OGH vom 29.09.2015, 8ObA49/15m

OGH vom 29.09.2015, 8ObA49/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Ing. Thomas Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 17.074,04 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 128/14s 19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine zur Zeit der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich erhebliche Rechtsfrage fällt daher weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs geklärt wird (RIS Justiz RS0112921 [T5]; RS0112769 [T9, T 11]).

In der Entscheidung vom zu 8 ObA 40/15p, die Klagebegehren eines bis zu seiner Selbstkündigung bei der Beklagten beschäftigten Piloten auf Zahlung des Abfindungsbetrags gemäß § 5 Abs 2 AVRAG sowie zwei Eventualbegehren betraf, hat der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, dass Arbeitnehmer den Betriebsübergang „mitmachen“ müssen, um in den Genuss der privilegierten Anwartschaftsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG zu gelangen. Im Fall der privilegierten Kündigung nach § 3 Abs 5 AVRAG gebührt dem Arbeitnehmer diese Anwartschaftsabfindung hingegen nicht. Die Auslegung der Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG) ist eindeutig und bietet keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren. Der Senat 9 des Obersten Gerichtshofs hat am zu 9 ObA 69/15k im Fall eines bei der Beklagten bis zu seiner privilegierten Selbstkündigung als erster Offizier beschäftigten Klägers gleichlautend entschieden.

Auch hier hat die Klägerin ihr Dienstverhältnis zur Beklagten durch Kündigung gemäß § 3 Abs 5 AVRAG beendet. Ihr Begehren auf Zahlung einer Pensionsanwartschaftsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG konnte daher nicht erfolgreich sein. Die zum ersten Eventualbegehren behauptete Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens hat bereits das Berufungsgericht verneint (RIS Justiz RS0042963). Die Abweisung ihres zweiten Eventualbegehrens hat die Klägerin in ihrer Berufung nicht bekämpft (RIS Justiz RS0043573 [T33]) hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00049.15M.0929.000