VfGH vom 25.02.1997, B434/96
Sammlungsnummer
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Leitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 und der teilweisen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg vom mit E v , G195/96 ua.
Spruch
Die beschwerdeführend Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , ZVe1-550-2281/1-4, wurde der Vorstellung der mitbeteiligten Partei gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Schönberg mit welchem ein Bauansuchen zum Umbau eines bestehenden Gebäudes in eine Drogentherapiestation abgewiesen wurde, Folge gegeben.
2. In der auf Art 144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstverwaltung sowie durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Gesetzes vom über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993 idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994) in ihren Rechten als verletzt.
3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
4. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung.
II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am von Amts wegen die Bestimmungen der §§38 Abs 2 bis 4, 40 Abs 4 und 109 Abs 3 letzter Satz TROG 1994 gemäß Art 140 Abs 1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit und den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Schönberg/ Tirol vom , Z 031-2/1984, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , ZVe-546-117/15, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom bis , (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan), soweit darin die GP 137, KG Schönberg, als Tourismusgebiet ausgewiesen ist, gemäß Art 139 Abs 1 B-VG auf seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.
Mit Erkenntnis vom , G195/96 ua. hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996 derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit demselben Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof den präjudiziellen Teil des Flächenwidmungsplanes als gesetzwidrig auf.
Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
Fundstelle(n):
YAAAD-99625