OGH vom 25.03.2014, 9ObA155/13d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert: 67.525,64 EUR sA), über den Beschlussergänzungsantrag der klagenden Partei zum Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Im Kostenausspruch des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom wird nach der Wortfolge „binnen 14 Tagen“ die Wortfolge „die mit 1.705,50 EUR (darin 284,25 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung und“ eingefügt und die Wortfolge „der Revisionsrekursbeantwortung“ durch die Wortfolge „des Revisionsrekurses“ ersetzt.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 25,01 EUR (darin 4,17 EUR USt) bestimmten Kosten des Beschlussergänzungsantrags zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom wurden der klagenden Partei infolge Obsiegens die mit 2.045,88 EUR bestimmten Kosten ihres (richtig:) Revisionsrekurses zugesprochen. Eine Entscheidung über die von ihr verzeichneten Kosten der in zweiter Instanz erstatteten Rekursbeantwortung (ON 25) unterblieb jedoch.
Die Klägerin stützt die begehrte Feststellung ihres aufrechten Dienstverhältnisses darauf, dass die Beklagte auf eine Kündigung der Klägerin verzichtet habe und sie ungerechtfertigt entlassen worden sei. Ihr gesamtes Klagsvorbringen kann nicht als Entlassungsanfechtung iSd § 106 ArbVG gedeutet werden, die gemäß § 58 Abs 1 iVm § 50 Abs 2 ASGG eine Kostenersatzpflicht für das Verfahren zweiter Instanz ausschließen würde. Dem nun von der Klägerin fristgerecht (§ 423 Abs 2 iVm § 430 ZPO) gestellten Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des genannten Beschlusses um die Kosten ihrer Rekursbeantwortung ist daher Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus ist dort das Rechtsmittel der klagenden Partei richtig als „Revisionsrekurs“ (statt: „Revisionsrekursbeantwortung“) zu bezeichnen (§ 419 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung über den Beschlussergänzungsantrag beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, wobei die Honorierung auf Basis des irrig nicht berücksichtigten Betrages (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 2 Rz 90 mwN; RIS-Justiz RS0041623) nach TP 1 zu erfolgen hat (8 Ob 66/09b mwN; Obermaier aaO Rz 685 E 8).