OGH vom 28.05.2013, 8Ob32/13h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj I***** B*****, über den Rekurs des Vaters B***** B*****, vertreten durch Mag. Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in Laxenburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 23 R 160/11h 61, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde der Antrag des Rekurswerbers, die Mutter des Kindes zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten, abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Vaters gegen diesen Beschluss keine Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels einer iSd § 62 Abs 1 AußStrG qualifizierten Rechtsfrage nicht zulässig sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den Antrag des Vaters auf Abänderung dieses Zulassungsausspruchs (§ 63 Abs 1 AußStrG) zusammen mit dem ordentlichen Revisionsrekurs als verspätet zurück. Diese Entscheidung wurde der anwaltlichen Vertreterin des Rekurswerbers am zugestellt.
Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage, sie endete im Anlassfall am Montag, dem . Der dem Obersten Gerichtshof im März 2013 vorgelegte Rekurs gegen den Beschluss vom wurde im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs erst am eingebracht und ist daher verspätet.