zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 25.11.2011, 9ObA34/11g

OGH vom 25.11.2011, 9ObA34/11g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** P*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch die Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung (Gesamtstreitwert 17.500 EUR; Revisionsinteresse 11.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom , GZ 13 Ra 41/10t 14, womit das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom , GZ 46 Cga 17/10s 10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Beklagte verpflichtet, der Klägerin, die vom bis für die Beklagte als Agentin bzw zuletzt als Wirtschaftsberaterin tätig war, über die ihr zustehende „Wirtschaftsberater Bonifikation“ für das Jahr 2007 Rechnung zu legen. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) auf das Rechtsverhältnis der Streitteile analog anzuwenden sei. Die Klägerin habe als arbeitnehmerähnliche Handelsvertreterin für die Beklagte gearbeitet, die „Wirtschaftsberater Bonifikation“ sei ein periodisches leistungsbezogenes Entgelt. Die Klausel, dass diese Bonifikation der Klägerin für das Jahr 2007 nur dann zustehe, wenn sie sich auch noch am in einem aufrechten und ungekündigten Vertragsverhältnis zur Beklagten befinde, sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.

Rechtliche Beurteilung

Diese Begründung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zutreffend, wie der erkennende Senat mit näherer Begründung bereits in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 9 ObA 107/10s zur „Mandanten Bonifikation“ der Beklagten dargelegt hat (vgl auch 8 ObA 85/10y; 9 ObA 32/11p ua); zur „Wirtschaftsberater Bonifikation“ (vgl 8 ObA 19/11v). Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Eine noch nicht in der Entscheidung 9 ObA 107/10s beantwortete erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revisionswerberin nicht auf, sodass die Revision entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) zurückzuweisen ist. Auf die Überlegungen der Revisionswerberin zu § 26c HVertrG 1993, der die Folge und Betreuungsprovision regelt, braucht hier nicht eingegangen werden. Die Revisionswerberin räumt selbst ein, dass diese am in Kraft getretene Bestimmung auf das vor dem begründete Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beklagten keine Anwendung fand (§ 29 Abs 4 HVertrG 1993).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin wies in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hin (vgl 9 ObA 32/11p ua).