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OGH vom 28.05.2013, 11Os40/13m

OGH vom 28.05.2013, 11Os40/13m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang K***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 10 Hv 173/12p 25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Wolfgang K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil das auch die unbekämpft gebliebene Verurteilung der Mitangeklagten Elisabeth K***** enthält wurde Wolfgang K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1, Z 2, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter Satz (US 5: gemeint vierter Fall) StGB (A/1), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A/2) und des Vergehens (richtig: der Vergehen) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (A/3) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Belang

A. 1. ...

2. nachgenannte Urkunden, über die er nicht oder nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar:

a) am den Führerschein der Martina A*****;

b) am die Sozialversicherungs karte sowie weitere Kundenkarten der Renate P*****;

c) am die Sozialversicherungs karte der Doris Pr*****;

3. unbare Zahlungsmittel, über die er nicht oder nicht alleine verfügen darf, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, und zwar:

a) am die Bankomatkarte der R*****, ausgestellt auf Martina A*****;

b) am die Bankomatkarte der R*****, ausgestellt auf Doris Pr*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang K***** (§ 281 Abs 1 Z 3, 8 und 10 StPO).

Dem des ungeachtet wiederholten (ON 27, 31) Vorbringen aus Z 3 und 8 des § 281 Abs 1 StPO ist durch den Protokollberichtigungsbeschluss vom , ON 30 der Hv Akten, die Basis entzogen.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet „Feststellungsmängel“ hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu den Faktengruppen A 2 und A 3, der Sache nach sohin einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a, vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 605). Die bekämpfte Entscheidung enthält indes wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung (US 6), aber unschwer als tatsächliche Annahmen erkennbar auch in subjektiver Hinsicht eine zur Subsumtion hinreichende Sachverhaltsgrundlage, von der bei prozessordnungsgemäßer Darstellung materiell rechtlicher Nichtigkeit auszugehen wäre.

Die dies vernachlässigende Nichtigkeits beschwerde die überdies trotz des Antrags auf Totalkassation keinerlei Vorbringen zur Schuldspruchgruppe A 1 enthält war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Bleibt anzumerken, dass ein Privatbeteiligtenzuspruch nach neuer Rechtslage eine Leistungsfrist zu enthalten hat (RIS Justiz RS0126774) und die Uneinbringlicherklärung der Verfahrenskosten nicht im Urteil selbst, sondern gemäß § 391 Abs 2 StPO in einem eigenen Beschluss zu erfolgen hat.