OGH 30.06.1999, 9ObA155/99f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Mag. Maria Pree als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred M*****, Wasserleitungsinstallateur, *****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1) B*****-Installationen GmbH & Co KG,
2) B*****-Installationen GmbH, beide *****, beide vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 52.500,-- brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 28/99a-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 48 Cga 150/98v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 5.358,14 (darin S 893,02 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger aus der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Abfertigungsanspruch zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Die Frage, ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Die Entscheidung kann daher immer nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles erfolgen (9 ObA 25/99p). Entscheidend ist dabei, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungs- zusage (§ 9 Abs 5 AlVG) sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer (echten) Aussetzungsvereinbarung hindeuten, überwiegen (infas 1998 A 80). Wohl ist in Fällen, in denen die Erforschung des Parteiwillens keinen eindeutigen Sinn ergibt, die mit der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse verbundene Absicht, dem Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis den Bezug von Arbeitslosenunterstützung zu ermöglichen, ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses, doch kann daraus allein auf die Annahme einer Unterbrechung noch nicht geschlossen werden (9 ObA 25/99p mwN). Gegen eine solche Annahme und somit für den Abschluß einer echten Aussetzungsvereinbarung sprechen hier das Unterbleiben einer Abrechnung über die offenen Sonderzahlungen sowie der Umstand, daß das Dienstfahrzeug und das darin befindliche Werkzeug (Arb 10.943) in der Verwahrung des Klägers blieben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Schluß nicht zwingend, daß als Konsequenz daraus nur die vorsätzliche Errichtung einer "Lugurkunde" bleibe, weil auch die Möglichkeit besteht, daß der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei um die rechtlichen Auswirkungen einer "echten" Karenzierung auf den Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld nicht hinreichend Bescheid wußte. Indizien dafür finden sich in seiner Aussage als Partei (AS 47), wo er davon spricht, daß er beim AMS gefragt habe, wofür er "Wiedereinstellungsbestätigungen ausstelle, wenn dann letztendlich die Arbeitnehmer an andere Firmen vermittelt werden". Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Abwägung der konkreten Umstände vom Vorliegen einer echten Aussetzungsvereinbarung auszugehen sei, ist demnach frei vom Rechtsirrtum.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00155.99F.0630.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-99800