VfGH vom 29.09.1997, B436/96
Sammlungsnummer
14898
Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen Ersatzbescheid betreffend überhöhte Honorarforderungen eines Arztes an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern; keine Verletzung der Bindung an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes durch Verneinung der Bestimmtheit der Beanstandung der Honorarabrechnung als auch der Rechtzeitigkeit der Einwendungen; denkmögliche Anwendung der Bestimmung des Gesamtvertrages über die Frist für Einwendungen im Verfahren vor der Schiedskommission
Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, der mitbeteiligten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Im Rahmen einer Streitigkeit zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im folgenden: SVB) und einem ihrer Vertragsärzte aus dem mit diesem am abgeschlossenen Einzelvertrag verpflichtete - nachdem im Schlichtungsausschuß eine übereinstimmende Auffassung seiner Mitglieder nicht zustande gekommen war und die daraufhin angerufene Paritätische Schiedskommission wegen Stimmengleichheit nicht entschieden hatte - die im Devolutionswege zuständig gewordene Landesberufungskommission für Niederösterreich mit Bescheid vom den Arzt dazu, der SVB den Betrag von S 302.681,08 binnen 14 Tagen zu bezahlen, der als Ersatz des vom Arzt im Rahmen ärztlicher Hilfe für den Zeitraum vom bis zum verursachten Schadens begehrt worden war. Der Antrag, dem Arzt aufzutragen, die Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen Behandlungsweise gemäß § 6 des Gesamtvertrages in Hinkunft mehr als bisher zu beachten, wurde hingegen abgewiesen. Der Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß die vom Arzt vereinnahmten und von der Versicherungsanstalt an die Anspruchsberechtigten refundierten Honorare die Durchschnittshonorare anderer praktischer Ärzte in Niederösterreich um mehr als 50 % überschritten hätten. Über das Begehren, den Antragsgegner zu einem vertragskonformen Verhalten zu verpflichten, habe wegen der nicht möglichen Exekutierbarkeit eines solchen Ausspruches nicht abgesprochen werden können.
1.2. Aufgrund einer von seiten des Vertragsarztes gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art 144 B-VG wurde der Bescheid vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13874/1994 behoben. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dadurch, daß sie ausschließlich von einer Gegenüberstellung der Honorarverrechnungen des Beschwerdeführers mit der durchschnittlichen Höhe der Honorarverrechnungen anderer Vertragsärzte ausgegangen sei, völlig allgemein unterstellt habe, daß er in nicht näher bezeichneten Behandlungsfällen Krankenbehandlungen durchgeführt und verrechnet habe, die das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß (§83 Abs 2 und 3 BSVG) Aberschritten hätten. Mangels jeglicher Konkretisierung sei die nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer angelastete Schadenszufügung selbst unter dem Gesichtspunkt der Denkmöglichkeit nicht überprüfbar, weshalb der belangten Behörde wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage und Unterlassung jeglichen Ermittlungsverfahrens in entscheidenden Punkten Willkür anzulasten und der Bescheid als verfassungswidrig aufzuheben sei.
Des weiteren stellte der Gerichtshof fest:
"Das bedeutet allerdings nicht, daß von der bel. Beh. im weiteren Verfahren zwangsläufig jeder einzelne Behandlungsfall auf das Überschreiten eines notwendigen Behandlungsbedarfes hin überprüft werden müßte. Die bel. Beh. wird jedoch in einem durchzuführenden Beweisverfahren aufgrund repräsentativer Stichproben zu prüfen haben, ob die vom Bf. erbrachte Krankenbehandlung den Anforderungen des § 83 Abs 2 und 3 BSVG nicht entsprochen hat, weil sie nicht nur ausreichend und zweckmäßig, sondern nicht notwendig war. Stünde dann aufgrund von konkreten Beweisergebnissen fest, daß sich der Bf. rechtswidrig verhalten hat und würde dann der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen sein, dann könnte die Behörde diesen letztlich nach freier Überzeugung festsetzen (vgl. § 273 Abs 1 ZPO), wobei sie bei dieser Festsetzung die durchschnittliche Höhe der Leistungs- und Honorarverrechnungen von anderen Vertragsärzten berücksichtigen wird können."
1.3. Mit Bescheid vom erließ die Landesberufungskommission für Niederösterreich im fortgesetzten Verfahren einen die Anträge der SVB abweisenden Ersatzbescheid. Sie ging dabei von den - in dem mit dem Erkenntnis
VfSlg. 13874/1994 behobenen Erstbescheid nicht getroffenen - Feststellungen aus, daß bei den von seiten der SVB mit Schreiben aus den Jahren 1987, 1988, 1989 und 1990 erfolgten Beanstandungen der Abrechnungen der Honorare des Arztes konkrete Honorarabrechnungen nicht genannt und auch konkrete Abrechnungsmodi nicht beanstandet worden seien. Vor einem Schriftsatz vom , der sich auf Vorfälle in den Jahren 1985, 1986 und 1987 betreffend Wegegebührenverrechnungen, eine Doppelverrechnung von Ordination und Operationstarif sowie eine Fehlverrechnung von Sonn- und Feiertagsordinationen bezogen habe, seien dem Arzt keine detaillierten Vorhaltungen gemacht worden. Der zwischen der SVB und dem Arzt abgeschlossene Einzelvertrag verweise bezüglich der Rechte und Pflichten der Parteien dieses Vertrages auf den Gesamtvertrag. Nach dessen § 23 Abs 5 seien Einwendungen gegen die Honorarabrechnung von der SVB bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Rechnung bei ihr geltend zu machen. Die Beanstandungsfrist von neun Monaten bei der Verordnung von Heilmitteln und Heilbehelfen sei im konkreten Fall nicht anzuwenden.
Die von der SVB vorgenommene generelle Beanstandung aller nach dem einlangenden Honorarabrechnungen werde diesem Bestimmtheitserfordernis nicht gerecht. Darüber hinaus stelle § 83 Abs 2 BSVG auf die Krankenbehandlung des Versicherten und nicht auf die einer Vielzahl oder der Gesamtheit der Versicherten ab. Die Krankenbehandlung des Versicherten müsse ausreichend und zweckmäßig sein, dürfe jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Auch daraus lasse sich ableiten, daß sich eine Wirtschaftlichkeitsprüfung am Einzelfall zu orientieren habe und nicht auf die Gesamtheit der Patienten eines Arztes oder die Gesamtheit der Versicherten bei einem Krankenversicherungsträger oder möglicherweise auf die Gesamtheit aller Krankenversicherten abstellen könne. Die mit Schriftsatz vom erstmals konkret erhobenen Einwendungen bezögen sich im wesentlichen auf vor dem liegende Zeiträume und seien nach § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages verfristet. Mangels konkreter gesetzlicher Bestimmungen könne eine Prüfung nach Durchschnittswerten nicht durchgeführt werden. Auch im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13874/1994 finde die Durchschnittsbetrachtung keine Deckung. Diesem zufolge dürfe die Höhe des festzusetzenden Schadenersatzes nämlich nur nach § 273 ZPO festgesetzt werden, wenn eine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gegeben sei. Da aber ein Schadenersatz in concreto immer nur im Einzelfall dem Grunde nach festgesetzt werden könne, dürfe auch nach § 273 ZPO eine Ermessensentscheidung dem Grunde nach nicht stattfinden.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde der SVB, in welcher diese die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums rügt und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.
2.2. Die Landesberufungskommission für Niederösterreich als belangte Behörde hat die Akten vorgelegt, eine Gegenschrift jedoch nicht erstattet.
2.3. Der am Verfahren beteiligte Arzt hat - unter Verzeichnung von Kosten - eine Äußerung abgegeben, in welcher er den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei entgegentritt. Vorgebracht wird insbesondere, daß die Frage, ob die SVB mit ihren Einwendungen bereits nach § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages präkludiert gewesen sei bzw. ob die global erfolgten Einwendungen gegen die Honorarabrechnungen im Sinne dieser Vorschrift ausreichend gewesen seien, im ersten Rechtsgang nicht erörtert wurde. Das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes habe zu dieser Rechtsfrage nicht Stellung bezogen, sodaß eine Bindung an die Rechtsauffassung des Gerichtshofes iSd § 87 Abs 2 VerfGG in diesem Punkt gar nicht habe eintreten können. Im übrigen wird der von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Auslegung des § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages entgegengetreten.
3. Die hier relevante Rechtslage aufgrund des zwischen der Österreichischen Ärztekammer für die einzelnen Landesärztekammern und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die SVB abgeschlossenen Gesamtvertrages stellt sich wie folgt dar:
Der unter der Überschrift "Vorbehandlung von Streitigkeiten" stehende § 23 des Gesamtvertrages legt fest, daß Streitigkeiten zwischen dem Vertragsarzt und der SVB vorerst einvernehmlich in kollegialer Aussprache mit dem Chef(Vertrauens)arzt beigelegt werden sollen. Diese Vorschrift bestimmt weiters, daß dann, wenn eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeiten nicht zustande kommt, der Streitfall in einem Schlichtungsausschuß vorbehandelt wird. Die Abs 2 und 3 des § 23 des Gesamtvertrages haben die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses zum Gegenstand; außerdem enthalten sie Regelungen hinsichtlich des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß und der von diesem bei übereinstimmender Auffassung seiner beiden, von der zuständigen Ärztekammer bzw. der SVB zu entsendenden, Mitglieder zu treffenden Vorentscheidung. Der Abs 5 des § 23 des Gesamtvertrages hat schließlich folgenden Wortlaut:
"(5) Einwendungen gegen die Honorarabrechnung müssen von der SVB bei sonstigem Ausschluß binnen 6 Monaten nach dem Einlangen der Rechnung bei der SVB geltend gemacht werden. Wenn der Arzt die Bestimmungen des § 14 nicht beachtet, ist eine Beanstandung der SVB nur innerhalb von 9 Monaten nach Einlangen der Verschreibung bei der SVB zulässig."
§ 24 des Gesamtvertrages, der unter dem Titel "Verfahren bei Streitigkeiten" steht, lautet wie folgt:
"Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesamtvertrag oder aus einem aufgrund dieses Gesamtvertrages abgeschlossenen Einzelvertrag zwischen den Vertragsparteien dieser Verträge ergeben, unterliegen - unbeschadet der Bestimmungen des § 23 - dem in den §§344 - 348 ASVG im Zusammenhalt mit § 181 BSVG geregelten Verfahren."
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
4.1.1. Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst vor, daß die im bekämpften Bescheid vertretene Auffassung der belangten Behörde, daß eine generelle Beanstandung aller Honorarabrechnungen für einen bestimmten Zeitraum dem Bestimmtheitserfordernis des § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages nicht gerecht werde, nicht nur im Widerspruch zur rechtlichen Meinung stehe, die die belangte Behörde im ersten Rechtsgang eingenommen habe, sondern auch der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Rechtsauffassung widerspreche. Dadurch, daß sich die belangte Behörde darüber hinweggesetzt habe, habe sie Willkür geübt. Außerdem habe sie die Bestimmung des § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages in denkunmöglicher Weise ausgelegt, was aber erst im Zusammenhang mit der ebenfalls behaupteten Verletzung im Eigentumsrecht näher ausgeführt werde.
4.1.2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10413/1985, 11682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).
4.1.2.2. § 87 Abs 2 VerfGG verpflichtet die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (vgl. zB VfSlg. 10220/1984).
Demnach ist die Behörde - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - bei Erlassung des Ersatzbescheides an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden. Diese Bindung erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Demgemäß setzt etwa die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde voraus. Gleiches gilt für die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. zB VfSlg. 4250/1962, 7330/1974, 8536/1979, 8571/1979, 10220/1984).
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, ist es der Behörde kraft § 87 Abs 2 VerfGG stets verwehrt, die beschwerdeführende Partei (unterstellt ist, daß es sich dabei um dieselbe handelt, deren Beschwerde zur Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides geführt hat) durch Nachschieben einer (neuen) rechtlichen Begründung bei Erlassung des Ersatzbescheides um den Prozeßerfolg zu bringen, der durch das im ersten Rechtsgang ergangene verfassungsgerichtliche Erkenntnis bewirkt wurde ( und ).
Ein bei Erlassung des Ersatzbescheides begangener Verstoß gegen das erwähnte, sich aus § 87 Abs 2 VerfGG ergebende Gebot verletzt den Beschwerdeführer (nämlich: derjenige, der auch schon Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang war) im selben Recht wie der im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bescheid (VfSlg. 6043/1969, 6869/1972, 8397/1978, 8571/1979, 10220/1984, und ).
4.1.2.3. Die hier (nicht aber in dem mit dem Erkenntnis VfSlg. 13874/1994 abgeschlossenen Verfahren betreffend den Erstbescheid) beschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde insbesondere vor, dadurch Willkür geübt zu haben, daß sie entgegen der aus § 87 Abs 2 VerfGG erfließenden Bindungswirkung an das aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes entschieden habe.
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht dieser Ansicht: Die Aufhebung des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides wurde im Erkenntnis VfSlg. 13874/1994 nämlich damit begründet, daß die belangte Behörde dadurch, daß "sie ausschließlich von einer Gegenüberstellung der Honorarverrechnungen des Bf. mit der durchschnittlichen Höhe der Honorarverrechnungen anderer Vertragsärzte" ausgegangen sei und dem Beschwerdeführer, ohne die ihm angelastete Schadenszufügung zu konkretisieren, völlig allgemein unterstellt habe, "daß er in nicht näher bezeichneten Behandlungsfällen Krankenbehandlungen durchgeführt und verrechnet habe, die das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß (§63 Abs 2 und 3 BSVG) überschritten."
Es trifft zwar zu, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13874/1994 nach der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides ausgesprochen hat, die belangte Behörde werde "jedoch in einem durchzuführenden Beweisverfahren aufgrund repräsentativer Stichproben zu prüfen haben, ob die vom Bf. erbrachte Krankenbehandlung den Anforderungen des § 83 Abs 2 und 3 BSVG nicht entsprochen hat, weil sie nicht nur ausreichend und zweckmäßig, sondern nicht notwendig war". Sowohl an diese Handlungsanweisung als auch an die Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes, daß eine generalisierende Betrachtung unzulässig ist, hat sich die belangte Behörde bei der Erlassung des hier bekämpften Ersatzbescheides gehalten. Daran ändert nichts, daß sie mit diesem die Anträge der SVB abgewiesen hat, gründet doch diese Entscheidung auf dem Vorliegen formeller Mängel, die erst im Zuge des vom Verfassungsgerichtshof geforderten Vorgehens aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage zu Tage getreten sind. Die belangte Behörde hat die Anträge der SVB deshalb abgewiesen, weil sie in eine Einzelfallprüfung nicht eintreten konnte, da Einwendungen gegen Honorarabrechnungen entgegen § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages nicht innerhalb der Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Einlangen der Rechnung geltend gemacht worden sind.
Es hat sich daher die belangte Behörde dadurch, daß sie in dem der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Ersatzbescheid sowohl die Bestimmtheit der Beanstandung der Honorarabrechnungen als auch die Rechtzeitigkeit der Einwendungen verneint und aus diesem Grunde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Begehren der SVB abgelehnt hat, nicht über die Bindungswirkung der im ersten Rechtsgang erflossenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hinweggesetzt.
Der erhobene Vorwurf der Willkür trifft sohin nicht zu.
4.2.1. Vorgebracht wird weiters, daß der bekämpfte Bescheid die beschwerdeführende Partei dadurch im Eigentumsrecht verletze, daß die belangte Behörde bei seiner Erlassung die Vorschrift des § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages in denkunmöglicher Weise ausgelegt und angewendet habe. Entgegen ihrer Auffassung sei aus dieser Vorschrift die Pflicht zur Überprüfung jeder einzelnen Honorarnote eines Vertragsarztes innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen in der Versicherungsanstalt nicht abzuleiten. Eine solche Überprüfungspflicht, die notwendigerweise auch eine Befragung sämtlicher Patienten nach sich zöge, würde auch gegen die Vorschrift des § 21 Abs 3 des Gesamtvertrages verstoßen, welche vorsieht, daß die SVB alles zu unterlassen hat, was geeignet wäre, Stellung und Ansehen des Vertragsarztes in den Augen der Anspruchsberechtigten oder der Öffentlichkeit herabzusetzen. Daß es sich bei § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages um eine auf das in § 24 des Gesamtvertrages geregelte eigentliche Verfahren bei Streitigkeiten nicht anwendbare reine Ordnungsvorschrift handle, die keinesfalls eine vorhergehende Überprüfung und Konkretisierung durch die SVB verlange, ergebe sich auch daraus, daß im Sinne des § 23 Abs 1 des Gesamtvertrages Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt und Versicherungsanstalt vorerst einvernehmlich in kollegialer Aussprache beigelegt werden sollen.
4.2.2.1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10356/1985, 10482/1985, 11650/1988) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.
4.2.2.2. Daß die belangte Behörde mit ihrer Interpretation des § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages dieser Vorschrift einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt hätte, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen: Die genannte Vorschrift ordnet in sprachlich eindeutiger Weise an, daß Einwendungen gegen die Honorarabrechnung "bei sonstigem Ausschluß binnen 6 Monaten nach dem Einlangen der Rechnung bei der SVB geltend gemacht werden" müssen. Daran ändert nichts, daß sich diese Bestimmung in dem unter der Überschrift "Vorbehandlung von Streitigkeiten" stehenden § 23 des Gesamtvertrages findet. Der das Verfahren bei Streitigkeiten regelnde § 24 des Gesamtvertrages legt nämlich fest, daß Streitigkeiten, die sich aus dem Gesamtvertrag oder aus einem aufgrund dieses Gesamtvertrages abgeschlossenen Einzelvertrag zwischen den Parteien dieser Verträge ergeben, dem in den §§344 - 348 ASVG im Zusammenhalt mit § 181 BSVG geregelten Verfahren unterliegen, dies aber "unbeschadet der Bestimmungen des § 23" und damit auch unbeschadet der Vorschrift des § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages. Angesichts dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Wort "unbeschadet" in § 24 des Gesamtvertrages so verstanden hat, daß die Regelungen des § 23 auch bei der Beschreitung des Weges gemäß den §§344 ff. ASVG zu beachten sind und daß der Vorschrift des § 23 Abs 5 des Gesamtvertrages daher auch für den dem hier bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Streitfall Relevanz zukommt.
Die behauptete Verletzung im Eigentumsrecht liegt somit nicht vor.
4.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die beschwerdeführende Partei in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Der mitbeteiligten Partei war der beantragte Kostenersatz gemäß § 88 VerfGG zu gewähren (vgl. und VfSlg. 13641/1993). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-- enthalten.
6. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.