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VfGH vom 07.03.1992, B458/90

VfGH vom 07.03.1992, B458/90

Sammlungsnummer

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Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des § 3 Abs 2 lita KAG, einer Wortfolge in § 3 Abs 3 KAG, einer Wortfolge in § 3 Abs 3 Tir KAG, des § 3a Abs 2 lita Tir KAG, des § 9 Abs 2 lita und § 9 Abs 5 Vlbg SpitalG, des § 3 Abs 2 lita, § 3 Abs 3 erster Satz und § 4 Abs 2 Stmk KAG sowie einer Wortfolge in § 9 Abs 2 Krnt KAO 1978 (Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 7 lita Krnt KAO 1978) mit E v , G198,200/90 ua.

(ebenso: B772/89, E v ; B459/90, B1107/90, B1140/90, B1329/90, B496/91, B564/91, alle E v )

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 24.260,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Z Abt.Vf-Zl.: 948/548 - 50/Fs, wurde der St.-L-T Gesellschaft m. b.H. die Genehmigung zur Verlegung der mit Errichtungsbewilligungsbescheid vom in Form eines selbständigen Ambulatoriums genehmigten privaten Krankenanstalt an einen neuen Standort in Innsbruck erteilt. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Erweiterung der privaten Krankenanstalt "St.-L-T" durch Aufstellung eines Computertomographen wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Z Abt.Vf-Zl.:

948/63 - 50/Fs, gemäß § 5 iVm § 3a Abs 2 lita und Abs 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes keine Folge gegeben.

Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß kein sachlicher Anhaltspunkt für einen Bedarf im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen gefunden werden könne. Die positiven Äußerungen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol als gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, der Ärztekammer für Tirol und des Landessanitätsrates wiesen den Bedarf nicht schlüssig nach.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3.1. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B458/90-11, ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit insbesondere

des § 3a Abs 2 lita des Gesetzes vom über Krankenanstalten (Tir. KAG), LGBl. für Tirol Nr. 5/1958 idF LGBl. Nr. 31/1988, und

der Wortfolge "überdies die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Ambulatorien auch die Ärztekammer für Tirol," in § 3 Abs 3 Tir. KAG idF LGBl. Nr. 31/1988, sowie

des § 3 Abs 2 lita des Krankenanstaltengesetzes (KAG), BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 565/1985, und

der Wortfolge "die gesetzliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§2 Abs 1 Z 7), sofern nicht Abs 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und" in § 3 Abs 3 KAG idF BGBl. Nr. 282/1988,

von Amts wegen ein.

3.2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G198,200/90 ua., wurden diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß die Aufhebung mit Ablauf des in Kraft tritt.

3.3. Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG sind die als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen im Anlaßfall nicht (mehr) anzuwenden.

4. Die belangte Behörde hat sohin verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.

Die beschwerdeführende Partei wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.750,-- enthalten.

Fundstelle(n):
HAAAE-00243