OGH vom 28.04.2005, 8Ob34/04i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Schuldnerin Eva T*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, infolge Rekurses der Gläubigerin K*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Ausscheiden eines anteiligen Mietrechtes gemäß § 5 Abs 4 KO, infolge „Rekurses" der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 23 R 72/03f-62, mit dem der Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zistersdorf vom , GZ 5 S 6/02d-53, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gläubigerin wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entsprechend § 528 Abs 1 ZPO ist der "Revisionsrekurs "gegen einen Beschluss des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes werden von der Bestimmung des § 528 ZPO auch Beschlüsse des Rekursgerichtes erfasst, mit denen dieses einen Rekurs zurückgewiesen hat (vgl RIS-Justiz RS0044501 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 1 uva).
Im vorliegenden Privatkonkurs hat das Erstgericht über Antrag des Masseverwalters die anteiligen Mietrechte der Schuldnerin an einem Haus ausgeschieden und der Schuldnerin gemäß § 5 Abs 4 KO zur freien Verfügung überlassen. Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Gläubigerin mangels Rekurslegitimation zurückgewiesen.
Die Ausführungen der Gläubigerin befassen sich nun weitgehend nur mit der Frage der Berechtigung der Ausscheidung des „Hauses", wobei tatsächlich allerdings nur die Mietrechte ausgeschieden wurden. Hier entscheidend ist aber die Frage der Berechtigung der Zurückweisung des Rekurses. Dass sich diese auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen kann, erkennt auch die Rekurswerberin (vgl RIS-Justiz RS0065261 mwN; = ZIK 1999, 57; Riel in Konecny/Schubert KO § 119 Rz 63). Soweit die Gläubigerin geltend macht, dass der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung vom zu 8 Ob 322/98a dies in Frage gestellt habe, ist dem schon entgegenzuhalten, dass eine solche Entscheidung gar nicht existiert. Gemeint ist offensichtlich die Entscheidung zu 8 Ob 332/98a. In der damaligen Entscheidung wurden aber die allgemeinen Grundsätze erneut festgehalten und nur auf allfällige Besonderheiten „des Verfahrens gemäß §§ 181 ff KO" verwiesen. Diese führt die Gläubigerin aber gar nicht aus. Sie sind im übrigen gerade im vorliegenden Verfahren, in dem ein Masseverwalter bestellt wurde und den Antrag auf Ausscheidung gestellt hat, auch nicht ersichtlich (vgl dazu auch Kodek Privatkonkurs, Rz 297, der eine Rechtsschutzlücke nur für den Fall bejaht, dass auch kein Masseverwalter bestellt wurde).