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OGH vom 22.05.2018, 11Os42/18p

OGH vom 22.05.2018, 11Os42/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rostom H***** und Mehmet E***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Mehmet E***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom , GZ 606 Hv 2/17t-125, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden die Angeklagten Rostom H***** und Mehmet E***** jeweils des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in W***** am gemeinsam (§ 12 StGB) Gewahrsamsträgern der Ö***** AG durch Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich 264.055 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, indem Rostom H***** sechs im Urteil namentlich genannte Angestellte mit einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole bedrohte, einen der Angestellten fesselte und in einen Aufenthaltsraum sperrte, anschließend gemeinsam mit Mehmet E***** die weiteren Angestellten in die Toilette sperrte, sodann Mehmet E***** 264.055 Euro in die von Rostom H***** mitgebrachte Tasche gab, die beiden in der Folge die in der Toilette eingeschlossenen Opfer in den Aufenthaltsraum zwangen, wo Mehmet E***** die Hände und Füße sämtlicher Opfer mit einem Klebeband fesselte, sich anschließend unter Mithilfe von Rostom H***** selbst fesselte, um sich als Opfer des Raubes darzustellen und Rostom H***** sodann die Filiale mit der mit Bargeld gefüllten Tasche durch den Hinterausgang verließ, wobei die Gewaltanwendung bei Ljiljana P***** eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 Abs 1 StGB), nämlich eine für immer oder für lange Zeit andauernde Berufsunfähigkeit zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 6 und von Rostom H***** überdies aus Z 8 des § 345 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.

Soweit die Fragenrügen (Z 6) jeweils das Unterbleiben einer Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß § 142 Abs 1 StGB kritisieren, legen sie nicht dar, warum trotz § 330 Abs 2 erster Satz StPO, der es den
– darüber belehrten (vgl S 2 der allgemeinen Rechtsbelehrung) – Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2 StPO eingeräumten Ermessens eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll (vgl Lässig, WK-StPO § 316 Rz 7 und 8; RIS-Justiz RS0116961, RS0100662).

Prozessordnungsgemäßes Ausführen der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit dem nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichen Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung, welcher konkrete Belehrungsinhalt unrichtig sein oder unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit fehlen soll (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65; RIS-Justiz RS0119549, RS0119071).

Diese Kriterien erfüllt die Rüge des Angeklagten Rostom H***** nicht.

Mit der Behauptung, den Geschworenen sei „anlässlich der Eventualfrage“ nicht erläutert worden, welche Voraussetzungen bei einer Verurteilung nach § 85 Abs 1 StGB hinsichtlich der schweren Dauerfolgen erfüllt sein müssen, übergeht sie die just dazu erfolgte Instruktion (S 8 f der Rechtsbelehrung) und verkennt, dass die Rechtsbelehrung lediglich insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (§ 321 Abs 2 StPO;Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63; RIS-Justiz RS0101085).

Weshalb eine Analyse des Tatortvideos „in den Erläuterungen an die Geschworenen gefehlt hat“, erklärt die Beschwerde nicht und bekämpft (nominell auch Z 6) bloß die den Geschworenen vorbehaltene Beweiswürdigung, indem sie aus diesem Video ableitet, der Angeklagte hätte zufolge der „entspannten Atmosphäre“ auf das Eingeweihtsein aller Angestellten geschlossen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00042.18P.0522.000

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