OGH vom 16.06.2015, 13Ns47/15p

OGH vom 16.06.2015, 13Ns47/15p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Giancarlo T***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 14 U 65/15b des Bezirksgerichts Josefstadt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache gegen Giancarlo T***** an das für seinen derzeitigen Wohnort zuständige Bezirksgericht Salzburg kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (ON 2 S 11 ff) kann nämlich trotz seiner (vorab) erteilten Zustimmung zur Verlesung von Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung (ON 6 S 2) die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung des in Wien wohnhaften Zeugen Rahim K***** (ON 2 S 4) nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0129146, RS0097052).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00047.15P.0616.000