OGH vom 03.04.2008, 8Ob31/08d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Magdalena L*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. Christoph B*****, über den (außerordentlichen) Revisionsrekurs des vormaligen Sachwalters Dr. Peter P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 786/07t-63, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 2 P 253/04g-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Entschädigung des enthobenen Sachwalters richtet, wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ad 1.: Die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch eines Sachwalters gilt als solche über den Kostenpunkt (7 Ob 275/01v; siehe auch RIS-Justiz RS0008675; RS0007696; RS0007695). Gegen eine solche Entscheidung ist der Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig.
Ad 2.: Der Rechtsmittelwerber zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.
Fundstelle(n):
AAAAD-99646