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OGH vom 22.09.2010, 8Ob32/10d

OGH vom 22.09.2010, 8Ob32/10d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** S***** eG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Müller, Schubert Partner OG in Salzburg, wider die beklagte Partei T***** P*****, vertreten durch Harisch Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 30.000 EUR und 16.061,97 CHF sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 113/09i 31, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 3 Cg 19/08p 20/22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der von den Vorinstanzen aufrecht erhaltene Wechselzahlungsauftrag über 30.000 EUR sA vom . Die Zurückweisung der Klage hinsichtlich des Mehrbegehrens ist als unangefochten der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

Der Beklagte erachtet die Revision für zulässig, weil das Berufungsgericht seinen Einwand des Unterbleibens einer Mahnung nach § 13 KSchG und der mangelnden Fälligkeit der dem Wechsel zugrunde liegenden Kreditforderung unrichtig gelöst und zu Unrecht eine Haftung der Klägerin aus fehlerhafter Anlageberatung verneint habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob Fälligkeit einer Forderung eingetreten ist, hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab; eine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist nicht zu erkennen.

Zugestandene Tatsachen sind der gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres Beweisverfahren zugrunde zu legen (§ 266 Abs 1 Z 1 ZPO) und bedürfen keiner ausdrücklichen Feststellung durch die Tatsacheninstanzen. Zwischen den Parteien ist nach dem wechselseitigen Vorbringen aber unstrittig, dass es sich beim vorliegenden Wechselgrundgeschäft nicht um einen Abstattungskredit, sondern einen endfälligen Kredit handelte, der einvernehmlich bis (siehe auch Beilage ./M) verlängert wurde. Der Beklagte hat den Abschluss weiterer Prolongationsübereinkommen oder etwa einer Ratenvereinbarung nicht behauptet, sodass von der Fälligkeit des Kredits durch Zeitablauf auszugehen war.

Weder ist daher im vorliegenden Verfahren auf die Problematik der Geltendmachung eines Terminsverlusts im Anwendungsbereich des § 13 KSchG einzugehen, noch kommt es auf die vom Revisionswerber bekämpften Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer schlüssigen Fälligstellung (spätestens) durch die Klage oder im Zusammenhang damit behauptete Verfahrensmängel an.

Seine in erster Instanz wenn auch nur eventualiter vertretene Position, bereits der ursprüngliche, durch den Wechsel besicherte Kreditvertrag sei ein unzulässiges Geschäft gewesen, hält der Beklagte in der Revision nicht mehr aufrecht. Er stützt sich nur mehr darauf, die ausbezahlte Kreditsumme aus Verschulden der Klägerin in den Folgejahren bei Wertpapiergeschäften verspekuliert zu haben, weil sie ihn schlecht beraten und pflichtgemäße Risikowarnungen unterlassen habe. Der Beklagte behauptet damit aber Schadenersatzansprüche aus zeitlich der Kreditgewährung nachfolgenden, mit dieser in keinem rechtlichen Zusammenhang stehenden Geschäften. Zwar können gegen einen Wechselzahlungsauftrag auch alle dem Beklagten gegen den Kläger zustehenden Ansprüche eingewendet werden, die durch Aufrechnung den Bestand der Klagsforderung tilgen ( Klicka in Fasching/Konecny ², § 559 ZPO Rz 6), eine konkret bezifferte Schadenersatzforderung und einen bestimmten Aufrechnungseinwand hat der Revisionswerber aber nicht erhoben.

Die Vorinstanzen haben auch die Zulässigkeit des auf Zahlung in inländischer Währung gerichteten Klagebegehrens ohne Rechtsirrtum bejaht. Der klagsgegenständliche Wechsel lautet auf einen Eurobetrag. Da die Forderung aus dem Wechsel und das Grundgeschäft nicht auf dem selben Rechtsgrund beruhen, spielt es im Wechselverfahren keine Rolle, ob der ursprüngliche Kreditbetrag allenfalls in einer anderen Währung geschuldet wird.

Mangels über den Einzelfall hinaus erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.