VfGH vom 01.07.1983, B457/82
Sammlungsnummer
9752
Leitsatz
Staatsvertrag von Wien; die Verfassungsvorschrift des Art 7 Z 3 Satz 1 gewährleistet als Sonderregelung zugunsten und zum Schutz sprachlicher Minderheiten ein subjektives öffentliches Recht; keine Verletzung dieses Rechtes im vorliegenden Fall durch Zustellung eines in der deutschen Staatssprache abgefaßten Bescheides
Volksgruppengesetz; keine Bedenken gegen § 16; ordnungsgemäße "Zustellung" eines in der Staatssprache und der Volksgruppensprache abgefaßten Bescheides iS dieses Gesetzes; kein Entzug des gesetzlichen Richters im vorliegenden Fall durch Zurückweisung eines verspätet erhobenen Einspruches gegen eine in der Staatssprache abgefaßte Strafverfügung
Spruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt verhängte über den österreichischen Staatsangehörigen E. W., wohnhaft in Weizelsdorf, Gemeinde Feistritz im Rosental (in der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist (Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 307)), mit Strafverfügung vom , Z 55.252/1/81-5, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 litg Z 2 iVm § 12 Abs 1 Ktn. Landschaftsschutzgesetz 1981, LGBl. 29, - begangen dadurch, daß er am ca. 6 km südlich der Rosentalerstraße in Fahrtrichtung Kirschentheuer einen Wegweiser, lautend "Zum sonnigen Pirkenhofsee" und auf der Rückseite "Zum See", sowie eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Angeln" und einem gezeichneten Fisch angebracht habe, ohne im Besitz der hiefür notwendigen Bewilligung zu sein - eine Geldstrafe von fünfhundert Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von sechsunddreißig Stunden.
1.1.1.2. Eine in deutscher Sprache abgefaßte Ausfertigung dieser Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am zu eigenen Handen - zugestellt.
1.1.2.1. Daraufhin richtete der Beschuldigte an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt ein - mit datiertes und am eingelangtes - Schreiben in slowenischer Sprache, in dem es ua. - ins Deutsche übersetzt - hieß:
"Da ich Kärnter Slowene bin, müssen Sie mir die Zuschriften in Slowenisch zusenden."
1.1.2.2. In der Folge wurde dem Beschuldigten auf Grund einer - am getroffenen - Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am eine weitere Ausfertigung der Strafverfügung vom , diesmal in slowenischer Sprache, zugestellt.
1.1.3.1. Am gab der Beschuldigte eine an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt adressierte und dort am eingelangte Eingabe in slowenischer Sprache - datiert mit - zur Post, worin der Sache nach eine Rechtfertigung zum Schuldvorwurf enthalten ist.
1.1.3.2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom , Z 55.252/1/81-5, wurde diese als Einspruch gegen die Strafverfügung gewertete Zuschrift (vom ) gemäß § 68 Abs 1 AVG 1950 - als verspätet - zurückgewiesen und der Beschuldigte - bei sonstiger Vollstreckung der Strafverfügung - zur Einzahlung der Geldstrafe binnen einer Woche aufgefordert.
Begründend wurde ausgeführt:
"Laut Rückschein wurde dem Beschuldigten die Strafverfügung am zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist lief somit am ab. Der Einspruch wurde, wie dies der Poststempel nachweist, erst am aufgegeben.
Er war daher verspätet."
1.1.3.2.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am in deutscher und, auf ausdrückliches Ersuchen, am auch in slowenischer Sprache - und zwar jeweils durch Hinterlegung - zugestellt.
1.1.4.1. Die Ktn. Landesregierung wies eine von E. W. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom , Z 55.252/1/81-5, laut Schriftsatz vom fristgerecht erhobene Berufung mit Bescheid vom , Z Ro-217/2/1982, dem Berufungswerber in deutscher und slowenischer Sprache zugestellt, gemäß § 66 Abs 4 AVG 1950 als unbegründet ab.
1.1.4.2. Die Begründung des Berufungsbescheides lautet ua. wie folgt:
"Gemäß § 15 Abs 1 Volksgruppengesetz, BGBl. 396/1976, hat eine Person, die beabsichtigt, in einer Tagsatzung oder mündlichen Verhandlung von der Sprache einer Volksgruppe Gebrauch zu machen, dies unverzüglich nach Zustellung der Ladung der Behörde oder Dienststelle bekanntzugeben. Die Bekanntgabe gilt für die Dauer des ganzen weiteren Verfahrens, sofern sie nicht widerrufen wird. Nach § 16 dieses Gesetzes sind Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen. Wird entgegen den Bestimmungen des Volksgruppengesetzes, und soweit § 17 Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmt, die deutsche oder die Sprache einer Volksgruppe nicht verwendet oder die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe nicht zugelassen, so gilt für den betreffenden Verfahrensschritt der Anspruch derjenigen Partei auf rechtliches Gehör als verletzt, zu deren Nachteil der Verstoß unterlaufen ist (§17 Abs 1 leg. cit.).
Aus den §§15 Abs 1 und 16 Volksgruppengesetz ergibt sich, daß Zustellungen in slowenischer Sprache immer erst ab dem Zeitpunkt der 'Bekanntgabe' iS des § 15 oder dem Zeitpunkt, ab dem im Verfahren in slowenischer Sprache verhandelt wurde, zu erfolgen haben. Ab diesem Zeitpunkt ist dies verpflichtend und eine Verletzung zieht Rechtsfolgen nach sich.
Aus dem Protokoll des Gendarmeriepostenkommandos Feistritz im Rosental vom , welches die Grundlage für das gegenständliche Verfahren darstellt, ist nicht zu entnehmen, daß sich ... E. W. der slowenischen Sprache bedienen wollte.
Erst mit Schriftsatz vom hat er auf sein Recht verwiesen und die Erledigung in slowenischer Sprache begehrt. Dieser Zeitpunkt ist für das weitere Verfahren maßgebend. Eine Ex-tunc-Wirkung besitzt die Bekanntgabe jedenfalls nicht.
Zur Rechtzeitigkeit der vorliegenden Berufung ist zu bemerken, daß der angefochtene Bescheid entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs 1 und § 16 Volksgruppengesetz (dem Beschuldigten) vorerst nur in deutscher Sprache zugestellt wurde. Erst über sein Ersuchen erfolgte am die Zustellung auch der slowenischen Ausfertigung des Bescheides. In Anlehnung an die Bestimmungen des § 31 AVG 1950 - unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt diese als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist - sowie unter Berücksichtigung der Regelungen des § 17 Abs 1 Volksgruppengesetz ist davon auszugehen, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom (dem Beschuldigten) erst mit rechtskräftig zugestellt wurde. Die Berufung vom wurde somit rechtzeitig eingebracht.
Der Einspruch vom gegen die Strafverfügung erfolgte hingegen aus folgenden Gründen verspätet:
Gemäß § 49 Abs 1 VStG 1950 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich, telegrafisch oder mündlich Einspruch erheben und zugleich die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Die Frist beginnt für jede Partei nach § 63 Abs 5 AVG (§24 VStG) mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§49 Abs 4 VStG).
Dem Beschuldigten wurde die Strafverfügung am Donnerstag, dem , ordnungsgemäß in deutscher Sprache persönlich zugestellt. Damit begann gemäß § 63 Abs 4 AVG 1950 die Berufungsfrist zu laufen und endete am Donnerstag, dem . Seine Eingabe vom 23. August (Postaufgabestempel), mit der er die Zusendung in slowenischer Sprache begehrt, kann - auch im weitesten Sinn ausgelegt - nicht als Einspruch gewertet werden. Sie ist allerdings als Bekanntgabe der Gebrauchnahme der Sprache seiner Volksgruppe für die Dauer des ganzen weiteren Verfahrens zu betrachten.
Wie die obigen Ausführungen zeigen, erfolgte die Zustellung der in deutscher Sprache gehaltenen Strafverfügung ohne jegliche Fehler. Durch die Zustellung des ins Slowenische übersetzten Bescheides kann diesem eine Auswirkung auf den Fristenlauf schon deswegen nicht zukommen, da dadurch die Behörde lediglich dem Ansuchen auf Übersetzung des bereits ordnungsgemäß zugestellten Bescheides entsprochen hat. Eine Änderungswirkung auf das gegenständliche Verfahren kann nur für das zukünftige, nicht aber für das vergangene Verfahren auf Grund der Bestimmungen des § 15 Volksgruppengesetz erkannt werden. Somit ergibt sich, daß der erst am eingebrachte Einspruch als verspätet betrachtet werden muß."
1.2.1. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde des E. W. an den VfGH, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, nämlich des Rechtes auf (rechtliche und faktische) Gleichbehandlung von Angehörigen einer Minderheit nach Art 67 des Staatsvertrages von Saint-Germain, StGBl. 303/1920, auf Gebrauch des Slowenischen als Amtssprachenach Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG), ferner die Verletzung des Rechtes nach Art 7 Abs 1 (gemeint: Z 1) des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
1.2.2. Die Ktn. Landesregierung als belangte Behörde erstattete unter Vorlage der Administrativakten eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde.
2. Über die - zulässige - Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Art 67 des Staatsvertrages von Saint-Germain vom , StGBl. 303/1920, der als Bestandteil des Abschnittes V des III. Teiles dieses Vertrages kraft Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem vom Beschwerdeführer der Sache nach bezogenen ersten Halbsatz, daß österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen genießen, enthält also das Verbot der Minderheitendiskriminierung (s. auch ArtI des Bundesverfassungsgesetzes vom zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973).
2.1.2. Vorliegend ergeben sich keinerlei Hinweise, daß die belangte Behörde mit dem bekämpften Verwaltungsakt den Zweck verfolgte, den Beschwerdeführer wegen seines Bekenntnisses zur slowenischsprachigen Minderheit im Bundesland Ktn. zu diskriminieren, dh. schlechterzustellen als österreichische Staatsbürger, die sich nicht zu einer solchen Minderheit bekennen (vgl. VfSlg. 8145/1977, 8146/1977).
2.1.3. Der Beschwerdeführer wurde darum in seinem durch Art 67 des Staatsvertrages von Saint-Germain, StGBl. 303/1920, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt.
2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Art 7 Abs 1 (gemeint: Z 1) des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, doch läßt sich damit die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes allein schon deshalb nicht dartun, weil Art 7 Z 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, nicht Verfassungsrang genießt; denn dieser Artikel 7 Z 1 scheint nicht unter jenen Bestimmungen auf, die durch ArtII Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom , BGBl. 59, gemäß Art 50 Abs 2 iVm Art 44 Abs 1 B-VG genehmigt wurden.
2.3.1. und 2.3.2. (fast wörtlich wie 2.1.2.1. des Erk. vom 28. Juni 1983 B499/82, VfSlg. 9744)
2.3.3. fast wörtlich wie 2.1.3.1. des Erk. v. , B499/82, VfSlg. 9744
2.3.4. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten erhellt jedoch mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß der Beschwerdeführer schon im Zuge der Erhebungen des Gendarmeriepostenkommandos Feistritz im Rosental, die der Erlassung der Strafverfügung vom vorausgegangen waren, die deutsche Sprache gebrauchte, vielmehr seine Absicht, sich der Volksgruppensprache zu bedienen, in keiner Weise erkennen ließ, obgleich hiezu durchaus Gelegenheit bestand (s. insbesondere die in der Anzeige festgehaltenen eigenen Angaben des Beschwerdeführers). Diese Absicht wurde der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vielmehr erstmals aus dem nach Erlassung der Strafverfügung verfaßten Schreiben des Beschwerdeführers vom bekannt.
2.3.5. Daraus allein wird aber offenkundig, daß der Beschwerdeführer durch die Zustellung der Strafverfügung (vorerst) nur in deutscher Sprache im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 7 Z 3 Satz 1 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955, nach der besonderen Lagerung dieses Falles nicht verletzt wurde.
2.4.1. Allerdings bedarf es unter den obwaltenden Verhältnissen nunmehr der Prüfung der Frage, ob der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs 2 B-VG) verletzte.
Davon ausgehend, daß im konkreten Fall (s. Punkt 2.3.5.) die Zustellung (nur) einer in der deutschen Staatssprache (Art8 B-VG) abgefaßten Ausfertigung der Strafverfügung vom an den Beschwerdeführer, der schon in einem früheren Verfahrensstadium Gelegenheit zur Abgabe einer Willensäußerung iS des Art 7 Z 3 Satz 1 des Staatsvertrags von Wien, BGBl. 152/1955, hatte, den Bestimmungen dieses Staatsvertrages und des § 16 Volksgruppengesetz entsprach und darum - für sich allein - den Lauf der gesetzlichen Einspruchsfrist in Gang setzte, kommt der erst durch das Schreiben (des Beschuldigten) vom ausgelösten Zustellung einer (weiteren) Bescheidausfertigung in slowenischer Sprache keine normative Bedeutung (s. VfSlg. 4366/1963), also auch kein Einfluß auf die (bereits abgelaufene) Einspruchsfrist zu.
2.4.2. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage war ferner zu klären, ob (bereits) das mit datierte Schreiben des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, welches dort am eintraf, als ein (innerhalb der Frist des § 49 Abs 1 VStG 1950 ergriffener) "Einspruch" gegen die Strafverfügung vom iS des § 49 Abs 1 VStG 1950 zu werten ist. Anders als § 63 Abs 3 AVG 1950 für die Berufung (vgl. zB VfSlg. 5448/1967, 5836/1968, 5955/1969), stellt nun § 49 Abs 1 VStG 1950 für den Einspruch gegen eine Strafverfügung im abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren zwar keine besonderen Formerfordernisse auf (s. auch VwSlg. 2704 A/1952 ua.): Nach § 49 Abs 3 VStG 1950 tritt die Strafverfügung durch die rechtzeitige Einbringung des Einspruchs, von den hier nicht in Betracht zu ziehenden Fällen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle abgesehen, außer Kraft; es ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Eine (fristgerechte) Eingabe ist folglich als Einspruch zu beurteilen, wenn der Beschuldigte darin seine Bestrafung im Mandatsverfahren sei es mit sei es ohne Nennung von Gründen hinlänglich erkennbar ablehnt. Dies trifft hier aber nicht zu. Denn der Beschwerdeführer brachte in seinem Schreiben vom nur zum Ausdruck, daß er von seinem Recht als Volksgruppenangehöriger auf Verwendung der Volksgruppensprache Gebrauch mache, ohne sich gegen die Strafverfügung selbst zu wenden.
2.4.3. Die Behörde erster Instanz behandelte folglich die am eingelangte Eingabe des Beschuldigten zu Recht als verspätet erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung und gelangte demgemäß rechtsmäßig zur Einspruchszurückweisung und zur Aufforderung des Beschwerdeführers zum Straferlag, die eine Versäumung der Einspruchsfrist voraussetzt (§49 Abs 4 VStG 1950).
2.4.4. Diese Zurückweisung wurde mit dem vor dem VfGH angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde zutreffend bestätigt, wobei dieser - verfahrensrechtliche - Bescheid so zu werten ist, als ob die Berufungsinstanz einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. VfSlg. 8098/1977 ua.).
Durch die in der Zurückweisung des Einspruchs gelegene gesetzmäßige Verweigerung der Einleitung des ordentlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer demgemäß in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.
2.5. Wies aber die belangte Behörde die in Rede stehende Berufung auf Grund verfassungsrechtlich unbedenklicher Rechtsvorschriften (s. auch 2.3.3.) zu Recht zurück, wie der VfGH in Behandlung des dem Grundrecht nach Art 83 Abs 2 B-VG gewidmeten Beschwerdevorbingens ausführte, so ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde (VfSlg. 7515/1975, 7873/1976, 8144/1977, 8406/1978). Auf das entsprechende Beschwerdevorbringen brauchte unter diesen Umständen nicht mehr näher eingegangen zu werden.
2.6. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Fundstelle(n):
EAAAE-00176