OGH vom 27.01.2004, 14Os153/03
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens des Kartellmissbrauchs nach § 129 Abs 1 KartG (aF), AZ 21 Hv 15/02v des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Sachverständigen Dipl. Ing. Walter H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , AZ 11 Bs 452/02, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Gebühren des Sachverständigen Dipl. Ing. Walter H***** für seine mit Gebührennote vom 21. März angesprochenen Leistungen wie folgt bestimmt werden:
1) Reisekosten, § 28 Abs 2 GebAG,
46 km, 0,356 EUR 16,38 EUR
2) Entschädigung für Zeitversäumnis,
5 Stunden à 105 EUR 97,00 EUR
3) Mühewaltung, § 34 Abs 1 und Abs 2 GebAG,
Befundaufnahem während der Berufungs-
verhandlung zur Gutachtensergänzung und
-erörterung, 5 Stunden à 135,00 EUR 675,00 EUR
4) Mühewaltung, § 34 Abs 1 und Abs 2 GebAG,
Vorbereitung für die Berufungsverhandlung
lt. beigelegtem Zeitplan,
25 Stunden à 135 EUR 3.375,00 EUR
5) Teilnahme an einer Verhandlung,
a) 8,5 Stunden à 28,90 EUR 245,65 EUR
b) 1 Stunde à 105 EUR 105,00 EUR
Zwischensumme 4.514,03 EUR
6) Umsatzsteuer, § 31 Abs 6 GebAG, 20% 902,81 EUR
Summe 5.416,84 EUR
Aufgerundet 5.416,90 EUR
Text
Gründe:
Der Sachverständige Dipl. Ing. Walter H***** begehrte für seine im Berufungsverfahren AZ 11 Bs 452/02 des Oberlandesgerichtes Graz ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 - aufgegliedert wie aus dem Spruch ersichtlich - in der Höhe von insgesamt 5.416,90 EUR.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Berufungsgericht die zu
den Punkten 1 bis 3 und 5 verzeichneten Gebühren antragskonform.
Anstelle der unter Punkt 4 begehrten Mühewaltungsgebühr für
Gutachtensvorbereitung sprach es dem Sachverständigen insgesamt
343,50 EUR an Gebühr für Aktenstudium nach § 36 GebAG und unter Punkt
6 die dementsprechende Umsatzsteuer mit dem Satz von 20 %, sohin
insgesamt (aufgerundet) 1.779,10 EUR zu. Das darüber hinausgehende
Mehrbegehren wies es im Wesentlichen mit der Begründung ab, die
aktuell notwendige Wiederauffrischung des Prozessstoffes sei einer
ordnenden, stoffsammelnden, konzeptiven und ausarbeitenden Tätigkeit
wie der Aufnahme des Befundes und der Erstattung des Gutachtens nicht
gleichzuhalten; im Übrigen sei kein gesonderter Auftrag zur
quantitativen oder qualitativen Verbreiterung der erstinstanzlichen Expertise erteilt worden (S 5, 6 des Beschlusses).
Rechtliche Beurteilung
Der vom Sachverständigen - nach der Antragsformulierung ("statt eines Zuspruches lediglich für Aktenstudium") ersichtlich - gegen die Abweisung der restlichen Mühewaltungsgebühr gerichteten Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Vorliegend hat Dipl. Ing. Walter H***** vor der Berufungsverhandlung die maßgeblichen ÖNORMEN studiert, eine Auskunft vom Ordinarius des Institutes für Baubetrieb und Bauwirtschaft der Technischen Universität Graz zum Thema „Überprüfung von Angeboten unter Benützung von Computerprogrammen" eingeholt und an Hand von 94 Einzelpositionen zusätzlich zur erstinstanzlichen Expertise (vgl insbesondere ON 18 [S 129 ff/V]) weitreichendere Vergleichsberechnungen zwischen den Angeboten K***** und R***** (ua) betreffend das Projekt Rathaus durchgeführt. Auf dieser Basis hat er zu der im Berufungsverfahren relevanten Frage profund Stellung bezogen, dass die geringfügigen Abweichungen von zwei bis fünf Prozent zwischen den in Rede stehenden Kostenvoranschlägen signifikant sind und die bei Verwendung derselben Software resultierende konstante Lohnanteilsdifferenz nicht gegeben war (S 51 f des Protokolls über die Berufungsverhandlung, S 44 im Berufungsurteil). Diese vorbereitende Tätigkeit, für die der bestellte Sachverständige nach seinen unbedenklichen Zeitangaben (vgl Krammer/Schmidt GebAG3 § 34 E 208 f) 25 Stunden aufwendete, ist - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Graz - durchaus eine bereits der Gutachtenserstattung zuzuordnende Vorbereitungsarbeit, die mit der Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 2 GebAG zu honorieren ist (Krammer/Schmidt aa0 § 34 E 5 ff, 17; § 36 E 2, 3). Da Dipl. Ing. H***** diese verfahrensrelevanten Vorbereitungen durch Verlagerung seiner Arbeitszeit in den frühen Morgen bzw in die Abend- und Nachtstunden (S 205/VII) neben seiner sonstigen Tätigkeit besonders rasch erledigte, steht ihm Mühewaltungsgebühr in der begehrten vollen Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte von 135 EUR pro Stunde zu (§ 34 Abs 2 Z 3 GebAG).
In Stattgebung der Beschwerde des Sachverständigen war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - der angefochtene Beschluss im Sinne eines im vollen Umfang antragsgemäßen Gebührenzuspruchs abzuändern.