OGH vom 30.09.2013, 17Os18/13w

OGH vom 30.09.2013, 17Os18/13w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert B***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 114 Hv 137/12w 33, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Münzker zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert B***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. März, am 9. April und am in Wien als Rechtspfleger in Exekutionssachen, mithin als Beamter, mit dem Vorsatz, namentlich genannte betreibende Gläubiger einer Exekution auf Geldforderungen an ihrem in § 301 EO normierten Informationsanspruch zu schädigen, seine mit der Erlassung eines Zahlungsverbots verbundene Pflicht zum Auftrag von Drittschuldnererklärungen wissentlich missachtet, indem er in die durch Abdruck einer amtlichen Stampiglie zur gerichtlichen Bewilligung gemachten Exekutionsanträge eine Verzichtserklärung in Betreff von Drittschuldnererklärungen einfügte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 9 lit a) zum Nachteil des Angeklagten anhaftet, die von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

§ 302 Abs 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Befugnismissbrauch wissentlich erfolgt und von (zumindest bedingtem) auf ein konkretes Recht bezogenem Rechtsschädigungsvorsatz begleitet wird. Liegt dem Beamten (wie hier) Missbrauch von Verfahrensvorschriften zur Last, genügt nach gefestigter Rechtsprechung als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes ein bloß abstrakter Anspruch (einer privaten Person oder des Staates) auf ordnungsgemäße Verfahrensführung oder auf der verletzten Vorschrift entsprechenden Gebrauch der Befugnis nicht. Vielmehr muss der Beamte mit dem Vorsatz auf Vereitelung des von dieser Vorschrift verfolgten (Schutz )Zwecks handeln (vgl RIS Justiz RS0096270 [insbesondere T 7], RS0096604).

Schutzzweck des § 301 EO ist, dem betreibenden Gläubiger die dort in Abs 1 aufgezählten Informationen (insbesondere über die Einbringlichkeit der gepfändeten Forderung) zu verschaffen und ihm dadurch eine (wirtschaftlich sinnvolle) Entscheidung über das weitere exekutionsrechtliche Vorgehen zu ermöglichen (vgl Neumayr/Nunner-Krautgasser , Exekutionsrecht 3 , 244 f; Rechberger/Oberhammer , Exekutionsrecht 5 Rz 378 f; Neumann/Lichtblau , Kommentar III 4 , 2177). Mit diesem Informationsanspruch des betreibenden Gläubigers hat sich das Erstgericht zwar im Allgemeinen (US 5) und in objektiver Hinsicht (US 7; im Übrigen „überschießend“, weil Missbrauch der Amtsgewalt tatsächlichen Schadenseintritt nicht voraussetzt) befasst. Zum Schädigungsvorsatz hat es jedoch nur festgestellt, dieser habe sich auf das Recht der „Antragsteller“ auf „eine ordnungsgemäße Entscheidung über ihre Exekutionsanträge und auf Erhalt einer Drittschuldnererklärung“ bezogen (US 7 f und 10). Während der erste Teil dieser Formulierung ein (im Sinn der zitierten Rechtsprechung) bloß abstraktes Recht (gemeint offenbar: auf Einhaltung einer bestimmten Entscheidungsform) anspricht, gibt der zweite Teil den Inhalt des an den Beamten gerichteten gesetzlichen Auftrags (§ 301 Abs 1 EO) wieder, erschöpft sich also in einer (zirkulären) Wiederholung des vom Tatbestandselement des wissentlichen Befugnismissbrauchs erfassten Vorwurfs (vgl 17 Os 19/12s, EvBl 2013/63, 423). Dass der Angeklagte jeweils mit dem Vorsatz handelte, den betreibenden Gläubiger in seinem von § 301 EO garantierten Informationsanspruch zu beeinträchtigen, haben die Tatrichter nicht festgestellt.

Dieses Konstatierungsdefizit erfordert die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf diese Entscheidung waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Rechtsmitteln, die demnach keiner Erörterung bedürfen, zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs unter anderem mängelfrei begründete Feststellungen zu treffen haben, dass der Angeklagte bei der ihm angelasteten Vorgangsweise mit dem Vorsatz auf Schädigung der betreibenden Gläubiger an ihrem Anspruch auf Erhalt von Informationen im Sinn des § 301 Abs 1 EO gehandelt hat. Dabei wird es wie mit Blick auf das bisher durchgeführte Beweisverfahren angemerkt wird besonderes Augenmerk auf die Frage legen müssen, ob nach Vorstellung des Angeklagten die Gläubiger (in sämtlichen Fällen) auch ohne Drittschuldnererklärungen über gerade diese Informationen verfügt haben. Demgegenüber ist die im bisherigen Verfahren ausführlich erörterte (vom Angeklagten gewählte) Form der Entscheidung über die Exekutionsanträge im Zusammenhang mit dem Schädigungsvorsatz nicht von Bedeutung (vgl im Übrigen § 301 Abs 1 EO, wonach die Drittschuldnererklärung außer bei Verzicht des Gläubigers von Amts wegen aufzutragen ist, eine „abweisende Entscheidung über“ darauf gerichtete „Anträge“ daher nach der gesetzlichen Konzeption nicht in Betracht kommt [vgl hingegen US 7 f]).