VfGH vom 14.12.1987, B449/86
Sammlungsnummer
11586
Leitsatz
Verhängung einer Geldstrafe und Verfallserklärung wegen versuchten Schmuggels; Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Verfallserklärung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nach Aufhebung des § 17 Abs 2 lita idF der Novelle 1984 als verfassungswidrig) - Anwendung dieser Gesetzesstelle offenkundig nachteilig; im übrigen jedoch keine vom VfGH wahrnehmende Rechtsverletzung - in diesem Umfang Abweisung und Abtretung der Beschwerde an den VwGH
Spruch
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden, soweit mit dem Bescheid auf den Verfall eines Gegenstandes erkannt wird. In diesem Umfang wird der Bescheid aufgehoben.
Im übrigen ist der Bf. durch den bekämpften Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch diesen Bescheidteil in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der bf. Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 22.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Zollamt Salzburg verhängte mit Strafverfügung vom über den Bf. wegen des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels einer Unterwasserkamera (begangen am ) eine Geldstrafe von 1.500 S und erklärte die Unterwasserkamera für verfallen. Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Einspruch.
Mit Bescheid (Erkenntnis) des Zollamtes Salzburg vom wurde der Bf. erneut des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels schuldig erkannt und nunmehr über ihn eine Geldstrafe von S 2.500,-- bei Verfall der Kamera verhängt.
Der Bf. brachte dagegen Berufung ein.
Die Finanzlandesdirektion für Salzburg erkannte daraufhin mit Bescheid vom den Bf. des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach den §§13 und 35 Abs 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. 129/1958, idF der Nov. BGBl. 532/1984, (im folgenden kurz: FinStrG) schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von zwei Tagen); außerdem wurde gemäß § 35 Abs 4 iVm § 17 (Abs2 lita) leg.cit. auf Verfall der Unterwasserkamera erkannt.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird. Der Bf. behauptet u.a., daß § 17 Abs 2 lita FinStrG idF der Nov. 1984 verfassungswidrig sei (Hinweis auf = VfSlg. 9901/1983).
3. Die FLD für Salzburg als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde abzuweisen.
II. 1. Der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Verfall gründet sich vornehmlich auf § 17 Abs 2 lita FinStrG idF der Nov. 1984.
Der VfGH hat u.a. aus Anlaß dieser Beschwerde beschlossen, von amtswegen gemäß Art 140 Abs 1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser bundesgesetzlichen Bestimmung einzuleiten.
2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag,
G 114,165,213,227/87, hat er § 17 Abs 2 lita FinStrG als verfassungswidrig aufgehoben.
III. 1. Die bel. Beh. hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß sich ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Bf. als nachteilig erweist.
Der Bf. wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher in diesem Umfang aufzuheben.
2. Der Bf. bekämpft auch den übrigen Bescheidteil. Insofern hat das Verfahren aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Bf. in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre. In diesem Umfang war die Beschwerde abzuweisen, jedoch antragsgemäß nach Art 144 Abs 3 B-VG dem VwGH abzutreten.
3. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.000 S enthalten.