OGH vom 31.08.1988, 9ObA158/88
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Oder und Peter Pulkrab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ulrike W***, Handelsvertreterin, Graz, Maria Grüner-Straße 81 (auch Baiernstraße 4), vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Heinrich K***, Unternehmer, Stainz, Fabrikstraße 196, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 41.162,40 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 26/88-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 32 Cga 39/87-20, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen: Gemäß § 11 Abs. 2 AngG gebührt, wenn ein Angestellter - so wie hier die Klägerin - ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk als alleiniger Vertreter bestellt wurde, die Provision mangels anderer Vereinbarung auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber oder für diesen im Bezirk abgeschlossen worden sind. Die Worte "mangels besonderer Vereinbarung" besagen, daß trotz ausdrücklicher Bestellung als alleiniger Vertreter des Arbeitgebers für einen bestimmten Bezirk der Gebietsschutz durch abweichende Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann (Martinek-Schwarz, AngG6, 294).
Die subjektive Behauptungslast verteilt die Verpflichtung zur Behauptung der rechtserheblichen Tatsachen zwischen den Parteien und legt die Folgen fest, die ihre Außerachtlassung hat. Sie findet ihre gesetzliche Deckung im § 226 ZPO (notwendiger Klagsinhalt) und § 243 ZPO (notwendiger Inhalt der Klagsbeantwortung) und läßt sich auf folgende Formel bringen: Die Parteien haben die Verpflichtung, diejenigen konkreten Behauptungen aufzustellen, die die abstrakten Voraussetzungen für die ihnen günstigen Normen ergeben. Der Kläger muß also alle rechtserzeugenden Tatsachen vortragen, auf die sich sein Anspruch gründet, der Beklagte dagegen diejenigen Tatsachen, durch die dieser Anspruch gehemmt oder vernichtet wird (Fasching, ZPR Rz 875).
Die Klägerin hat ihr Begehren darauf gestützt, daß ihr als Vertreterin Gebietsschutz eingeräumt worden sei und damit alle anspruchbegründenden Tatsachen für die behauptete Forderung vorgebracht. Das Bestehen einer gemäß § 11 Abs. 2 AngG zulässigerweise getroffenen (abweichenden) Vereinbarung über den Ausschluß von Provisionsansprüchen aus Geschäften, die ohne Mitwirkung des Vertreters zustandekommen, ist eine den grundsätzlichen Anspruch nach § 11 Abs. 2 AngG vernichtende Tatsache, die von der beklagten Partei zu behaupten und unter Beweis zu stellen gewesen wäre. Eine solche Behauptung hat der Beklagte jedoch nicht aufgestellt. Wenn auch im Rahmen einer Außerstreitstellung auf einen - im Parteienvorbringen nicht gedeckten - Standpunkt der beklagten Partei den Gebietsschutz betreffend Bezug genommen wurde, vermag dies die erforderliche Prozeßbehauptung über eine ausdrückliche Abänderung der dispositiven Norm des § 11 Abs. 2 AngG nicht zu ersetzen.