OGH vom 29.04.2013, 8Ob33/13f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** KG, *****, vertreten durch Dr. Roland Deißenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Angelika Lener, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen 253.034 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 222/12g 90, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 8 Cg 210/09y 80, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.546,71 EUR (darin enthalten 424,45 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die in Thailand ansässige C Gesellschaft war exklusive Handelsvertreterin der Beklagten. Der Handelsvertretervertrag wurde im Jahr 1996 abgeschlossen. Er sieht die Anwendung österreichischen Rechts auf das Handelsvertreterrechtsverhältnis vor. Mit Schreiben vom wurde der Handelsvertretervertrag von der Beklagten aufgelöst.
Die Klägerin mit Sitz in Österreich macht unter Berufung auf eine Zession diverse Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag (Provisionen, Ausgleichsanspruch, Schadenersatz) gegenüber der Beklagten geltend. Die von der Klägerin vorgelegte Urkunde (Beilage ./O) weist folgenden Inhalt auf:
„ Abtretung einer Forderung
Hiermit bestätigen wir,
1. [C Gesellschaft] und
2. [Klägerin],
schriftlich die Vereinbarung, dass [C-Gesellschaft] sämtliche Forderungen, welche [C Gesellschaft] gegen [Beklagte] hat, an die [Klägerin] abgetreten hat.
Diese Forderungen umfassen jedenfalls den Anspruch auf eine Provision im Betrag von 83.564,00 EUR für die Lieferung eines Krans an [B Ltd] in Thailand im Jahr 2006, auf eine Provision im Betrag von 83.564,00 EUR für die Lieferung eines Krans an [B-Ltd] in Thailand im Jahr 2008, den Anspruch auf Handelsverteterentschädigung gemäß § 24 HVG, den Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit der Ausschreibung der [P-Authority of Thailand] im Betrag von zumindest 30.000,00 EUR sowie vorprozessuale Kosten im Betrag von 15.700,00 EUR und die mit diesen Ansprüchen verbundenen Zinsen.“
Diese Urkunde weist für die Zedentin zwei Unterschriften und für die Zessionarin eine Unterschrift auf; zudem enthält sie die Unterschrift von zwei Zeugen. Mit Schreiben vom teilte der Rechtsvertreter der Klägerin der Beklagten Folgendes mit:
„Sehr geehrte Herren!
Ich gebe bekannt, dass die Firma [C Gesellschaft] ihre mit Schreiben vom bekanntgegebenen Ansprüche gegen Ihre Gesellschaft an die [Klägerin] abgetreten hat. Ich vertrete auch die [Klägerin] . Zahlung dieser Ansprüche mit schuldbefreiender Wirkung sind daher ab sofort nur noch an die [Klägerin] bzw zu meinen Handen möglich.
Weiters teile ich mit, dass ich heute beim Landesgericht Feldkirch im Namen der [Klägerin] die Klage gegen Ihre Gesellschaft eingebracht habe.“
Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung brachte die Klägerin vor, dass ihr die geltend gemachten Ansprüche von der Handelsvertreterin der Beklagten abgetreten worden seien. Die Zession sei sowohl nach thailändischem als auch nach österreichischem Recht wirksam. Die Beklagte sei vom Vertreter der Zedentin schriftlich von der Abtretung verständigt worden. Das Schreiben des Klagsvertreters vom genüge dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach thailändischem Recht. Die Zession sei weder rechtsmissbräuchlich erfolgt noch sei sie sittenwidrig. Die Klägerin sei auch nicht zum Schein oder zum Zweck der Schädigung der Beklagten gegründet worden.
Die Beklagte bestritt die aktive Klagslegitimation der Klägerin. Bei dieser handle es sich um eine bloße Scheinfirma zur Umgehung der aktorischen Kaution; das Unternehmen sei nicht operativ tätig. Bei der behaupteten Abtretung der Klagsansprüche an die Klägerin handle es sich ganz offensichtlich um eine bloß abstrakte Übertragung eines Prozessführungsrechts ohne Grundgeschäft. Die behauptete Zession sei sowohl nach österreichischem als auch nach thailändischem Recht ungültig. Nach thailändischem Recht müsse eine Zession schriftlich vereinbart und der Schuldner schriftlich verständigt werden. Die von der Klägerin vorgelegte Urkunde stelle keine Abtretungsvereinbarung, sondern lediglich eine Bestätigung dar.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach thailändischem Recht müsse die Abtretung einer Forderung schriftlich erfolgen. Dies bedeute, dass das Dokument und die Abtretungsanzeige unterschrieben sein müssten. Da die klagende Partei die anspruchsbegründenden Tatsachen nachweisen müsse, gelte dies auch für die Fragen, wann, in welchem Umfang, mit welchem Inhalt und aus welchem Grund eine Forderungsabtretung erfolgt sei. Die Klägerin habe diesen Nachweis nicht erbracht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Verfügungsgeschäft einer Zession sei nach Art 12 Abs 2 EVÜ nach dem Forderungsstatut zu beurteilen. Dementsprechend seien die Voraussetzungen und Wirkungen der Zession an das Forderungsstatut anzuknüpfen. Die Frage, ob die Abtretung der zugrunde liegenden Forderung rechtswirksam erfolgt sei, richte sich daher nach österreichischem Recht. Nach § 1392 ABGB sei die Abtretung ein kausales Verfügungsgeschäft. Sie setze daher einen gültigen Titel voraus. Die Klägerin habe den Rechtsgrund der Zession nicht nachgewiesen. Sie habe den Grund der Abtretung nicht einmal behauptet. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob das Zessionsstatut des Art 12 Abs 1 EVÜ nur das Verpflichtungsgeschäft oder auch das Verfügungsgeschäft erfasse, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die auf eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzielt.
Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
1. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat nicht vor. Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS Justiz RS0042963).
2.1 Bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, bestimmt sich das anzuwendende Recht in Bezug auf vertragliche Schuldverhältnisse seit nach dem EVÜ (Römer Schuldrechtsübereinkommen) und seit nach der Verordnung 593/2008/EG über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I VO). Für den Anlassfall ist noch das EVÜ maßgebend.
2.2 Art 12 Abs 1 EVÜ betrifft die Kausalbeziehung zwischen Zedent und Zessionar, also das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ( Freitag in Rauscher , EuZPR/EuIPR, Art 14 Rom I VO Rz 2). Art 14 Abs 1 Rom I VO wurde im Vergleich zur Vorgängerbestimmung erweitert. Nach Erwägungsgrund 38 bezieht sich diese Bestimmung nunmehr auch auf die Voraussetzungen und die Wirkung der Abtretung (als dingliches Rechtsgeschäft), aber nur im Verhältnis der Parteien des Zessionsvertrags, also inter partes ( Freitag Rz 10 und 37; Martiny in MünchKomm zum BGB 5 Art 14 Rom I VO Rz 20).
Nach Art 12 Abs 1 EVÜ ist das Zessionsstatut maßgebend. Wenn keine Rechtswahl vorliegt, gilt die allgemeine Anknüpfung nach Art 4 EVÜ. So erbringt beispielsweise beim Forderungskauf der Zedent die charakteristische Leistung, weshalb an seiner Niederlassung anzuknüpfen ist.
2.3 Gemäß Art 12 Abs 2 EVÜ (Art 14 Abs 2 Rom I VO) ist das Forderungsstatut (Statut der abgetretenen Forderung) für die Übertragbarkeit der Forderung (Zessionsverbote), das Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner (Einwendungen und Aufrechnungsmöglichkeiten), die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner maßgebend. Nach einhelliger Meinung bezieht sich diese Regelung jedenfalls auf die Aspekte des Schuldnerschutzes im Verhältnis zum Zessionar. Für das Regime des EVÜ knüpft die herrschende österreichische und deutsche Lehre alle sachenrechtlichen Aspekte der Zession, also das gesamte Verfügungsgeschäft , an das Statut der abgetretenen Forderung an. Danach sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Zession als Verfügungsgeschäft einheitlich an das Forderungsstatut anzuknüpfen ( Freitag Rz 4; Verschraegen in Rummel ³ Art 12 EVÜ Rz 4 ff; Lorenz in Czernich/Heiss/Lorenz , Art 12 EVÜ Rz 10 f). Für jene Rechtsordnungen, die den Übergang der Forderung an das Verfügungsgeschäft knüpfen, gilt dies auch für den Übergang der Forderung, also die Wirksamkeit (den dinglichen Modus) bzw die dingliche Wirkung der Zession und die Frage, ob die Abtretung ein abstraktes Verfügungsgeschäft ist oder einer Causa bedarf (Abstraktions- oder Kausalitätsgrundsatz; Martiny Rz 21; Verschraegen Rz 8 und Rz 20). Auch nach der Rom I VO fällt die Beurteilung der Wirksamkeit und der dinglichen Wirkung der Zession gegenüber dem Schuldner weiterhin unter das Forderungsstatut nach Art 14 Abs 2 ( Freitag Rz 2, 10, 33 f und 38). Der Schuldner soll sich bei der Forderungsabtretung nur auf die für seine Schuld geltende Rechtsordnung einrichten müssen. Unsicherheiten, die durch die Anwendbarkeit oder Mitberücksichtigung der für die Rechtsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar maßgebenden Rechtsordnungen geschaffen werden, sollen von ihm ferngehalten werden ( Verschraegen Rz 14, 21 und 23). Die Frage der Drittwirkung, also der Wirksamkeit und Wirkung der Abtretung gegenüber dritten Gläubigern, ist hier nicht zu beurteilen.
2.4 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der zugrunde liegende Handelsvertretervertrag österreichischem Recht unterliegt (Forderungsstatut) und sich das Zessionsstatut nach dem Sitz der Zedentin in Thailand bestimmt.
Im Anlassfall ist die Wirksamkeit der Zession im Verhältnis zur beklagten Schuldnerin zu klären. Diese Frage richtet sich nach dem Forderungsstatut und daher nach österreichischem Recht. Der Hinweis der Klägerin in ihrer Revision auf das niederländische Recht ist nicht zielführend, weil nach diesem Recht bereits dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft die translative Wirkung in Bezug auf die Forderung zukommt. Das niederländische Recht folgt sachenrechtlich also dem bloßen Kausalprinzip ( Freitag Rz 4), das nicht mit dem Kausalitätsgrundsatz zu verwechseln ist.
Soweit die Klägerin in der Revision die Wirksamkeit der Zession gegenüber der Beklagten nach thailändischem Recht beurteilt, geht sie nicht vom anzuwendenden Recht aus.
3.1 Da es sich bei der Forderungsabtretung iSd § 1392 ABGB um ein kausales Verfügungsgeschäft handelt, muss die Zession auf einem gültigen Titel beruhen. Die Zession ist daher nur dann wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zugrunde liegt. Als Verpflichtungsgeschäft kommen etwa Kauf, Schenkung oder Sicherungsabtretung in Frage. Für die Vollzession ist charakteristisch, dass Titel (Willenseinigung) und Modus zeitlich zusammenfallen und die Rechtszuständigkeit bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung übergeht (RIS Justiz RS0032510).
Bei der Inkassozession handelt es sich ebenfalls um eine kausales Verfügungsgeschäft. Sie ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber im Innenverhältnis verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechts mit einer obligatorischen Beschränkung, also eine uneigennützige Treuhand vor. Der Rechtsgrund bei einer Inkassozession kann vor allem im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen (RIS Justiz RS0025320; 8 Ob 48/12k). Auch eine Inkassozession muss spätestens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz wirksam zustande gekommen sein.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Zessionar nicht schon von vornherein verpflichtet, den Rechtsgrund der Zession zu nennen. Bestreitet der Schuldner aber die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession, so hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen und die erforderlichen Beweise für dessen Gültigkeit zu erbringen (RIS Justiz RS0032652; 2 Ob 5/12t; 8 Ob 48/12k).
Der Ansicht der Klägerin, dass auf den Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes verzichtet werden könne, ist nicht beizupflichten.
3.3 Das Erstgericht hat zwischen der Abtretungsvereinbarung, die die Klägerin trotz gegenteiliger Prozesserklärungen nicht vorgelegt habe, und der Bestätigung der Vereinbarung vom unterschieden. Die Negativfeststellungen zur Unterfertigung und zum Rechtsgrund beziehen sich ausschließlich auf die (nicht vorgelegte) Abtretungsvereinbarung.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht auf „die Übertragung einer Befugnis zur Geltendmachung von Forderungen“, sondern auf die Übertragung der Forderung selbst ankommt. In der Folge akzeptiert das Berufungsgericht die Bestätigung vom (Beilage ./O) als Zessionsvereinbarung, bemängelt aber das Fehlen eines Hinweises auf den Rechtsgrund. Die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren auch kein Vorbringen dazu erstattet, aus welchem Rechtsgrund die behauptete Abtretung der Forderung erfolgt sei.
3.4 Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem vorgebracht, dass es sich bei der behaupteten Abtretung der Klagsansprüche an die Klägerin ganz offensichtlich um eine bloß abstrakte Übertragung des Prozessführungsrechts ohne Grundgeschäft handle. Auch im weiteren Verfahren wurde die Wirksamkeit der behaupteten Abtretung von der Beklagten bestritten und eingewendet, dass die Klägerin die schuldrechtliche Beziehung zwischen der Zedentin und der Klägerin nicht offengelegt habe.
Aufgrund dieser Einwendungen hätte die Klägerin den Rechtsgrund der Zession nennen und dessen Gültigkeit nachweisen müssen. Sie hätte also jedenfalls das der Zession zugrunde liegende Rechtsgeschäft bekannt geben oder das Vorliegen einer Inkassozession behaupten müssen. Demgegenüber hat die Klägerin nur vorgebracht, dass die Vornahme der Abtretung sowohl nach thailändischem Recht als auch nach österreichischem Recht wirksam sei (ON 22). Zudem hat sie auf das thailändische Recht und das danach (angeblich) ausreichende Erfordernis einer schriftlichen Mitteilung der Abtretung an den Schuldner hingewiesen (ON 34). In der Verhandlung vom (ON 43) hat sie die Beilage ./O vorgelegt und diese Urkunde (so wie auch in der Revision) als „Abtretungsvereinbarung“ bezeichnet. In der Folge hat sie wiederum nur vorgebracht, dass der Klägerin von der Zedentin deren Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten worden seien (ON 55). In der Verhandlung vom (ON 56) hat sie schließlich behauptet, dass es neben der vorgelegten Abtretungsbestätigung Beilage ./O gesondert eine Abtretungsvereinbarung gebe.
Damit hat die Klägerin den Mindestanforderungen zur Darlegung des der behaupteten Zession zugrunde liegenden Rechtsgrundes und zum Nachweis dessen Gültigkeit nicht entsprochen.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich:
Die Wirksamkeit bzw die dingliche Wirkung der Zession und die Frage, ob die Abtretung ein abstraktes oder kausales Verfügungsgeschäft ist, bestimmt sich nach Art 12 Abs 2 EVÜ nach dem Forderungsstatut. Dies gilt auch nach der Rom I VO im Verhältnis zwischen Zessionar und Schuldner. Bei der Forderungsabtretung iSd § 1392 ABGB handelt es sich um ein kausales Verfügungsgeschäft, weshalb die Zession auf einem gültigen Titel beruhen muss. Bestreitet der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels für die Zession, so hat der Zessionar den Rechtsgrund der Zession zu nennen und die erforderlichen Beweise für dessen Gültigkeit zu erbringen.
4.2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Der Revision der Klägerin war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00033.13F.0429.000