OGH vom 13.07.2016, 13Ns48/16m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Faeq H***** wegen des Vergehens der Annahme, der Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, AZ 9 U 111/15p des Bezirksgerichts Wolfsberg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00048.16M.0713.000