OGH 19.12.2013, 9ObA155/13d
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert: 67.525,64 EUR sA), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 12 Ra 73/13m-27, mit dem dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 14 Cga 136/12d-17, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben.
Der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Erstgerichts vom wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.705,50 EUR (darin 284,25 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses zu ersetzen.
Text
Begründung:
Zwischen den Streitteilen ist zu 14 Cga 39/12i des Erstgerichts ein von der Klägerin angestrengtes Verfahren anhängig, in dem sie die Feststellung des aufrechten Bestandes ihres Dienstverhältnisses über den hinaus begehrt. Ihre Entlassung wegen einer in einem anderen Verfahren getätigten Äußerung gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten sei ungerechtfertigt. Die Beklagte sprach am neuerlich die Entlassung für den Fall aus, dass das Dienstverhältnis nicht schon durch die erste Entlassung rechtswirksam beendet worden sei.
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis über den hinaus aufrecht sei, weil sie keinen Entlassungsgrund gesetzt habe. Die Beklagte habe einen Kündigungsverzicht bis zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter der Klägerin abgegeben.
Die Beklagte beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Vorprozesses wegen Präjudizialität der dort ergehenden Entscheidung (AS 40). In der Tagsatzung vom brachte sie vor, dass gegen die Klägerin ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen der verfahrensgegenständlichen Warendifferenzen anhängig sei und beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allenfalls eingeleiteten Strafverfahrens (AS 60). In der Tagsatzung vom brachte sie ergänzend vor, dass eine weitere Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft zu von der Klägerin zu verantwortenden Schwarzverkäufen eingebracht worden sei und beantragte die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung eines aufgrund dieser Sachverhaltsdarstellung allenfalls eingeleiteten Strafverfahrens (AS 84).
Die Klägerin sprach sich gegen eine Verfahrensunterbrechung aus.
Das Erstgericht wies die Unterbrechungsanträge im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass wegen der Verpflichtung zur möglichst raschen Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens weder die Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Parallelverfahrens noch jüngst eingeleiteter oder erst einzuleitender komplexer Strafverfahren abgewartet werden könne. Das bloße Vorbringen der Beklagten begründe noch keinen hinreichenden Verdacht iSd § 191 Abs 1 ZPO. Selbst dann werde wesentlich sein, inwieweit die Geschäftsführung über die der Klägerin vorgeworfene Vorgangsweise Bescheid gewusst oder sie ihr sogar vorgegeben habe.
Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten(ON 18) wurde vom Erstgericht unter Hinweis auf § 192 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen (ON 19).
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten (ON 20) wurde vom Rekursgericht Folge gegeben, der Zurückweisungsbeschluss als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Zustellung des Rekurses ON 18 aufgetragen (ON 23).
Das Rekursgericht gab mit dem nun verfahrensgegenständlichen Beschluss ON 27 dem Rekurs der Beklagten ON 18 Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichts im Sinne einer Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens 14 Cga 39/12i des Erstgerichts ab. Die Anfechtungsbeschränkung des § 192 Abs 2 ZPO gelte nicht für zwingende Verfahrensunterbrechungen. Hier liege die Verfahrensunterbrechung nicht im Ermessen des Gerichts, da die Konstellation von zwei zu verschiedenen Zeitpunkten ausgesprochenen Entlassungen dem der Entscheidung 6 Ob 639, 640/93 zugrundeliegenden Sachverhalt von mehreren zu verschiedenen Zeitpunkten ausgesprochenen Kündigungen eines Bestandverhältnisses gleichgelagert sei. Dort habe der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren über die zweite Aufkündigung zwingend zu unterbrechen sei, da ein Mietverhältnis nur einmal aufgelöst werden könne. Für den Fall der Rechtswirksamkeit der früheren Aufkündigung bestehe keine Möglichkeit, das Mietverhältnis durch eine spätere Aufkündigung noch einmal aufzulösen. Das treffe auch auf ein Dienstverhältnis zu. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil in der zitierten Entscheidung die Unterbrechung nicht ausdrücklich als zwingend bezeichnet sei.
In ihrem dagegen gerichteten Revisionsrekurs beantragt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, in eventu, den Beschluss im Sinne einer Zurück-, in eventu Abweisung des Rekurses der Beklagten abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
1. Mangels einer sondergesetzlichen Bestimmung für das arbeitsgerichtliche Verfahren sind für die Frage der Verfahrensunterbrechung wegen Präjudizialität eines Vorverfahrens die Bestimmungen der §§ 190 ff ZPO maßgeblich (§ 2 ASGG).
2. Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann der Senat dann, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist (…), anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
Nach dieser Bestimmung ist eine Unterbrechung nicht zwingend vorgesehen (arg.: „kann“). Vielmehr hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreits nach Lage des Falles gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0036765; s auch Fucik in Rechberger, ZPO3 § 190 Rz 1).
§ 191 Abs 1 ZPO enthält darüber hinaus die Möglichkeit der Verfahrensunterbrechung wegen eines Strafverfahrens.
3. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Eine Verweigerung der Unterbrechung stellt daher selbst in Fällen, in denen eine Unterbrechung zweckmäßig wäre, eine Ermessensentscheidung dar, die nach § 192 Abs 2 ZPO nicht angefochten werden kann.
4. Eine Anfechtung lässt die Rechtsprechung nur dann zu, sofern das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RIS-Justiz RS0037034). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht insofern keine Besonderheit (vgl RIS-Justiz RS0037034 [T8]). Von Gesetzes wegen ist für arbeitsgerichtliche Verfahren wie das vorliegende allerdings keine zwingende Unterbrechung vorgesehen.
5. Auch in der Literatur wird unter Verweis auf die Bestimmung des § 190 ZPO angenommen, dass eine Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über die erste Kündigung oder Entlassung „zweckmäßig“ oder „geboten“ ist (Lovrek, Die Eventualkündigung im Arbeitsrecht und ihre prozessualen Folgen, in Festschrift Bauer/Maier/Petrag [2004], 261, 265 ff; Ziehensack, Die Eventualkündigung, DRdA, 2013, 172, 174). Eine zwingende Verfahrensunterbrechung nehmen diese Autoren nicht an.
Darin ist ihnen zu folgen, spricht doch für diesen Standpunkt auch die Erwägung, dass im Verfahren über eine Eventualentlassung unabhängig vom Ausgang des Erstverfahrens geprüft werden kann, ob der geltend gemachte Entlassungsgrund verwirklicht ist. Ist dies der Fall, so könnte die zweite Klage abgewiesen werden, ohne dass es auf das Ergebnis des ersten Verfahrens anzukommen hätte. Sollte der aufrechte Bestand eines Dienstverhältnisses im zweiten Verfahren als Vorfrage zu beantworten sein, erscheint es aber auch nicht ausgeschlossen, dass in besonderen Verfahrenskonstellationen diese Prüfung durch den Richter des zweiten Verfahrens zweckmäßiger sein kann.
6. Darauf, dass das vorliegende Verfahren ungeachtet des arbeitsrechtlichen Vorverfahrens wegen Präjudizialität allfälliger Strafverfahren zwingend zu unterbrechen wäre, hat sich auch das Rekursgericht nicht gestützt.
7. Die Entscheidung 6 Ob 639, 640/93 kann für eine - einer gesetzlichen Unterbrechungsanordnung gleichzuhaltende - zwingende Verfahrensunterbrechung nicht herangezogen werden. In jener Entscheidung wurde unter Berufung auf Vorjudikatur zu einer Konstellation, in der ein Mietverhältnis zwei Mal zu verschiedenen Kündigungsterminen aufgekündigt wurde und in der die erste Aufkündigung bereits als wirksam angesehen wurde, ausgesprochen, dass eine gleichzeitige Wirksamerklärung der für verschiedenen Termine lautenden Kündigungen nicht in Betracht komme. Da das Bestandverhältnis durch die ältere Aufkündigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst worden sei, fehle es denknotwendigerweise an der Möglichkeit, das Bestandrecht zu einem späteren Termin noch einmal aufzulösen. Das Verfahren bezüglich der zweiten Aufkündigung hätte bis zur Entscheidung über die erste Aufkündigung „gemäß § 190 ZPO unterbrochen werden sollen“.
Aus der Berufung auf § 190 ZPO geht hervor, dass damit nur Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Sinne dieser Bestimmung angestellt wurden. Eine zwingende Unterbrechung des zweiten Verfahrens ist daraus nicht ableitbar.
8. Insgesamt ist damit daran festzuhalten, dass für das Verfahren auf Feststellung des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses wegen ungerechtfertigter Eventualentlassung von Gesetzes wegen keine zwingende Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines Vorverfahrens (hier: Verfahren auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses der Klägerin aus der ersten Entlassung; Strafverfahren bezüglich zweiter Entlassung) vorgesehen ist. Da sich auch in einem solchen Verfahren eine Unterbrechung nach den Zweckmäßigkeitserfordernissen der §§ 190 f ZPO zu richten hat, scheidet die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem ein Unterbrechungsantrag abgewiesen wurde, gemäß § 192 Abs 2 ZPO aus.
Dass das Rekursgericht in seiner Vorentscheidung (ON 23) den Rekurs der Beklagten (ON 18) für zulässig erachtete und daher dessen Zurückweisung durch das Erstgericht (ON 19) aufhob, vermag den Obersten Gerichtshof bei seiner Prüfung der Zulässigkeit dieses Rekurses im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung des Rekursgerichts (ON 27) nicht zu binden.
9. Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist daher in Hinblick auf die Hauptsache Folge zu geben, der angefochtene Beschluss ersatzlos zu beheben, und der gegen die Ablehnung ihrer Unterbrechungsanträge gerichtete Rekurs der Beklagten ON 18 wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
10. Soweit sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, besteht vor dem Obersten Gerichtshof ein absoluter Rechtsmittelausschluss (RIS-Justiz RS0044233 [T11; T17 ua]).
11. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO, wobei der ERV-Zuschlag für die Revisionsrekursbeantwortung als „weiteren Schriftsatz“ 1,80 EUR beträgt (§ 23a RATG).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert: 67.525,64 EUR sA), über den Beschlussergänzungsantrag der klagenden Partei zum Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Im Kostenausspruch des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom wird nach der Wortfolge „binnen 14 Tagen“ die Wortfolge „die mit 1.705,50 EUR (darin 284,25 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung und“ eingefügt und die Wortfolge „der Revisionsrekursbeantwortung“ durch die Wortfolge „des Revisionsrekurses“ ersetzt.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 25,01 EUR (darin 4,17 EUR USt) bestimmten Kosten des Beschlussergänzungsantrags zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom wurden der klagenden Partei infolge Obsiegens die mit 2.045,88 EUR bestimmten Kosten ihres (richtig:) Revisionsrekurses zugesprochen. Eine Entscheidung über die von ihr verzeichneten Kosten der in zweiter Instanz erstatteten Rekursbeantwortung (ON 25) unterblieb jedoch.
Die Klägerin stützt die begehrte Feststellung ihres aufrechten Dienstverhältnisses darauf, dass die Beklagte auf eine Kündigung der Klägerin verzichtet habe und sie ungerechtfertigt entlassen worden sei. Ihr gesamtes Klagsvorbringen kann nicht als Entlassungsanfechtung iSd § 106 ArbVG gedeutet werden, die gemäß § 58 Abs 1 iVm § 50 Abs 2 ASGG eine Kostenersatzpflicht für das Verfahren zweiter Instanz ausschließen würde. Dem nun von der Klägerin fristgerecht (§ 423 Abs 2 iVm § 430 ZPO) gestellten Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung des genannten Beschlusses um die Kosten ihrer Rekursbeantwortung ist daher Rechnung zu tragen.
Darüber hinaus ist dort das Rechtsmittel der klagenden Partei richtig als „Revisionsrekurs“ (statt: „Revisionsrekursbeantwortung“) zu bezeichnen (§ 419 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung über den Beschlussergänzungsantrag beruht auf den §§ 50, 41 ZPO, wobei die Honorierung - auf Basis des irrig nicht berücksichtigten Betrages (vgl Obermaier, Kostenhandbuch2 Rz 90 mwN; RIS-Justiz RS0041623) - nach TP 1 zu erfolgen hat (8 Ob 66/09b mwN; Obermaier aaO Rz 685 E 8).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Arbeitsrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00155.13D.1219.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAD-99666