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OGH vom 16.12.2003, 14Os158/03

OGH vom 16.12.2003, 14Os158/03

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bernhard S***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom , GZ 26 Hv 183/02v-89, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernhard S***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB und der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 und Abs 5 Z 3 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB sowie des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Innsbruck

A./ als Geschäftsführer der Firmen W*****GmbH und L*****GmbH, somit als leitender Angestellter juristischer Personen, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, durch nachfolgende Handlungen deren Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert, wobei durch die Tat ein 40.000 Euro übersteigender Schaden entstand, und zwar:

1. im Jahre 1997 durch Entnahme eines Betrages von rund 700.000 S 50.870,98 Euro) über das Verrechnungskonto S***** und eines Betrages von 48.856,32 S 3.550,60 Euro) über das Verrechnungskonto H*****;

2. von Juli 1999 bis September 2000 durch persönliche Einnahme von Mietzinsen in Höhe von 328.348,50 S 23.862,54 Euro), die zum Teil der Firma W*****GmbH und zum Teil der Firma L*****GmbH zugestanden wären;

B./ von Anfang bis Ende 1997 als Geschäftsführer der Firma W*****GmbH, somit als leitender Angestellter einer juristischen Person, grob fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, dass er überhöhte Geschäftsführergehälter bezog und damit einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft im auffallenden Widerspruch stehenden Aufwand trieb und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall deren Gläubiger bewirkte;

C./ Ende 1999/Anfang 2000 die anlässlich einer Zwangsvollstreckung in seiner Wohnung gepfändete Videokamera der Marke Sony, Typ CCD-TRV 36E, verbracht und dadurch eine behördlich gepfändete Sache der Verstrickung entzogen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten gegen die Schuldsprüche A./ und B./ erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor; setzten sich die Tatrichter doch mit den vom Angeklagten zum Beweis der Bezahlung von Verbindlichkeiten der W***** GmbH aus privaten Mitteln vorgelegten Unterlagen auseinander (US 19). Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, weshalb aus den einen namentlichen Zahler nicht ausweisenden Kassabelegen und Auszügen aus dem Exekutionsregister eine (entscheidungswesentliche) Zahlung aus privaten Mitteln des Bernhard S***** unter gleichzeitiger Reduktion der Verbindlichkeiten der W***** GmbH abzuleiten wäre. Das Vorbringen, die Urteilsbegründung sei widersprüchlich, weil die Verursachung der Zahlungsunfähigkeit der Firma W*****GmbH nicht nur auf den vorgeworfenen Bezug eines unangemessenen Geschäftsführergehalts, sondern auch auf einen (nicht inkriminierten) überhöhten betrieblichen Aufwand (bei Material- und Fremdfinanzierungskosten) zurückgeführt wurde, lässt außer Acht, dass das Schöffengericht ausdrücklich von einer (für die Tatbildlichkeit ausreichenden; vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 159 Rz 70 mwN) Mitursächlichkeit der angenommenen kridaträchtigen Handlung für die Herbeiführung der Insolvenz dieser Firma ausging (US 6 f und 17 f). Entgegen der eine weitere Unvollständigkeit der Urteilsbegründung einwendenden Beschwerde hatten die Erkenntnisrichter keine Veranlassung, sich mit den Ausführungen des Steuerberaters der Firma W***** GmbH zu der von ihm durch Vergleich mit kollektivvertraglichen Ansätzen vorgenommenen "Fremdüblichkeitsprüfung" einer Angemessenheit der vom Beschwerdeführer bezogenen Geschäftsführerentlohnung (S 219/III) näher auseinanderzusetzen, zumal Mag. B***** in diesem Zusammenhang keine Erwägungen zur konkreten wirtschaftlichen Situation der W***** GmbH und damit zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines dem Kollektivvertrag angenäherten Bezugs angestellt hatte. Wirft nämlich das schuldnerische Unternehmen keinen Ertrag ab oder arbeitet es - wie im vorliegenden Fall (US 15) - überhaupt mit Verlust, so ist eine Geschäftsführerentlohnung als Aufwand idR als übermäßig anzusehen, wenn sie über das hinausgeht, was zur allerbescheidensten Lebensführung notwendig ist (vgl Kichbacher/Presslauer aaO Rz 50; 14 Os 28/02).

Aus diesem Grund versagt auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche mit dem Hinweis auf die festgestellten Ursachen für die Herbeiführung der Insolvenz und auf die Angaben des Zeugen Mag. B***** zu einer nach den Kriterien der "Fremdüblichkeit" angemessenen Geschäftsführerentlohnung inhaltlich lediglich eine unzureichende Begründung (Z 5) des Kausalzusammenhangs moniert, den die Tatrichter im Übrigen ausdrücklich auf das Gutachten des Buchsachverständigen stützten (US 15).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.