OGH vom 10.12.2012, 17Os11/12i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fruhmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan P***** wegen des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 19 Hv 120/10b des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Stefan P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil vom , AZ 11 Bs 42/10z, gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht einer Berufung des Stefan P***** wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 17 Hv 67/07i-15, mit welchem er des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, nicht Folge und setzte in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe die Anzahl der Tagessätze herab.
Diese Urteile wurden in Stattgebung eines Antrags des Stefan P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 15 Os 81/11t, aufgehoben und die Sache zur Durchführung des erneuerten Verfahrens an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.
Am brachte die Staatsanwaltschaft im Verfahren AZ 19 Hv 120/10b des Landesgerichts Klagenfurt einen Strafantrag gegen Stefan P***** wegen eines als Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB subsumierten Sachverhalts ein (ON 30). Am dehnte der Einzelrichter auf Antrag der Staatsanwältin im Sinn des § 263 Abs 1 (§ 488 Abs 1) StPO „die Verhandlung und das Urteil“ auf einen von der Staatsanwaltschaft dem Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB subsumierten Sachverhalt aus (ON 38 S 10 f).
Nach Vertagung der Hauptverhandlung „zum Zwecke der Durchführung der Diversion“ teilte der Einzelrichter dem Angeklagten am mit, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren nach Bezahlung eines Geldbetrags von 38.000 Euro eingestellt werde (§ 200 Abs 4 iVm § 199 StPO; ON 40). Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 19 Hv 120/10b 44, wurde ihm die Bezahlung des Betrags in Teilbeträgen bewilligt.
Mit Antrag vom begehrte Stefan P*****, gestützt auf § 208 Abs 2 StPO im Hinblick auf die Aufhebung seiner Verurteilung wegen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB niedrigere Bemessung des nach § 200 StPO festgesetzten Geldbetrags (ON 46).
Diesen Antrag wies das Landesgericht Klagenfurt mit Beschluss vom , GZ 19 Hv 120/10b 48, mit der Begründung ab, dass die Verurteilung ohnehin unberücksichtigt geblieben sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichteten argumentativ das Antragsvorbringen wiederholenden Beschwerde des Stefan P***** gab das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom , AZ 10 Bs 404/11d (ON 51), mangels Hinweisen für eine „schuldsteigernde Berücksichtigung“ der ehemaligen Verurteilung nicht Folge.
Mit Beschluss vom , GZ 19 Hv 120/10b 55, stellte das Landesgericht Klagenfurt das Strafverfahren gegen Stefan P***** gemäß § 199 StPO iVm § 200 Abs 5 StPO ein.
Der auf die Weigerung von Landesgericht Klagenfurt und Oberlandesgericht Graz, dem nach § 208 Abs 2 StPO gestellten Begehren zu entsprechen, bezogene Erneuerungsantrag behauptet einen unzulässigen Eingriff in von Art 1 ZPMRK geschützte „vermögensrechtliche Positionen“, weil beide Beschlüsse davon ausgegangen seien, dass das zu 15 Os 81/11t aufgehobene Strafurteil bei der Erstellung des Diversionsvorschlags nicht berücksichtigt worden war. Vom Erneuerungswerber angeführte Indizien sprächen für das Gegenteil. Von seiner eigenen Sachverhaltsannahme ausgehend, reklamiert der Erneuerungswerber in rechtlicher Hinsicht unangemessenen Ermessensgebrauch, weil der vorgeschlagene Geldbetrag dann „deutlich niedriger zu bemessen gewesen“ wäre.
Weshalb beweiswürdigenden Überlegungen eines Erneuerungswerbers widerstreitende gerichtliche Sachverhaltsannahmen (zur vorgeschlagenen Höhe eines Geldbetrags, gegen dessen Entrichtung die Einstellung eines Strafverfahrens in Aussicht gestellt wurde) Art 1 ZPMRK widersprechen sollten, macht der Erneuerungswerber nicht klar; nicht einmal, weshalb auf der Grundlage seiner eigenen Sachverhaltsannahmen von Art 1 ZPMRK garantierter Eigentumsschutz vom Diversionsvorschlag berührt, geschweige denn verletzt worden sein könnte.
Prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens bedarf methodengerechter (das heißt, nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitung der aufgestellten Rechtsbehauptung aus der reklamierten Grundrechtsverheißung. Es gilt nichts anderes als für prozessförmige Darstellung einer Rechts oder Subsumtionsrüge (dazu grundlegend: 13 Os 151/03, SSt 2003/98 = JBl 2004, 531 [ Burgstaller ]; zuletzt eingehend: Ratz , Mit dem OGH in Strafsachen ins Gespräch kommen RZ 2012, 158 [161 164]). Ohne nachvollziehbaren Bezug zum reklamierten Grundrecht fehlt es an der prozessualen Möglichkeit, dessen Verletzung festzustellen, weil amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl demgegenüber §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 Abs 1 Z 1 StPO).
Der Antragsteller jedoch missachtet die für sinnvolle Kommunikation geltenden mit Blick auf die von § 363b Abs 1 Z 1 StPO verlangte Verteidigerunterschrift ohne Überforderung zu rechtfertigenden Mindestanforderungen an eine Antragsbegründung (RIS Justiz RS0124359; „auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau“; vgl dazu auch Kier in WK² GRBG § 3 Rz 13 ff, insb 15).
Nach § 363a StPO anstelle des EGMR (also nicht aufgrund eines seiner Erkenntnisse) angerufen, wendet der Oberste Gerichtshof neben denjenigen des II. Abschnitts des 16. Hauptstücks der StPO die für jenen geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 MRK an, zielt doch der Antrag darauf ab, unter Vorwegnahme der (von der konditionalen Einleitung in § 363a Abs 1 StPO angesprochenen) meritorischen (eine Grundrechtsverletzung bejahenden) Entscheidung dieses Gerichtshofs gleich deren Umsetzung zu verlangen (vgl Art 46 Abs 1 MRK). Da der EGMR eine Grundrechtsverletzung nur feststellen kann, wenn die Beschwerde den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 MRK entspricht, sind diese von den Besonderheiten überstaatlicher Beschwerdeführung und der Erweiterung des Rechtsbehelfs auf sämtliche in Österreich garantierten Grund und Menschenrechte abgesehen auch gegenüber dem Obersten Gerichtshof maßgeblich.
Der unter bloß scheinbarer Berufung auf ein Grundrecht gestellte Antrag ist daher in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 3 MRK unzulässig. Unzulässige Anträge können nach § 363b Abs 2 StPO zurückgewiesen werden. Insoweit ist § 363b Abs 2 StPO unter dem Aspekt der von 13 Os 135/06m erstmals ausgesprochenen (seither von der ständigen Rechtsprechung bestätigten) analogen Erweiterung des § 363a Abs 1 StPO planwidrig lückenhaft (vgl Art 35 Abs 4 MRK).
Der Oberste Gerichtshof hat wie zur Information des Antragstellers angeführt sei jüngst zur Rechtsnatur von Diversionsvorschlägen klargestellt, dass der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) zwar ein von §§ 198 f StPO garantiertes (subjektives) Recht auf ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO, nicht aber auf eine bestimmte Art diversioneller Erledigung hat (12 Os 84/12p). Davon ausgehend sind nach § 208 Abs 2 StPO gestellte Anträge als bloße Anregungen für amtswegiges Vorgehen einzustufen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2012:0170OS00011.12I.1210.000