OGH vom 14.09.2015, 17Os10/15x

OGH vom 14.09.2015, 17Os10/15x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Heinrich R***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom , GZ 8 Hv 129/14f-12 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich R***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt (1 bis 27).

Danach hat er von bis in D***** als Beamter des Finanzamts D***** mit dem Vorsatz, insgesamt 27 (im Urteil namentlich genannte) Personen an deren Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er in zahlreichen (im Urteil einzeln angeführten) Fällen ohne dienstliche Veranlassung auf Datensätze, nämlich teils auf „Grunddaten“, teils auf „Veranlagungsdaten“, des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung (AIS) zugriff.

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, aus deren Anlass sich der Oberste Gerichtshof überzeugte, dass das Urteil einen nicht geltend gemachten Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) zum Nachteil des Angeklagten aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

Rechtliche Beurteilung

Dem Schuldspruch liegt zusammengefasst folgender Urteilssachverhalt zugrunde:

Heinrich R***** habe als Finanzbeamter Zugriff zum Abgabeninformationssystem der Bundesfinanzverwaltung (AIS), das er nur aus dienstlichem Anlass verwenden dürfe. Dennoch habe er im Tatzeitraum ohne einen solchen Anlass Daten verschiedener Mitarbeiter seines Finanzamts abgefragt, „um seine private Neugierde zu befriedigen“. Von den dabei verwendeten Abfragefunktionen erlaubten einige den Zugriff auf sogenannte im Urteil nicht näher definierte (vgl hingegen die Aufschlüsselung der Datenkategorien auf ON 2 S 95) „Steuerdaten“, andere bloß eine solche von „Grunddaten“ (nach dem Urteil „unter anderem das Geburtsdatum und die Adresse einer Person“). Die von den Abfragen betroffenen Personen hätten zu diesen keine Zustimmung erteilt.

Zur subjektiven Tatseite konstatierten die Tatrichter, Heinrich R***** habe es für gewiss gehalten, „dass er das AIS nicht ohne Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung benutzen durfte“. Dennoch habe er die Abfragen „bewusst über das AIS“ durchgeführt, „obwohl er gewisse Grunddaten, wie zB das Geburtsdatum, auch über das weniger eingriffsintensive interne System (ESS), dessen Zugriff ihm erlaubt gewesen wäre, abfragen hätte können“; er „hielt es dabei jeweils ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die von der Datenabfrage betroffenen Personen in ihren Geheimhaltungsinteressen zu verletzen“.

Damit enthält das angefochtene Urteil jedoch keine ausreichenden Feststellungen zum vom Tatbestand geforderten Schädigungsvorsatz. Dessen Bezugspunkt ist nämlich bei (ausschließlich) missbräuchlicher Abfrage von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) der Anspruch jedermanns auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (§ 1 Abs 1 DSG). Ein solcher Anspruch besteht gegenüber dem die Daten ermittelnden (§ 4 Z 8 und 9 DSG) Beamten dann nicht, wenn die Daten (durch Zugänglichkeit in einem öffentlichen Register) allgemein verfügbar (vgl etwa zum Melderegister 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274) oder dem Beamten bereits vor der Abfrage bekannt sind und diese nicht auf Gewinnung weiterer (ihm unbekannter) Daten gerichtet ist (RIS-Justiz RS0096604 [T8]; vgl auch 17 Os 12/12m und den Sonderfall von Überprüfung bekannter Daten [17 Os 40/14g]).

Eine missbräuchliche Abfrage, die (gewollt) in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift (vgl dazu eingehend 17 Os 40/14g, 17 Os 41/14d, EvBl 2015/56, 372), ist grundsätzlich tatbestandsmäßig, kann aber etwa aus einem der in § 8 Abs 1 DSG genannten Gründe gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn die Abfrage mit (mutmaßlicher) Zustimmung des Betroffenen (vgl §§ 1 Abs 2 erster Satz und 8 Abs 1 Z 2 DSG; 17 Os 1/12v, EvBl 2012/136, 922 = JBl 2013, 193 [mit kritischer Glosse von Hinterhofer/Müller ]) oder auf Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten (vgl § 8 Abs 1 Z 1 DSG; 17 Os 43/14y, EvBl 2015/78, 521) erfolgt.

Letzteres ist hier in Bezug auf bestimmte der in den Entscheidungsgründen erwähnten „Grunddaten“, insbesondere das Geburtsdatum, der Fall. Diese hätte der Beschwerdeführer nämlich „auch über das weniger eingriffsintensive interne System (ESS), dessen Zugriff ihm erlaubt gewesen wäre, abfragen“ können (US 7). Gemäß § 9 Abs 1 BDG hat nämlich jede Dienstbehörde über alle ihr angehörenden Beamtinnen und Beamten (samt Vertragsbediensteten) ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen, welches den der Dienstbehörde angehörenden Beamtinnen und Beamten möglichst in elektronischer Form (ohne weitere Voraussetzungen) zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ist. Nach Abs 3 dieser Bestimmung sind im Personalverzeichnis etwa Name und Geburtsdatum sowie weitere personenbezogene Daten über den Karriereverlauf anzuführen. Die Abfrage dieser Daten war daher ungeachtet missbräuchlicher Verwendung des AIS zufolge Rechtfertigung nicht gerichtlich strafbar.

Dass der Beschwerdeführer bei den inkriminierten Abfragen über ohnehin (rechtmäßig) verfügbare Daten hinausgehende Informationen über seine Kollegen gewinnen wollte, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Wurden ihm durch die missbräuchliche Inanspruchnahme des AIS tatsächlich mehr Daten zugänglich als gewollt, begründet dies keine Strafbarkeit nach § 302 Abs 1 StGB (17 Os 1/12v, EvBl 2012/136, 922).

Solcherart enthält das Urteil hinsichtlich keiner einzigen Tat eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage für einen Schuldspruch wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, weshalb seine sofortige Aufhebung bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) samt Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht unumgänglich war.

Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang werden im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs deutliche und bestimmte Feststellungen dazu zu treffen sein, welche im AIS gespeicherten, vom Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen umfassten Daten der Angeklagte abfragen wollte. Die Verwendung von Begriffen wie „Veranlagungsdaten“ oder „Steuerdaten“ ist ohne Konkretisierung nicht ausreichend. Weiters wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer Daten zum (letzten) Hauptwohnsitz da ihm zumindest ein weiteres Merkmal der betroffenen Personen (etwa das Geburtsdatum über das ESS) zugänglich war gemäß § 16 Abs 1 MeldeG im öffentlichen Melderegister abfragen konnte. Ein auf Gewinnung dieser allgemein verfügbaren Daten gerichteter Vorsatz reicht nach dem Vorgesagten für die Tatbestandserfüllung nicht aus (vgl 17 Os 20/12p, EvBl 2013/42, 274).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0170OS00010.15X.0914.000