voraussetzungen für die Gewährung, die entsprechenden Bestimmungen der bisher für den Arbeitnehmer (bzw seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen) geltenden direkten Leistungszusage entsprechend weiter gelten sollten, sohin die Pension bei Erreichen des im ASVG gesetzlich vorgesehenen Pensionsantrittsalters für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer anfallen sollte. Zum Zeitpunkt war das für den Kläger maßgebliche gesetzliche Pensionsantrittsalter bei langer Versicherungsdauer das vollendete 60. Lebensjahr.

Als im Zusammenhang mit der ASVG-Novelle 2000 eine Erhöhung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters diskutiert wurde und der Kläger eine mit einer Erhöhung des Pensionsantrittsalters einhergehende Verzögerung des Antritts der Firmenpension befürchten musste, telefonierte er Anfang 2000 mit der Leiterin des Servicebereichs der „V***** Pensionskasse *****", um nach Möglichkeit eine Vertragsergänzung des zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Vertrages dahin zu erreichen, dass auch im Falle einer Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters eine Pensionskassenpension mit Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden könne. Nach Befassung ihrer Rechtsabteilung und Rücksprache mit Verantwortlichen der Beklagten teilte die Leiterin der Serviceabteilung der Pensionskasse dem Kläger mit, dass eine Abkopplung der für den Kläger geltenden Pensionskassenregelung von den anderen, einem Muster folgenden Verträgen nur dann möglich sei, wenn sich die Leistung dann aus der Verrentung des von der Beklagten für den Kläger eingezahlten Guthabens eines Pensionskontos zum Zeitpunkt des früheren Pensionsanfalls aus der Verrentung des von der Beklagten eingezahlten Guthabens ergebe. Sie übermittelte dem Kläger den Entwurf eines zwischen ihm und der Beklagten abzuschließenden Ergänzungsvertrages mit folgendem Inhalt:

„1. Änderung/Ergänzung zum Vertragsmuster. Die Firma E***** OHG und Herr Dipl. Ing. Wolfgang B***** kommen in Entsprechung der Ergänzung des Pensionskassenvertrages einvernehmlich überein, das Vertragsmuster mit gleicher Wirksamkeit ab analog abzuändern: § 8 Abs 1a wird wie folgt eingefügt: Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht nach Antragstellung auch, wenn der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat und kein Dienstverhältnis mehr besteht. Die Höhe dieser Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des Guthabens des Pensionskontos des Anwartschaftsberechtigten zum Zeitpunkt des Antrags der Pension gemäß dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse. D*****, am Arbeitgeber ... Arbeitnehmer".

Der Kläger entnahm diesem Schreiben nur, dass es ihm nun möglich sei, die Pensionskassenpension auch mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen zu können. Dass sich dann die gesamten künftigen Pensionszahlungen allein aus der Verrentung des Pensionskassenguthabens ergeben würden, las der Kläger weder aus dem Schreiben der Beklagten, noch aus der geänderten Vertragsbestimmung, sondern ging aufgrund der mit der Beklagten vereinbarten Nachschussverpflichtung davon aus, dass er jedenfalls von Anfang an die vertraglich zugesicherte Pensionshöhe von monatlich ATS 18.750, 14 x jährlich, erhalten werde und bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Genuss der vollen Pensionsleistungen käme. Der Kläger hatte auch zu diesem Zeitpunkt noch keine Informationen der Beklagten oder der Pensionskasse über die Vor- und Nachteile des Pensionskassensystems bzw die Verrentung des Kapitals und Abhängigkeit der Pensionshöhe von der Kapitalmarktentwicklung erhalten und sich, ausgehend vom Bestehen der vereinbarten Nachschusspflicht der Beklagten selbst um solche Information auch nicht gekümmert. Er unterfertigte daher die mit datierte Zusatzvereinbarung. Eine Anfrage an die Pensionskasse, wann er welche Pension in welcher Höhe bekommen werde, blieb unbeantwortet. Aufgrund der im Jahr 2000 verstärkt eingetretenen negativen Entwicklung der Kapitalmärkte war es bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres des Klägers mit nicht möglich, die im Jahr 1999 noch vorgenommenen Berechnungen und prognostizierten Verzinsungen zu erreichen, somit auch nicht, allein aus dem Veranlagungserfolg die Pensionsleistung von ATS 18.750 monatlich aufrechtzuerhalten. Deshalb kam es zu Reduzierungen.

Mit Schreiben vom teilte die Pensionskasse dem Kläger mit, dass er ab einen Anspruch auf eine Pensionskassenpension in Höhe von EUR 925,25 brutto 14 x jährlich im Nachhinein habe. Dieser Betrag wurde dem Kläger ab April 2004 auch ausbezahlt. Mit einem Schreiben vom , gerichtet an die Pensionskasse, forderte der Kläger unter Hinweis auf die schriftliche Pensionszusage vom Juni 1999 und die vereinbarte Nachschusspflicht des Dienstgebers die Richtigstellung seiner Pensionshöhe. Mit Schreiben vom teilte die Vertreterin der Pensionskasse unter gleichzeitiger Übermittlung eines Veranlagungsreportings dem Kläger mit, dass aufgrund des für ihn durch die Übertragung seiner Ansprüche in die Pensionskasse geltenden Pensionskassenvertrags eine beitragsorientierte Alterspension im Sinn einer Verrentung der vom Arbeitgeber für den Kläger einbezahlten Beträge vorgesehen sei und aufgrund der negativen Entwicklung der Kapitalmärkte in den letzten drei Jahren die im Jahre 1999 errechnete Pensionsleistung von ATS 18.750 bei einer damals prognostizierten Verzinsung von 7,5 % p.a. nicht habe erreicht werden können, sondern das zum Zeitpunkt der neuerlichen Berechnung im April 2004 tatsächliche vorhandene Guthaben erheblich geringer sei als noch im Jahr 1999 prognostiziert. Mit einem weiteren Schreiben vom bekräftigte die Pensionskasse ihren Standpunkt, dass nicht zuletzt aufgrund der Vereinbarung vom der Kläger eine Pension nur in der Höhe begehren könne, wie sie sich aus der kapitalmarktmäßigen Verrentung ergebe.

Der Kläger begehrte zuletzt 1. die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber, der eine direkte einzelvertragliche Pensionszusage aufgrund des Schreibens der Beklagten vom , der Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen im Führungskreis der Beklagten und der Ruhegehaltstabelle AB besessen habe, eine zu Ungunsten des Klägers entstehende Differenz zwischen den Zahlungen durch die Pensionskasse und jenen Beträgen, die dem Kläger aufgrund der direkten einzelvertraglichen Pensionszusage gegenüber der Beklagten gebührt hätten, wenn die Pensionsanwartschaften des Klägers nicht der Pensionskasse übertragen worden wären, zu ersetzen habe und 2. (zuletzt) die Zahlung eines Bruttobetrages von EUR 5.612,91 brutto als Differenzzahlungen für ursprünglich zugesagte und tatsächlich ausbezahlte Pensionsbeträge in der Zeit vom bis Februar 2005. Der Kläger sei nie ausreichend darüber informiert worden, welche Risken er mit dem von der Beklagten gewünschten Umstieg auf ein Pensionskassensystem eingehe, insbesondere, dass seine künftige Pensionshöhe von der Kapitalmarktentwicklung und dem Anlageerfolg der Pensionskasse abhängig sei und es daher auch zu einer Reduzierung der ursprünglich zugesagten Pension kommen könne. Dies treffe auch auf die Zusatzvereinbarung zu, sodass der Kläger unabhängig von der Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters und einer negativen Kapitalmarktentwicklung schon ab Vollendung des 60. Lebensjahrs Anspruch auf eine Pension in der ursprünglich zugesagten Höhe habe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Feststellungs- und Leistungsbegehrens. Der Kläger sei ausreichend informiert bzw sei er als Akademiker in der Lage gewesen, zu erkennen, dass seine Pension von einer leistungs- in eine beitragsorientierte übergeführt werde und es daher auch zu Einbrüchen kommen könne. Dies habe er insbesondere mit der Zusatzvereinbarung vom akzeptiert.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt, wies jedoch das Leistungsbegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte sowohl beim ursprünglichen als auch beim Zusatzvertrag ihre Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger gröblich vernachlässigt habe. Dieser sei daher so zu stellen, wie er ohne die Zusatzverträge gestanden wäre. Während das Feststellungsbegehren daher berechtigt sei, könne aber dem Leistungsbegehren nicht stattgegeben werden: Insbesondere könne die Zusatzvereinbarung vom nicht losgelöst von der Grundvereinbarung gesehen werden, sodass dem Kläger daraus kein gesonderter Anspruch dahin erwachsen sei, dass er unabhängig vom Veranlagungsergebnis der Pensionskasse rückwirkend mit Vollendung des 60. Lebensjahres von der Beklagten den Differenzbetrag auf die ursprüngliche leistungsorientierte Pensionshöhe begehren könne. Vor Vollendung des 62. Lebensjahres könne sich der Kläger somit auf keine Nachschusspflicht der Beklagten berufen.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts und die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den Vertrauensschaden des Klägers. Wenn der Kläger so zu stellen sei, wie wenn er den ihm nachteiligen Vertrag nicht geschlossen habe, müsse dies auch für den Zusatzvertrag vom gelten. Es könne der Beklagten nicht unterstellt werden, dass sie in Kenntnis des Irrtums des Klägers eine Zusage dahin abgegeben habe, dass dieser trotz Erhöhung des gesetzlichen Pensionsalters jedenfalls in die Lage versetzt werde, schon bei Vollendung des 60. Lebensjahres die volle, das heißt ursprünglich zugesagte, Firmenpension unabhängig von einer Verrentung durch die Pensionskasse erhalten zu können.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil eine gefestigte Judikatur zum Vertrauensschadensersatzanspruch bei Verletzung von Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übertragung von Pensionsanwartschaften in Pensionskassen nicht bestehe.

Gegen die Bestätigung des Feststellungsurteils richtet sich die Revision der Beklagten, gegen die Bestätigung der Abweisung des Leistungsbegehrens diejenige des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) sind beide Revisionen mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Zur Revision der Beklagten:

Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen ehemaligen Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Befreiung des Arbeitgebers von weiteren direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung hinauslaufen, zur umfassenden Aufklärung verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0017049). Da feststeht, dass der Kläger bei ausreichender Aufklärung von einer Übertragung seiner Ansprüche auf eine Pensionskasse Abstand genommen hätte, ist die Beklagte im Wege des Vertrauensschadenersatzes grundsätzlich zum Ausgleich der aus der „Übertrittsentscheidung" resultierenden Vermögensnachteile verpflichtet (RIS-Justiz RS0017049 [T31]). Ist ein Schadenersatzanspruch zu bejahen, ist der Geschädigte im Wege des Vertrauensschadenersatzes so zu stellen, als hätte er den ihm (zumindest potenziell) nachteiligen Vertrag nicht geschlossen bzw als hätte er eine Ablehnungserklärung abgegeben (RIS-Justiz RS0017049 [T33]). Von diesen und weiteren, insbesondere in 9 ObA 243/02d dargelegten Grundsätzen geht das Berufungsgericht bei Bejahung des Feststellungsanspruchs des Klägers aus. Auch die Auslegung der Zusatzvereinbarung vom spricht nicht gegen diese Rechtsauffassung. Dort ging es insbesondere um die Vorverlegung des Pensionsanfallszeitpunkts, nicht jedoch um eine grundsätzliche Änderung des bisherigen Leistungsinhalts. Insbesondere kann der Kontext, in den die Änderung eingefügt wurde, nicht als Gesamtänderung des Pensionsvertrags, sondern dahin verstanden werden, dass nur die zwischen Vollendung des 60. und 62. Lebensjahrs des Klägers anfallenden Leistungen in ihrer Höhe veranlagungsbedingt sein sollten, zumal der Zusatzvereinbarung keine Verhandlungen oder Informationen über eine grundsätzliche Änderung des Leistungsvolumens vorangegangen sind.

Ob ein Mitverschulden des Arbeitnehmers anzunehmen ist, kann nur an Hand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Das Berufungsgericht hat ein solches im vorliegenden Fall mit vertretbarer Rechtsauffassung verneint.

Zur Revision des Klägers:

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass aus der Zusatzvereinbarung vom keine Verpflichtung der Beklagten abzuleiten ist, auch bei vorverlegtem Beginn der Pensionszahlungen (60. Lebensjahr des Klägers) einen vom Veranlagungserfolg der Pensionskasse unabhängigen, dh ungeschmälerten Pensionsbeitrag zu leisten, gibt keinen Anlass zu Bedenken. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kann die Zusatzvereinbarung vom nur im Zusammenhang mit dem dem Kläger am übermittelten Übereinkommen gesehen werden, wie sich aus dem einleitenden Satz des Zusatzübereinkommens klar ergibt. Die einzelfallbezogene Auslegung des Berufungsgerichts, die Willensübereinstimmung der Parteien hinsichtlich der Vorverlegung des Zahlungstermins könne nur vor dem Hintergrund dieser beiden Vereinbarungen und ebenfalls nicht isoliert beurteilt werden, ist gut vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Beide Revisionsbeantwortungen dienten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin jeweils auf die Unzulässigkeit der Revision des Gegners hingewiesen wurde.